Abfindung: Steuervorteil erstmalig nur über Steuererklärung

von | 20. Mai 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Abfin­dung kas­siert, doch beim Finanz­amt heißt es war­ten

Mit dem Ver­lust des Arbeits­plat­zes geht oft eine Abfin­dungs­zah­lung ein­her. Bis­her wur­de deren Besteue­rung in der Regel direkt gemil­dert. Mög­lich mach­te das die Fünf­tel­re­ge­lung, die Arbeit­ge­ber bei der Lohn­ab­rech­nung berück­sich­tig­ten. Seit Anfang letz­ten Jah­res dür­fen Arbeit­ge­ber auf­grund einer Geset­zes­än­de­rung die­se Steu­er­re­duk­ti­on jedoch nicht mehr anwen­den. Doch der Steu­er­vor­teil ist nicht ver­lo­ren, er kann noch über die Steu­er­erklä­rung erwirkt wer­den. Für vie­le Betrof­fe­ne bedeu­tet das eines: Sie müs­sen Geduld haben und vie­le Mona­te auf ihr Geld war­ten. Doch die War­te­zeit ist vor­bei, wenn die Steu­er­erklä­rung für 2025 ein­ge­reicht wird.

Das Prin­zip gegen die Steu­er­pro­gres­si­on

Die Idee hin­ter der Fünf­tel­re­ge­lung ist so ein­fach wie sinn­voll. Abfin­dun­gen fal­len in der Regel ein­ma­lig an und kön­nen sehr hoch sein. Wird die Abfin­dung auf das nor­ma­le Jah­res­ge­halt auf­ge­rech­net, rut­schen Steu­er­pflich­ti­ge in einen deut­lich höhe­ren Steu­er­satz. Genau hier setzt die Rege­lung an. Rech­ne­risch wird die Abfin­dung so behan­delt, als wür­de sie auf fünf Jah­re ver­teilt wer­den. Dadurch wird die Steu­er­pro­gres­si­on abge­flacht. Die Dif­fe­renz zur regu­lä­ren Ver­steue­rung ent­spricht der Steu­er­ent­las­tung. Tat­säch­lich wird die Abfin­dung nicht über fünf Jah­re ver­steu­ert, son­dern ein­ma­lig.

Ent­las­tung mit zeit­li­cher Ver­zö­ge­rung

Durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz wur­de die Fünf­tel­re­ge­lung selbst nicht abge­än­dert, aber der Weg dort­hin. Wäh­rend der Vor­teil frü­her sofort bei der Aus­zah­lung durch den Arbeit­ge­ber wirk­te, ver­zö­gert er sich heu­te um Mona­te, da er nur noch nach­träg­lich greift. Die Abfin­dung wird zunächst kom­plett ver­steu­ert, als wäre sie ein regu­lä­rer Arbeits­lohn. Die Anwen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung und die damit ein­her­ge­hen­de Ent­las­tung kön­nen nun erst im Fol­ge­jahr über den Steu­er­be­scheid bean­tragt wer­den, sofern es sich um eine geball­te Ein­mal­zah­lung han­delt. Damit sind Betrof­fe­ne jetzt selbst in der Pflicht.

Bedeut­sam­keit der Steu­er­erklä­rung steigt

Arbeit­neh­men­de, die eine Abfin­dung erhal­ten haben, muss­ten sich jetzt erst mal in Geduld üben und dann auch noch selbst dar­um küm­mern. Die Steu­er­erklä­rung ist dabei nicht län­ger aus­schließ­lich eine läs­ti­ge Pflicht, son­dern die ein­zi­ge Chan­ce, sich die Steu­er­erspar­nis zu sichern. Ohne Antrag bleibt der Steu­er­vor­teil unge­nutzt. Die Steu­er­erklä­rung ist somit ein wirk­sa­mes Instru­ment gegen steu­er­li­che Mehr­be­las­tun­gen, ins­be­son­de­re bei Abfin­dun­gen. Wer von der Fünf­tel­re­ge­lung pro­fi­tie­ren will, kann jetzt für das Arbeits­jahr 2025 die Steu­er­erklä­rung erstel­len und ein­rei­chen. Je frü­her die Steu­er­erklä­rung erle­digt ist, des­to zeit­na­her fließt das Geld zurück.

So hoch fällt die Erspar­nis aus

Um zu zei­gen, wie deut­lich die­ser Steu­er­spar-Effekt aus­fal­len kann, nut­zen wir ein ver­ein­fach­tes Bei­spiel:  Ein kin­der­lo­ser, allein­ste­hen­der Arbeit­neh­mer, der aus der Kir­che aus­ge­tre­ten ist und Steu­er­klas­se 1 ange­hört, hat ein Jah­res­ein­kom­men von 50.000 Euro. Er erhält eine Abfin­dung von 20.000 Euro. Die spe­zi­fi­schen Vor­aus­set­zun­gen für die Anwen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung sind im Bei­spiel erfüllt. Ohne Fünf­tel­re­ge­lung läge sei­ne Steu­er­last im Jahr 2025 bei 17.956 Euro. Mit der Anwen­dung der Fünf­tel­re­ge­lung sinkt sei­ne Steu­er­last auf 17.390 Euro. Der Steu­er­vor­teil beträgt 566 Euro.

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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