Aktivrente: Belohnung fürs Arbeiten im Ruhestand

von | 26. Februar 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Arbei­ten wäh­rend der Ren­te, das ist für die einen eine Fra­ge von Idea­lis­mus, für die ande­ren eine finan­zi­el­le Not­wen­dig­keit, weil die staat­li­che Ren­te nicht reicht. Seit 1. Janu­ar hat das Wei­ter­ar­bei­ten im Ruhe­stand einen neu­en Namen: Aktiv­ren­te. Der Name lässt eine neue Ren­ten­art ver­mu­ten, es han­delt sich jedoch um einen neu ein­ge­führ­ten Steu­er­bo­nus auf den Arbeits­lohn von Rent­nern. Mit der Aktiv­ren­te will die Bun­des­re­gie­rung im wahrs­ten Sin­ne des Wor­tes Senio­ren akti­vie­ren, frei­wil­lig wäh­rend der Ren­te wei­ter­zu­ar­bei­ten. Laut deren Schät­zung könn­ten rund 168.000 Rent­ner davon Gebrauch machen. Für wen ist die­ses Modell inter­es­sant? Und wel­che unaus­ge­spro­che­nen Aus­wir­kun­gen hat es, die auf den ers­ten Blick nicht sicht­bar sind?

Das Ver­spre­chen: 2.000 Euro steu­er­frei

Das gro­ße Steu­er­spar­pro­gramm für job­ben­de Senio­ren greift, wenn im Ren­ten­al­ter wei­ter­hin einer sozi­al­ver­si­che­rungs- und ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Tätig­keit als Ange­stell­ter nach­ge­gan­gen wird. Es rich­tet sich nicht aus­schließ­lich an Neur­ent­ner, son­dern auch an bestehen­de. Davon aus­ge­schlos­sen sind Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler, Gewer­be­trei­ben­de, Land- und Forst­wir­te, Mini­job­ber und akti­ve Beam­te, da für die­se kei­ne Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge in die gesetz­li­che Ren­ten­kas­se abge­führt wer­den. Oft­mals arbei­ten Senio­ren im Alter mit einem Dienst‑, Werk- oder Hono­rar­ver­trag für ihren bis­he­ri­gen Arbeit­ge­ber wei­ter. „Da das Hono­rar meis­tens jedoch voll ver­steu­ert wer­den muss, ist es jetzt unter Umstän­den güns­ti­ger, in einen Arbeits­ver­trag zu wech­seln“, erklärt Tobi­as Gerau­er, Steu­er­be­ra­ter und Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Seit 01.01.2026 blei­ben in die­sem Fall 2.000 Euro des Arbeits­lohns pro Monat steu­er­frei, auf­sum­miert maxi­mal 24.000 Euro pro Jahr. Der Frei­be­trag wird tat­säch­lich monat­lich ange­rech­net, so dass bei einem Monats­ein­kom­men von 1.200 Euro die unge­nutz­ten 800 Euro Steu­er­frei­be­trag ver­fal­len und nicht auto­ma­tisch als eine Art Gut­ha­ben berück­sich­tigt wer­den. Über­steigt das Monats­ein­kom­men in ande­ren Mona­ten die 2.000 Euro, wer­den erst­mal Steu­ern abge­führt. „Jedoch kön­nen mit der Jah­res­steu­er­erklä­rung nach­träg­lich die vol­len 24.000 Euro als Frei­stel­lungs­be­trag ein­ge­for­dert wer­den“, so Gerau­er. Aus­ge­schlos­sen von der Steu­er­frei­heit sind Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers aus vor­her­ge­hen­den Zeit­räu­men wie Abfin­dun­gen und Nach­zah­lun­gen sowie aus der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung und Zuwen­dun­gen bei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen.

Steu­er­frei? Erst zur rich­ti­gen Zeit!

Die Aktiv­ren­te kann erst genutzt wer­den, wenn die Regel­al­ters­gren­ze erreicht wur­de. Die­se liegt bei den Jahr­gän­gen nach 1964 bei 67 Jah­ren. Bei den Jahr­gän­gen davor über­gangs­mä­ßig gestaf­felt bei 66 Jah­ren plus x Mona­ten und bei Jahr­gän­gen, die zwi­schen 1946 und 1958 gebo­ren sind, bei 65 Jah­ren plus x Mona­ten. Der Steu­er­vor­teil greift erst im Fol­ge­mo­nat der Regel­al­ters­tren­ze, da ansons­ten tage­ge­nau abge­rech­net wer­den müss­te. Fällt der 67. Geburts­tag bei­spiels­wei­se auf den 9. April 2026, kann am 1. Mai 2026 mit der Aktiv­ren­te begon­nen wer­den. Auch für Rent­ner, die schon eini­ge Mona­te aus dem Berufs­le­ben aus­ge­schie­den sind, ist es grund­sätz­lich mög­lich, wie­der eine bezahl­te Tätig­keit am Arbeits­markt auf­zu­neh­men.  

