Bessere Steuervorteile für die Arbeit im Homeoffice

von | 6. Mai 2023 | Allgemein

(red). Für einen Teil der Beschäf­tig­ten im Büro hat­te Coro­na auch sein Gutes. War frü­her die Arbeit im Büro Stan­dard, so hat sich die Arbeits­welt seit­her moder­ni­siert. Nicht alle Arbeit­ge­ber pochen mehr auf eine dau­ern­de Prä­senz in der Fir­ma. Statt­des­sen ist in vie­len Haus­hal­ten das Home­of­fice end­gül­tig ein­ge­zo­gen. In der Arbeits­welt hat man bemerkt, dass die Arbeits­leis­tung von zu Hau­se aus genau­so gut erbracht wird, bezie­hungs­wei­se die Pro­duk­ti­vi­tät sogar oft­mals höher ist und Beschäf­tig­te zufrie­de­ner sind. Die­se Umstruk­tu­rie­rung der Arbeits­welt wirkt sich auf die Erstel­lung der Steu­er­erklä­rung aus. So gab es dies­be­züg­lich wei­te­re Steu­er­erleich­te­run­gen, die ab dem Jahr 2023 grei­fen.

Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern, betont: „Mit der Home­of­fice-Pau­scha­le 2.0 wer­den Steu­er­zah­len­de defi­ni­tiv bes­ser gestellt. Vie­le Beschäf­tig­te kön­nen damit künf­tig mehr für ihre Home­of­fice-Tätig­keit abset­zen.”

Die im Coro­na­jahr 2020 neu ein­ge­führ­te Home­of­fice-Pau­scha­le soll­te ursprüng­lich nur vor­über­ge­hend bis ein­schließ­lich dem Steu­er­jahr 2022 gel­ten. Sie wur­de als Aus­gleich für die Mehr­kos­ten, die durch die Arbeit von zu Hau­se aus ent­ste­hen und für sol­che Fäl­le, in denen die Betrof­fe­nen kein Extra-Arbeits­zim­mer abset­zen konn­ten, ein­ge­führt. Auch der Gesetz­ge­ber hat erkannt, dass sich die Zei­ten geän­dert haben und hat dar­auf reagiert. Die Home­of­fice-Pau­scha­le bleibt nicht nur wei­ter­hin erhal­ten, son­dern es gibt die Tages­pau­scha­le jetzt sogar unbe­fris­tet und in einer erwei­ter­ten Aus­ge­stal­tung.

Die neue Home­of­fice-Pau­scha­le 2.0

Ab dem 1. Janu­ar 2023 dür­fen für jeden Tag im Home­of­fice 6 Euro statt wie bis­her 5 Euro ange­setzt wer­den. Zudem wer­den nun anstatt wie bis­her 120 Tage im Jahr deut­lich mehr Tage, näm­lich bis zu 210 Tagen, im Home­of­fice steu­er­lich aner­kannt. Wenn man von rund 230 Arbeits­ta­gen pro Jahr aus­geht, ist das ein beacht­li­cher Anteil. Somit kön­nen im Höchst­fall 1.260 Euro steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Das ist mehr als dop­pelt so viel wie in den ver­gan­ge­nen drei Jah­ren.

Dar­um ist die Home­of­fice-Pau­scha­le vor­teil­haft

Die Home­of­fice-Pau­scha­le ist unkom­pli­ziert zu bean­tra­gen und erfor­dert im Gegen­satz zum Arbeits­zim­mer kei­ne Kos­ten­auf­stel­lung. Auch muss die per­sön­li­che Wohn­si­tua­ti­on nicht nach­ge­wie­sen wer­den. Es ist völ­lig egal, ob die Arbeit am Küchen­tisch, in einer klei­nen Arbeits­ecke im Schlaf­zim­mer oder in einem eige­nen Arbeits­zim­mer erle­digt wird. Auch spielt es kei­ne Rol­le, ob das Home­of­fice frei­wil­lig oder ver­trag­lich fest­ge­legt erfolgt und ob ein Arbeits­platz in der Fir­ma ver­füg­bar ist. Jeder, der nach­weis­lich von zu Hau­se aus arbei­tet, kann sie bean­spru­chen.

