(red). Der Grad der Behin­de­rung beschreibt die Schwe­re einer Behin­de­rung und wird zum Erhalt von Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen benö­tigt. Nach­ste­hend eini­ge wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen zu die­sem The­ma.

Grad der Behinderung

Um als Mensch mit Behin­de­rung einen Nach­teils­aus­gleich oder wei­te­re Vor­tei­le im All­tag zu erlan­gen, benö­tigt man einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis. Die­ser lässt sich jedoch nur mit einem soge­nann­ten Grad der Behin­de­rung bean­tra­gen und auch erst dann, wenn die­ser einen Wert von min­des­tens 50 auf­weist. Doch wie wird die­ser fest­ge­stellt und wo kann man anschlie­ßend den Behin­der­ten­aus­weis bean­tra­gen? All das soll nach­fol­gend erläu­tert wer­den.

Was gibt es für Behinderungsgrade?

Prin­zi­pi­ell gibt es ins­ge­samt neun Behin­de­rungs­gra­de. Ange­ge­ben wer­den sie in Pro­zent, begin­nend mit einem Wert von 20. Die wei­te­ren Gra­de der Behin­de­rung fol­gen in 10er-Schrit­ten und enden bei einem Wert von 100. Vor eini­gen Jah­ren noch gab es eine wei­te­re Abstu­fung in 5er-Schrit­ten, wovon inzwi­schen jedoch abge­se­hen wird.

Bei dem jewei­li­gen Wert heißt es: Je höher die­ser ist, des­to stär­ker ist die Beein­träch­ti­gung oder Behin­de­rung.

Woran werden diese festgelegt?

Wel­cher Grad der Behin­de­rung (kurz GdB) vor­liegt, wird nach der Bean­tra­gung mit­tels eines Gut­ach­tens ermit­telt. Die­ses fasst sämt­li­che Beein­träch­ti­gun­gen und Behin­de­run­gen des Betrof­fe­nen zusam­men, sodass anhand der ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­ze eine fach­ge­rech­te Beur­tei­lung des Behin­der­ten­gra­des erfol­gen kann.

Jede Krank­heit und Behin­de­rung ist im Rah­men der ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­ze mit einem Wert ver­se­hen. Dabei ist zu beach­ten, dass die­se Wer­te nicht zusam­men­ge­rech­net wer­den und somit den Grad der Behin­de­rung dar­stel­len. Eher ist es so, dass mit­tels des Gut­ach­tens die stärks­te Beein­träch­ti­gung ermit­telt wird und die­se somit als Grund­la­ge zur Aus­stel­lung des Behin­der­ten­gra­des dient.

Ein Bei­spiel: Beim Gut­ach­ten wer­den meh­re­re Krank­hei­ten und Behin­de­run­gen beim Antrag­stel­ler fest­ge­stellt. Die­se lis­ten sich wie folgt auf:

  • Pso­ria­sis vul­ga­ris (aus­ge­dehn­ter, aber erschei­nungs­freie Inter­val­le von Mona­ten) – 20
  • Tota­ler Haar­aus­fall (inklu­si­ve Augen­brau­en und Wim­pern) – 30
  • Bewe­gungs­ein­schrän­kung der Hüft­ge­len­ke (mitt­le­ren Gra­des beid­sei­tig) – 50

Bei der Ermitt­lung des Wer­tes wer­den die drei ange­ge­be­nen Wer­te nicht addiert. Statt­des­sen wird der höchs­te vor­han­de­ne Wert dazu genutzt, um den Grad der Behin­de­rung fest­zu­stel­len. Inner­halb des Bei­spiels beträgt der Grad der Behin­de­rung also 50.

Ab einem Wert von 50 wird die Beein­träch­ti­gung als Schwer­be­hin­de­rung ein­ge­stuft, womit gleich­zei­tig auch die Bean­tra­gung eines Schwer­be­hin­der­ten­aus­wei­ses beim zustän­di­gen Ver­sor­gungs­amt mög­lich ist.

Wie finde ich den zutreffenden GdB heraus?

Zwar bie­tet das Inter­net zahl­rei­che Lis­ten, in denen der jewei­li­ge Grad der Behin­de­rung, bezo­gen auf Krank­hei­ten und diver­se ande­re Beein­träch­ti­gun­gen defi­niert ist, doch ist immer eine indi­vi­du­el­le Fest­stel­lung emp­feh­lens­wert. Auf die­sem Weg kön­nen sich Betrof­fe­ne sicher sein, dass am Ende die Mög­lich­keit dar­auf besteht, einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis bean­tra­gen zu kön­nen oder die damit ver­bun­de­nen Nach­teils­aus­glei­che gel­tend zu machen.

Zur Fest­stel­lung des GdB ist ein Antrag beim jeweils zustän­di­gen Ver­sor­gungs­amt erfor­der­lich. Die hier­für not­wen­di­gen For­mu­la­re sind in der Regel auf den Web­sei­ten der Ver­sor­gungs­äm­ter erhält­lich.