Im Dop­pel­pack: Aktiv­ren­te und Grund­frei­be­trag

Einen Antrag braucht es für die Aktiv­ren­te nicht, denn die Steu­er­frei­heit läuft direkt über die Lohn­ab­rech­nung des Arbeit­ge­bers. Auf der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung wird der steu­er­freie Betrag für das Finanz­amt aus­ge­wie­sen. Somit wird der finan­zi­el­le Vor­teil nicht erst Mona­te spä­ter mit der Steu­er­erklä­rung gewährt, son­dern lan­det gleich net­to auf dem Gehalts­kon­to. Das macht die Aktiv­ren­te sehr attrak­tiv. Um den rei­nen Steu­er­vor­teil grob zu bezif­fern, mul­ti­pli­ziert man sein Brut­to­ent­gelt mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz. Dazu gesel­len sich durch die Ein­spa­rung der Bei­trä­ge in die Arbeits­lo­sen- und Ren­ten­ver­si­che­rung wei­te­re finan­zi­el­le Vor­tei­le.

Das Monats­ein­kom­men darf auch über dem Frei­be­trag lie­gen, aller­dings wird der Rest ganz nor­mal ver­steu­ert. Bei einem Brut­to von 4.500 Euro blei­ben 2.000 Euro steu­er­frei und 2.500 Euro müs­sen mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz ver­steu­ert wer­den. Die­ser neue Steu­er­frei­be­trag gilt zusätz­lich zum jähr­li­chen Grund­frei­be­trag mit der aktu­el­len Höhe von 12.348 Euro, der für alle Ein­künf­te berück­sich­tigt wird. Beträgt das monat­li­che Ent­gelt aus der Aktiv­ren­te maxi­mal 2.000 Euro, so steht der Grund­frei­be­trag voll für die Alters­ren­te und ande­re Ein­künf­te zur Ver­fü­gung.   

Was kommt bei der Aktiv­ren­te raus?

Bei­spiel: Herr Mei­er, nicht kir­chen­steu­er­pflich­tig und nicht kin­der­los, beschließt nach der Regel­al­ters­gren­ze erst­mal, genau­so wei­ter­zu­ar­bei­ten wie bis­her. Sein Brut­to­ent­gelt beträgt 4.000 Euro monat­lich. In Steu­er­klas­se I bzw. IV betrug das gerun­de­te monat­li­che Net­to zuvor 2.630 Euro. Mit der Aktiv­ren­te erhält bei Bezug sei­ner Alters­voll­ren­te zusätz­lich 3.516 Euro aufs Kon­to. Die Lohn­steu­er ist von 524 Euro auf 73,91 Euro gesun­ken. Die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung in Höhe von 52 Euro ist ent­fal­len und die Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in Höhe von 372 Euro hat er auch ein­ge­spart. Sein finan­zi­el­ler Vor­teil gegen­über einem nor­ma­len Arbeit­neh­men­den beträgt somit 886 Euro.  

Steu­er­frei heißt nicht abga­ben­frei

Die Aktiv­ren­te ist zwar bis 2.000 Euro steu­er­frei, das bedeu­tet aber nicht „ohne Abzü­ge“. Denn man­che Sozi­al­ab­ga­ben, wie die Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung, fal­len wei­ter­hin an. Arbeit­neh­men­de spa­ren sich jedoch die Bei­trä­ge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung, da ab dem Zeit­punkt der Regel­al­ters­gren­ze grund­sätz­lich kein Arbeits­lo­sen­geld mehr aus­ge­zahlt wird, unab­hän­gig vom Bezug einer Alters­ren­te. Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­si­che­rung wer­den eben­falls nicht mehr erho­ben, aller­dings gibt es Model­le, bei denen Arbeit­neh­men­de auch wei­ter in die Ren­ten­kas­se ein­zah­len kön­nen. 