Home­of­fice-Pau­scha­le und Ent­fer­nungs­pau­scha­le

Bis­her kon­kur­rier­te die Home­of­fice- mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le, denn pro Tag konn­te nur eine der bei­den bean­tragt wer­den. Nun wur­den Aus­nah­men geschaf­fen, bei denen dop­pelt abge­rech­net wer­den kann. Steht in der soge­nann­ten ers­ten Tätig­keits­stät­te kein eige­ner Arbeits­platz zur Ver­fü­gung, dann kann sowohl die Ent­fer­nungs- als auch die Home­of­fice­pau­scha­le bean­sprucht wer­den. Dies trifft typi­scher­wei­se auf Lehr­kräf­te zu. Vor­mit­tags wird in der Schu­le, also der ers­ten Tätig­keits­stät­te, unter­rich­tet und nach­mit­tags wird von zu Hau­se aus der Unter­richt vor­be­rei­tet.

Home­of­fice-Pau­scha­le und Rei­se­kos­ten

Auch alle ande­ren Arbeit­neh­men­den im Home­of­fice müs­sen seit 1. Janu­ar ihren Arbeits­tag nicht mehr aus­schließ­lich zu Hau­se ver­brin­gen, um die Pau­scha­le gel­tend zu machen. Aus­wärts­tä­tig­kei­ten sind jetzt erlaubt, solan­ge die Zeit im Home­of­fice über­wiegt. Par­al­lel zur Home­of­fice-Pau­scha­le dür­fen jetzt Rei­se­kos­ten für den Besuch ande­rer Arbeits­or­te gel­tend gemacht wer­den. Dies ist z.B. für Außen­dienst­mit­ar­bei­ter inter­es­sant. Wer vor­mit­tags sei­nen Kun­den, Lie­fe­ran­ten oder Geschäfts­part­ner besucht und nach­mit­tags zu Hau­se sei­ner Tätig­keit nach­geht, kann bei der Steu­er­erklä­rung für ein und den­sel­ben Tag eben­falls dop­pelt kas­sie­ren.

Wann bringt die Home­of­fice-Pau­scha­le tat­säch­lich Geld?

Die Home­of­fice-Pau­scha­le, die Ent­fer­nungs­pau­scha­le und die Rei­se­kos­ten, sie alle fal­len unter die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le. Die­se wur­de für das Jahr 2023 auf 1.230 Euro erhöht. Die­ser Betrag wird bei jedem Arbeit­neh­men­den vom Finanz­amt auto­ma­tisch bei der Steu­er­erklä­rung für das Jahr 2023 berück­sich­tigt, ganz egal, ob Auf­wen­dun­gen vor­lie­gen oder nicht. Erst wenn die 1.230 Euro mit den Wer­bungs­kos­ten über­schrit­ten wer­den, bringt das wirk­lich einen Steu­er­vor­teil.

Die sechs Euro Home­of­fice-Pau­scha­le ent­spre­chen einem ein­fa­chen Arbeits­weg von 20 km an einem Arbeits­tag. Bei einem kür­ze­ren Arbeits­weg ist die Tages­pau­scha­le für zu Hau­se attrak­ti­ver. Beträgt der Arbeits­weg weit mehr als 20 km, ist die Ent­fer­nungs­pau­scha­le steu­er­lich inter­es­san­ter. Aller­dings fal­len dafür mehr Sprit­kos­ten an.

Sind kei­ne ande­ren Wer­bungs­kos­ten im Jahr ange­fal­len, macht sich die neue Home­of­fice-Pau­scha­le ab dem 206. Home­of­fice-Tag steu­er­lich bemerk­bar. Mit der maxi­mal mög­li­chen Anzahl an Arbeits­ta­gen im Home­of­fice liegt man bereits um 30 Euro über der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le. Kön­nen zusätz­li­che Fahrt- und Rei­se­kos­ten oder bei­spiels­wei­se Arbeits­mit­tel abge­setzt wer­den, dann kommt es zu spür­ba­ren Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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