Mehr Kindesunterhalt in 2024 einplanen

von | 1. Februar 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Min­der­jäh­ri­ge Kin­der haben immer einen Anspruch auf Unter­halt von ihren Eltern. Lebt die gan­ze Fami­lie gemein­sam in einem Haus­halt, fragt kei­ner nach dem Unter­halt. Tren­nen sich die Eltern oder las­sen sich schei­den, dann wird der Kin­des­un­ter­halt zum The­ma. Der Eltern­teil, bei dem das Kind wohnt, leis­tet einen Groß­teil als Natur­al­un­ter­halt. Der ande­re Eltern­teil ist ver­pflich­tet, einen Bar­un­ter­halt für das Kind als Aus­gleich zu leis­ten. Dass Unter­halt zu zah­len ist, steht fami­li­en­recht­lich außer Fra­ge, offen ist nur, in wel­cher Höhe die­ser zu leis­ten ist. Die Düs­sel­dor­fer Tabel­le legt dabei als Anhalts­punkt fest, wie hoch der Min­dest­un­ter­halt für Kin­der sein soll. Für 2024 gibt es neue Wer­te und getrenn­te Eltern müs­sen jetzt höhe­re Unter­halts­kos­ten zwi­schen 516 und 732 Euro pro Kind und Jahr ein­kal­ku­lie­ren.

Anhalts­punkt Düs­sel­dor­fer Tabel­le

Die Tabel­le für den Min­dest­un­ter­halt wird vom Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf regel­mä­ßig mit dem Deut­schen Fami­li­en­ge­richts­tag aktua­li­siert. Der monat­li­che emp­foh­le­ne Unter­halt soll den exis­ten­ti­ell not­wen­di­gen Lebens­be­darf des Kin­des decken und rich­tet sich daher nach dem Alter des Kin­des. Infla­ti­ons­be­dingt wur­de der Min­dest­un­ter­halt für das Jahr 2024 im Schnitt um 9,7 Pro­zent ange­ho­ben. Gegen­über dem Jahr 2020 ist ein Anstieg in Höhe von 20 Pro­zent zu ver­zeich­nen. Bis zum 6. Geburts­tag beträgt der Min­dest­un­ter­halt aktu­ell pro Kind 480 Euro, bis zum 12. Geburts­tag 551 Euro, bis zum 18. Geburts­tag 645 Euro und bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern 689 Euro.

Die Fami­li­en­ge­rich­te ori­en­tie­ren sich durch­wegs an die­ser offi­zi­el­len Richt­li­nie, der indi­vi­du­el­le Zahl­be­trag für jeden Unter­halts­zah­ler wird jedoch eigens berech­net. Er rich­tet sich nach der Höhe des Ein­kom­mens abzüg­lich des Eigen­be­darfs und des hal­ben Kin­der­geld­be­trags für min­der­jäh­ri­ge bzw. des vol­len Kin­der­geld­be­trags für voll­jäh­ri­ge Kin­der. Mit der Anhe­bung des Min­dest­un­ter­halts wur­den aber auch die Ein­kom­mens­grup­pen und der Eigen­be­darf für 2024 an die Infla­ti­on ange­passt. Letz­ter beträgt 1.450 Euro bei erwerbs­tä­ti­gen und 1.200 Euro bei nicht erwerbs­tä­ti­gen Eltern. Für den Kin­des­un­ter­halt wer­den nur Ein­künf­te berück­sich­tigt, die über den Eigen­be­darf hin­aus­ge­hen.

Unter­halts­zah­lun­gen für Kin­der abset­zen

Wird der Min­dest­un­ter­halt auf ein Jahr auf­sum­miert, beträgt die Sum­me der Zah­lun­gen für Klein­kin­der min­des­tens 5.760 Euro, für voll­jäh­ri­ge 8.268 Euro oder je nach Ein­kom­mens­grup­pe auch dop­pelt so viel. Da stellt sich vie­len die Fra­ge, ob die­se finan­zi­el­le Belas­tung für Unter­halts­zah­ler steu­er­lich absetz­bar ist.