Wie jeder ande­re Arbeit­neh­men­de kön­nen Aktiv­rent­ner zudem von ermä­ßig­ten Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben pro­fi­tie­ren, wenn sie sich bezo­gen auf die Höhe des monat­li­chen Ent­gelts in der Über­gangs­zo­ne zwi­schen 604 und 2.000 Euro befin­den. Bei einem Brut­to­ent­gelt von 1.000 Euro im Monat bei­spiels­wei­se wür­den regu­lär hypo­the­tisch inklu­si­ve aller Sozi­al­ab­ga­ben cir­ca 203 Euro abge­führt wer­den. In der Über­gangs­zo­ne sind es nur rund 113 Euro, so dass dem Arbeit­neh­men­den cir­ca 90 Euro mehr pro Monat blei­ben. Ent­fal­len die Bei­trä­ge zur Arbeits­lo­sen- und Ren­ten­ver­si­che­rung zusätz­lich, ver­fügt ein Aktiv­rent­ner neben dem Steu­er­vor­teil über rund 150 Euro mehr im Monat.

Ver­län­ge­rung des Kran­ken­geld­an­spruchs

Einem Detail, dem wenig Beach­tung geschenkt wird, sind die Aus­wir­kun­gen der Aktiv­ren­te auf den Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz. Bei gleich­zei­ti­gem Bezug der vol­len Alters­ren­te geht der Anspruch auf Kran­ken­geld ver­lo­ren. Im Fall einer ein­tre­ten­den Arbeits­un­fä­hig­keit auf­grund einer län­ge­ren und schwe­ren Krank­heit gibt es nach der sechs­wö­chi­gen Lohn­fort­zah­lung des Arbeit­ge­bers von der Kran­ken­kas­se kei­ne Lohn­er­satz­zah­lun­gen mehr. Die­ser Aspekt könn­te gera­de im Alter bedeu­tend sein.

Um den Anspruch auf Kran­ken­geld wei­ter­hin zu erhal­ten, gibt es einen Trick, näm­lich wäh­rend der Aktiv­ren­te eine Teil­ren­te zu bean­tra­gen. Dabei reicht es aus, wenn die Teil­ren­te gering­fü­gig — exakt ein Pro­mil­le — unter der Voll­ren­te liegt. Bei einem Ren­ten­an­spruch in Höhe von 1.000 Euro wäre das 1 Euro weni­ger. Dies ist mit einem form­lo­sen Antrag an die Ren­ten­ver­si­che­rung mög­lich. Der Kran­ken­geld­an­spruch besteht dann bis zum Ende der sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Tätig­keit.

Kei­ne Steu­er­erklä­rungs­pflicht

Die Aktiv­ren­te selbst löst kei­ne Pflicht zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung aus. Der den Frei­be­trag über­stei­gen­de Lohn wird sofort monat­lich besteu­ert. „Eine Steu­er­erklä­rung ist aber grund­sätz­lich sinn­voll, denn die gezahl­ten Bei­trä­ge zur Kranken‑, Pfle­ge- und gege­be­nen­falls Ren­ten­ver­si­che­rung kön­nen mit der Steu­er­erklä­rung abge­setzt wer­den“, ver­deut­licht die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Zur Pflicht wird die Abga­be der Steu­er­erklä­rung, wenn Ren­ten­zah­lun­gen oder wei­te­re Ein­künf­te ver­steu­ert wer­den müs­sen.

Ob Men­schen in der Ren­te Steu­ern zah­len müs­sen, hängt einer­seits vom Ren­ten­frei­be­trag und ande­rer­seits davon ab, ob der Grund­frei­be­trag mit den anre­chen­ba­ren Ein­künf­ten über­schrit­ten wird. Mit Abga­be der Steu­er­erklä­rung wer­den alle steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te zusam­men­ge­rech­net und der indi­vi­du­el­le Steu­er­satz fest­ge­legt. Bei Über­schrei­tung der Frei­be­trä­ge muss im Fol­ge­jahr mit einer Nach­zah­lung an das Finanz­amt gerech­net wer­den. Tipp: Sicher­heits­hal­ber soll­te in die­sen Fäl­len cir­ca ein Vier­tel der Ren­te für die Steu­er zurück­ge­legt wer­den, damit es spä­ter zu kei­nem Zah­lungs­eng­pass kommt. 