Prin­zi­pi­ell ist jeder berech­tigt, den Antrag selbst aus­zu­fül­len. Kommt es dabei zu Schwie­rig­kei­ten, kann eine Per­son des Ver­trau­ens hin­zu­ge­zo­gen wer­den. Dabei ist es uner­heb­lich, ob es sich um einen Inter­es­sen­ver­band oder aber einen Rechts­bei­stand han­delt. Anschlie­ßend wird der Antrag beim Ver­sor­gungs­amt ein­ge­reicht.

Tipp: Um den Antrag zu ver­voll­stän­di­gen, ist es immer sinn­voll, bereits vor­han­de­ne ärzt­li­che Gut­ach­ten oder Berich­te bei­zu­le­gen. Die­se kön­nen vom jeweils behan­deln­den Arzt stam­men, aber eben­so sind Unter­la­gen aus einer vor­an­ge­gan­ge­nen Kur oder Reha aus­sa­ge­kräf­tig. Bei diver­sen Krank­hei­ten kann es außer­dem zuträg­lich sein, Labor- oder Rönt­gen­be­fun­de sowie ein aktu­el­les EKG bei­zu­le­gen.

Im Anschluss erstellt das Ver­sor­gungs­amt ein Gesamt­bild und erlangt somit einen umfas­sen­den Ein­druck von den vor­lie­gen­den Ein­schrän­kun­gen des Antrag­stel­lers. Auf die­sem Weg ist eine fina­le Ein­ord­nung im Rah­men der ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­ze mög­lich und somit auch die Fest­stel­lung des Behin­der­ten­gra­des.

Liegt die­ser zwi­schen 20 und 50, wird ledig­lich ein Fest­stel­lungs­be­scheid aus­ge­stellt. Liegt der Wert bei 50 oder dar­über, ist gleich­wohl die Berech­ti­gung zur Bean­tra­gung eines Schwer­be­hin­der­ten­aus­wei­ses vor­han­den.

Wie kann man Förderung beantragen?

Das Schrei­ben des Ver­sor­gungs­amts dient in ers­ter Linie als per­sön­li­che Infor­ma­ti­on. Den Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis muss der Betrof­fe­ne anschlie­ßend selbst bean­tra­gen, um einen Nach­teils­aus­gleich und even­tu­el­le För­de­run­gen zu erhal­ten. Bean­tra­gen kann der Betrof­fe­ne sei­nen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis bei der für ihn zustän­di­gen Kom­mu­ne.

Die­se stellt auf dem Aus­weis auch even­tu­el­le Merk­zei­chen aus. Bei­spie­le hier­für sind:

  • G: Geh­be­hin­de­rung
  • Bl: Blind­heit
  • Gl: Gehör­lo­sig­keit
  • H: Hilf­lo­sig­keit
  • B: Begleit­per­son

Je nach­dem, ob even­tu­el­le Merk­zei­chen vor­han­den sind oder nicht, kön­nen Besit­zer eines Behin­der­ten­haus­wei­ses die fol­gen­den Vor­tei­le erhal­ten:

Ohne Merk­zei­chen

  • frü­he­rer Ein­tritt in die Ren­te

  • beson­de­rer Kün­di­gungs­schutz

  • zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men redu­ziert sich

  • Zusatz­ur­laub von 5 Tagen (5‑Ta­ge-Woche)

  • mög­li­che Redu­zie­rung von Ein­tritts­prei­sen

Mit Merk­zei­chen

  • unent­gelt­li­che Beför­de­rung in öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln

  • höhe­rer Regel­be­darf bei Sozi­al­hil­fe

  • beson­de­re Park­aus­wei­se

  • Steu­er­ermä­ßi­gun­gen

  • steu­er­li­che Pausch­be­trä­ge

  • diver­se Steu­er­be­frei­un­gen

  • Fahrt­kos­ten­pau­scha­len

  • mög­li­che kos­ten­lo­se Mit­nah­me einer Begleit­per­son

Wich­tig: Die Art der Ver­güns­ti­gung ist vom jewei­li­gen Merk­zei­chen abhän­gig. So ist es bei­spiels­wei­se bei einer vor­lie­gen­den Blind­heit mög­lich, eine Hun­de­steu­er-Befrei­ung zu erhal­ten, wenn ein Assis­tenz­hund benö­tigt wird. Das­sel­be gilt für den Erlass des Rund­funk­bei­trags, wenn zum Bei­spiel eine Gehör­lo­sig­keit vor­liegt.

Kann ein GdB auch später erhöht werden?

Wer einen Fest­stel­lungs­be­scheid erhal­ten hat, auf dem sich ein GdB von 30 oder 40 befin­det, kann spä­ter unter Umstän­den die­sen Wert erhö­hen las­sen, sofern sich der Gesund­heits­zu­stand oder die Beein­träch­ti­gung im All­tag ver­schlech­tert.

Eben­so steht es jedem frei, infol­ge des Fest­stel­lungs­be­scheids Wider­spruch ein­zu­le­gen.

Text: Sil­van Rosengrün/ Foto: Pix­a­bay