Die schlech­te Nach­richt ist, dass Unter­halt für min­der­jäh­ri­ge Kin­der aus­nahms­los nicht absetz­bar ist. Das Steu­er­recht setzt näm­lich vor­aus, dass kein Anspruch auf Kin­der­geld oder den Kin­der­frei­be­trag besteht. Für Min­der­jäh­ri­ge besteht aber gene­rell ein Anspruch auf Kin­der­geld, unab­hän­gig davon, an wen es aus­be­zahlt wird. Selbst Kin­der, die im Aus­land leben, wer­den mit dem Kin­der­frei­be­trag berück­sich­tigt. Für Kin­der zwi­schen 18 und 25 Jah­ren bleibt der Kin­der­geld- bzw. Kin­der­frei­be­trags­an­spruch in der Regel bestehen, solan­ge sich das Kind in der Aus­bil­dung befin­det. Somit sind die Unter­halts­zah­lun­gen wei­ter­hin meist nicht absetz­bar. In die­ser Alters­grup­pe gibt es aber Aus­nah­men, wenn z.B. die Berufs­aus­bil­dung schon abge­schlos­sen ist.

Steu­ern spa­ren mit Kin­dern über 25

Die gute Nach­richt lau­tet, dass Unter­halts­zah­lun­gen an Kin­der über 25 Jah­ren ohne Wenn und Aber als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Denn in die­sem Alter erlischt der Kin­der­geld­an­spruch end­gül­tig. Dies betrifft Eltern, deren Kin­der noch in der Aus­bil­dung ste­cken oder stu­die­ren. Bis zum Ende der ers­ten Berufs­aus­bil­dung bleibt die Unter­halts­pflicht bei­der Eltern­tei­le erhal­ten, solan­ge das Kind unver­hei­ra­tet ist. Im Fall einer Hei­rat wür­de die Unter­halts­pflicht von den Eltern an den Ehe­gat­ten über­ge­hen. Mit einem Part­ner zusam­men­le­ben dür­fen die erwach­se­nen Kin­der schon.

Geleis­te­te Zah­lun­gen sind 2024 bis zum Unter­halts­höchst­be­trag bis maxi­mal 11.604 Euro absetz­bar. Der Höchst­be­trag kann jeweils von bei­den Eltern­tei­len in vol­lem Umfang genutzt wer­den, sofern der Unter­halt ganz­jäh­rig geleis­tet wur­de. Ansons­ten ver­kürzt sich der Höchst­be­trag monats­an­tei­lig. Die Bun­des­re­gie­rung ist der­zeit noch im Gespräch, den Höchst­be­trag rück­wir­kend noch­mals anzu­pas­sen. Aller­dings redu­zie­ren Ein­künf­te des Kin­des, bei­spiels­wei­se durch einen Neben­job oder das Aus­bil­dungs­ge­halt, über 624 Euro den Unter­halts­höchst­be­trag. Besitzt das Kind ein Ver­mö­gen über 15.500 Euro, wird der Unter­halts­ab­zug ganz aus­ge­schlos­sen.

Die­se Aus­ga­ben sind extra abzugs­fä­hig

Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung des Kin­des kön­nen zusätz­lich und unab­hän­gig vom Unter­halt immer abge­setzt wer­den. So auch die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten wie Kita- oder Schul­ge­büh­ren. Die­se Aus­ga­ben zäh­len als Mehr- oder Son­der­be­darf und wer­den dem Unter­halt nicht zuge­rech­net und steu­er­recht­lich geson­dert behan­delt. Auch Krank­heits­kos­ten für Kin­der, die von der Kran­ken­kas­se nicht über­nom­men wer­den, kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung die Steu­er­last drü­cken, sofern der steu­er­li­che Selbst­be­halt über­schrit­ten wird.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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