Kei­ne Erhö­hung des Steu­er­sat­zes

Der steu­er­freie Sockel­be­trag der Aktiv­ren­te in Höhe von 2.000 Euro wirkt sich nicht auf die Steu­er­pro­gres­si­on aus. Ein­nah­men bis zu die­ser Gren­ze trei­ben den indi­vi­du­el­len Steu­er­satz für ande­re Ein­künf­te wie Alters­ren­te, Betriebs­ren­te, Miet­ein­nah­men und Kapi­tal­ein­künf­te somit nicht in die Höhe. Die aus­blei­ben­de indi­rek­te Besteue­rung bis zur Ent­gelt­gren­ze ist ein rie­si­ger Vor­teil des Aktiv­ren­ten­kon­strukts. Stark dar­über­lie­gen­de, hohe Ein­kom­men aus der Aktiv­ren­te füh­ren jedoch mit­un­ter zu einer erheb­li­chen Besteue­rung der Alters­ren­te. Denn über dem Sockel­be­trag greift die Steu­er­pro­gres­si­on sehr wohl.

Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für die Aktiv­ren­te

Müs­sen auf die Ein­künf­te im Ren­ten­al­ter ohne­hin Steu­ern gezahlt wer­den, wird die Steu­er­erklä­rung mit der Aktiv­ren­te im Detail etwas kom­pli­zier­ter. Blei­ben die Ein­nah­men aus der Aktiv­ren­te gänz­lich steu­er­frei, so kön­nen die mit dem Job zusam­men­hän­gen­den Kos­ten steu­er­lich nicht berück­sich­tigt wer­den. Eine Aus­nah­me bil­det der Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag, der in der vol­len Höhe von 1.230 Euro gewährt wird. Dar­über hin­aus gehen­den Aus­ga­ben für Fahrt­kos­ten oder Arbeits­mit­tel bei­spiels­wei­se wer­den nicht aner­kannt.

Es sei denn, der Ver­dienst aus der Aktiv­ren­te liegt über dem Steu­er­frei­be­trag. „Dann kön­nen die über der Pau­scha­le lie­gen­den Wer­bungs­kos­ten antei­lig berück­sich­tigt wer­den“, erläu­tert der Steu­er­ex­per­te Gerau­er. Das Ver­hält­nis der lohn­steu­er­frei­en zu den lohn­steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men aus der Aktiv­ren­te ist fürs Abset­zen maß­ge­bend. Bei 4.000 Euro Brut­to­lohn dür­fen bei­spiels­wei­se 50 Pro­zent der wei­te­ren Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Der­sel­be Pro­zent­satz gilt für die Son­der­aus­ga­ben, die in Zusam­men­hang mit dem Arbeits­lohn ste­hen. Die­se Zwei­tei­lung stellt einen klei­nen Mehr­auf­wand bei der Steu­er­erklä­rung dar.

Guter Anreiz – aber nicht für alle

Poli­tisch setzt die Aktiv­ren­te ein kla­res Signal und einen star­ken steu­er­li­chen Anreiz, im Ruhe­stand wei­ter­zu­ar­bei­ten. Aus­ge­rech­net typi­sche Zuver­dienst-Model­le im Alter, wie der Mini­job oder die selbst­stän­di­ge Tätig­keit, blei­ben den­noch außen vor. Ob die Aktiv­ren­te damit brei­ten­wirk­sam ist oder bevor­zugt Mit­nah­me­ef­fek­te erzeugt, wird sich erst zei­gen. Eine Über­prü­fung der Wir­kung des Geset­zes ist für spä­tes­tens 2029 geplant. Neben dem staat­li­chen Steu­er­vor­teil braucht es aber auch gewiss die Bereit­schaft der Unter­neh­men, alters­ge­rech­te Arbeits­zeit­mo­del­le, die älte­ren Arbeit­neh­men­den ent­ge­gen­kom­men, anzu­bie­ten. Das deut­sche Ren­ten­sys­tem wird die Aktiv­ren­te zudem finan­zi­ell nicht ret­ten kön­nen, auch wenn posi­ti­ve Aus­wir­kun­gen dafür erkenn­bar sind. Da muss sich die Bun­des­re­gie­rung end­lich an eine gro­ße Umstruk­tu­rie­rung des Ren­ten­sys­tems in Bezug auf die Gesamt­heit der Ein­zah­len­den und die Anla­ge Vor­sor­ge­bei­trä­ge wagen, anstatt die Lebens­ar­beits­zeit zu ver­län­gern.         

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Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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