2020 zurückholen? Die Steuerfrist läuft ab!

von | 12. Dezember 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Oft im Leben ist es klü­ger nach vor­ne zu bli­cken als in die Ver­gan­gen­heit. Bei der Steu­er­erklä­rung 2020 ist es anders. Hier ist bei­spiels­wei­se für vie­le jun­ge Leu­te, die sich in der Steu­er­klas­se 1 oder 4 befin­den, das Jahr 2020 noch nicht Geschich­te. Wer vor Jah­res­en­de noch sei­ne Steu­er­erklä­rung frei­wil­lig abgibt, kann zumeist Kapi­tal dar­aus schla­gen. Am 31.12.2024 läuft die­se Frist end­gül­tig ab.

Wird die Gele­gen­heit noch genutzt, kön­nen bei­spiels­wei­se Wer­bungs­kos­ten wie Arbeits­mit­tel, Fahrt­kos­ten und Home­of­fice-Pau­scha­le gel­tend gemacht wer­den. Gera­de Stu­den­ten, die sich 2020 im Mas­ter­stu­di­um befan­den, kön­nen hier einen zukunfts­träch­ti­gen Ver­lust­vor­trag her­aus­ho­len. Auch für Allein­er­zie­hen­de, die den Ent­las­tungs­be­trag für 2020 noch nicht bean­sprucht haben, ist dies die letz­te Mög­lich­keit, ihre Finan­zen auf­zu­bes­sern. Im Prin­zip haben die meis­ten Steu­er­pflich­ti­gen etwas abzu­set­zen. Das kön­nen grö­ße­re Spen­den­be­trä­ge, Fort­bil­dungs­aus­ga­ben oder Gesund­heits­kos­ten sein. Also schnell die Steu­er anpa­cken, Unter­la­gen durch­fors­ten, Bele­ge zusam­men­su­chen und For­mu­la­re aus­fül­len. Der Kon­to­stand wird die­se Initia­ti­ve dan­ken. Aber bald schließt sich die­ses Zeit­fens­ter und auch das Steu­er­jahr 2020 ist für immer Geschich­te. Damit ist die Chan­ce auf einen künf­ti­gen Geld­se­gen in 2025 eben­falls pas­sé.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.