Die wichtigsten Änderungen 2024 bei Steuern und Finanzen

von | 2. Februar 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Ein neu­es Jahr bringt meist Ver­än­de­run­gen mit sich. Dazu zäh­len die gesetz­li­chen Über­ar­bei­tun­gen, die sich im täg­li­chen Leben auf die finan­zi­el­le Situa­ti­on aus­wir­ken. Im Ein­kom­men­steu­er­be­reich und bei der Fami­li­en­för­de­rung kommt es infla­ti­ons­be­dingt zu posi­ti­ven Anpas­sun­gen. Im Gegen­zug wird auf­grund des ange­spann­ten Bun­des­haus­halts und zur Errei­chung der Kli­ma­schutz­zie­le das Leben für die Ver­brau­cher auf­grund von Steu­er­an­he­bun­gen teu­rer. Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern gibt einen Über­blick über die Ände­run­gen, die sich am meis­ten auf das Bud­get der Haus­hal­te in Deutsch­land aus­wir­ken.

Sen­kun­gen beim Ein­kom­men­steu­er­ta­rif

Nach dem Infla­ti­ons­aus­gleich­ge­setz von 2022 stieg der steu­er­li­che Grund­frei­be­trag von 10.908 auf 11.604 Euro pro Per­son an. Erst ab die­ser Ein­kom­mens­hö­he wer­den Steu­ern fäl­lig. Ver­hei­ra­te­te pro­fi­tie­ren vom dop­pel­ten Grund­frei­be­trag von der­zeit 23.208 Euro, unab­hän­gig davon, ob bei­de Ehe­gat­ten berufs­tä­tig sind. Die Frei­gren­ze für den Soli steigt auf 18.130 Euro. Er wird erst ab einer Ein­kom­men­steu­er­last in die­ser Höhe für Bes­ser­ver­die­ner fäl­lig. Die Bun­des­re­gie­rung ist der­zeit im Gespräch, den Grund­frei­be­trag auf 11.784 Euro rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2024 noch­mal anzu­he­ben. Hier­zu ist aber vie­les unklar und die Regie­rung wird über­le­gen müs­sen, wie das finan­ziert wer­den kann.

Neue För­der­bei­trags­hö­hen für Fami­li­en

Der Kin­der­frei­be­trag wur­de für das Jahr 2024 von 6.024 auf 6.384 Euro pro Kind für bei­de Eltern­tei­le zusam­men ange­ho­ben. Auf­grund der hohen Infla­ti­on und der Anhe­bung des Bür­ger­gelds fällt das Plus grö­ßer aus. Getrenn­te Eltern erhal­ten jeweils den hal­ben Kin­der­frei­be­trag in Höhe von 3.192 Euro. Dar­über hin­aus gibt es noch einen Frei­be­trag für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf eines Kin­des in Höhe von 2.928 Euro, bzw. 1.464 Euro je Eltern­teil, der unver­än­dert bleibt. Als zusätz­li­che finan­zi­el­le Unter­stüt­zung für Eltern mit gerin­gem Ein­kom­men gibt es noch eine Erhö­hung des Kin­der­zu­schlags. Die­ser beträgt ab die­sem Jahr 292 Euro monat­lich je Kind, was ein monat­li­ches Plus von 42 Euro im Ver­gleich zum Vor­jahr ergibt.

Ände­run­gen beim Eltern­geld

Für Eltern, deren Kin­der nach dem 1. April 2024 auf die Welt kom­men, wird die Ein­kom­mens­gren­ze, die den Anspruch auf Eltern­geld begrün­det, von 300.000 Euro auf 200.000 Euro zu ver­steu­ern­des gesenkt. Für Allein­er­zie­hen­de folgt eine Sen­kung der Eltern­geld­gren­ze auf 150.000 Euro ab April die­ses Jah­res. Eltern mit sehr hohen Ein­künf­ten wer­den also nicht mit Eltern­geld unter­stützt.

Zudem wer­den die Part­ner­mo­na­te neu gere­gelt. Eine Auf­sto­ckung von zwölf auf vier­zehn Mona­te Eltern­zeit ist zwar nach wie vor mög­lich, aber die gemein­sa­me Eltern­zeit bei­der Eltern­tei­le wird auf einen Monat redu­ziert. Das bedeu­tet, dass sich die Eltern die Kin­des­be­treu­ung ab jetzt mehr auf­tei­len und getrennt wahr­neh­men müs­sen.     

Gestie­ge­ne Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen

Für sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Ange­stell­te sind die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen bei der gesetz­li­chen Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ange­ho­ben wor­den. Bei­trä­ge wer­den in West­deutsch­land nun bis zu einem Monats­ge­halt von 7.550 Euro und in Ost­deutsch­land bis 7.450 Euro pro Monat fäl­lig. Somit erhö­hen sich die Sozi­al­ab­ga­ben für Bes­ser­ver­die­ner. Der Bei­trags­satz bleibt aber mit 18,6 Pro­zent kon­stant.

Bei der gesetz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung liegt die neue Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze seit 1. Janu­ar bun­des­ein­heit­lich bei 5.175 Euro. Die Pflicht, sich gesetz­lich kran­ken­zu­ver­si­chern, hört jetzt bei einem Jah­res­ein­kom­men von 69.300 Euro auf. Bei einem höhe­ren Jah­res­ein­kom­men steht es frei, sich pri­vat kran­ken­zu­ver­si­chern.      

Stei­gen­de Lebens­hal­tungs­kos­ten in 2024

Seit 1. Janu­ar sind Restau­rant­be­su­che teu­rer, denn in der Gas­tro­no­mie gilt wie­der eine Mehr­wert­steu­er von 19 Pro­zent. Der redu­zier­te Mehr­wert­steu­er­satz von sie­ben Pro­zent auf Spei­sen, der seit der Coro­na-Pan­de­mie griff, wur­de auf­ge­ho­ben. Gas­tro­no­men und Ver­brau­cher befürch­ten infol­ge der Ver­teue­run­gen einen Rück­gang des Außer­haus­kon­sums, der Lokal­schlie­ßun­gen nach sich zie­hen könn­te.

Wei­ter­hin ist der CO2-Preis von 30 auf 45 Euro je Ton­ne aus­ge­sto­ße­nen Koh­len­di­oxids erhöht wor­den. Das ver­teu­ert nicht nur Die­sel und Ben­zin beim Tan­ken direkt, son­dern auch die Heiz­kos­ten für Gas- und Ölhei­zun­gen erheb­lich. Auch beim Strom­preis muss dadurch mit höhe­ren Netz­ent­gel­ten gerech­net wer­den. Zusätz­lich ist mit Ende Dezem­ber 2023 die Preis­brem­se für Strom, Gas und Fern­wär­me vor­zei­tig gestri­chen wor­den. Woh­nen und Fahr­ten zur Arbeit belas­ten das Haus­halts­bud­get somit deut­lich stär­ker. Dazu kommt, dass Urlaubs­rei­sen mit dem Flug­zeug neben den gestie­ge­nen Kero­sin­kos­ten­auf­grund der Ticket­steu­er, die ab Mai um cir­ca 19 Pro­zent ansteigt, teu­rer wer­den. 

Neben den erhöh­ten Sprit­kos­ten greift ab Juli eine Maut­pflicht für Klein­trans­por­ter mit mehr als 3,5 Ton­nen. Seit 1. Dezem­ber 2023 müs­sen Last­wä­gen auf deut­schen Fern­stra­ßen 200 Euro je Ton­ne frei­ge­setz­ten Koh­len­di­oxids als Auf­schlag zur Maut ent­rich­ten. Die gestie­ge­nen Trans­port­kos­ten wer­den sich mit hoher Wahr­schein­lich­keit auf Lebens­mit­tel und ande­re Kon­sum­gü­ter aus­wir­ken und die­se eben­falls ver­teu­ern.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay