Dienstwagen steht bereit – doch das Privatauto muss her?

von | 14. Oktober 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Wer einen Fir­men­wa­gen besitzt und ihn für eine Dienst­rei­se nicht nutzt, kann die Kos­ten für das eige­ne Auto nicht ohne Wei­te­res von der Steu­er abset­zen. Das zeigt ein aktu­el­les Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs. Ent­schei­dend ist, war­um der pri­va­te Wagen zum Ein­satz kam.

Der Dienst­wa­gen steht vor der Tür, aber zu Hau­se wird er gera­de drin­gend gebraucht. Die Ehe­frau muss die min­der­jäh­ri­gen Kin­der fah­ren, Ter­mi­ne ste­hen an und ohne den Fir­men­wa­gen wird es schwie­rig. Also steigt der Arbeit­neh­men­de für sei­ne Dienst­rei­se kur­zer­hand in sein eige­nes Auto. Eigent­lich eine ganz all­täg­li­che Fami­li­en­si­tua­ti­on. Steu­er­lich kann sie aller­dings zum Pro­blem wer­den.

Van für die Fami­lie, Sport­wa­gen für ihn

Genau das pas­sier­te einem Arbeit­neh­men­den, des­sen Fall vor dem Bun­des­fi­nanz­hof lan­de­te. Der Arbeit­ge­ber stell­te dem Mann einen Fir­men­wa­gen zur Ver­fü­gung. Der gro­ße Van durf­te nicht nur von ihm, son­dern auch von sei­ner Ehe­frau genutzt wer­den. So fuhr der Mann drei­mal mit sei­nem pri­va­ten Sport­wa­gen auf Dienst­rei­se. Für die ins­ge­samt 1.648 Kilo­me­ter mach­te er spä­ter 3.758 Euro als beruf­lich ver­an­lass­te Fahrt­kos­ten gel­tend. Doch das Finanz­amt erkann­te die Kos­ten nicht an. Der Arbeit­neh­men­de zog vor Gericht und bekam vom Finanz­ge­richt zunächst sogar Recht.

Dienst­rei­se war beruf­lich, Auto­wahl war pri­vat

Der Bun­des­fi­nanz­hof sah die Sache anders, wies die Kla­ge ab und fäll­te ein Grund­satz­ur­teil. Die Dienst­rei­sen selbst waren unstrit­tig beruf­lich ver­an­lasst. Es ging also nicht dar­um, ob der Mann über­haupt auf Dienst­rei­se war. Auch der vom Arbeit­neh­men­den sorg­fäl­tig ermit­tel­te und ange­setz­te Kilo­me­ter­satz von 2,28 Euro, ent­spre­chend den tat­säch­li­chen Kos­ten, war nicht das Pro­blem. Die Fra­ge war viel­mehr, war­um er sei­nen pri­va­ten Sport­wa­gen nahm, obwohl sein Fir­men­wa­gen ver­füg­bar war.

Durch die Ver­wen­dung des pri­va­ten Autos ent­stan­den dem Arbeit­neh­men­den zusätz­li­che Kos­ten. Also galt es zu klä­ren, was der Grund dafür war. Im ent­schie­de­nen Fall war die Ant­wort ein­deu­tig. Der Arbeit­neh­men­de nahm sei­nen Pri­vat­wa­gen, weil er den Fir­men­van für sei­ne Ehe­frau frei­hal­ten woll­te, da die­ser für den Trans­port der drei Kin­der bes­ser geeig­net war. Für Fahr­ten mit dem Fir­men­wa­gen wären ihm selbst kei­ne Fahrt­kos­ten ent­stan­den, weil der Arbeit­ge­ber die Tank­kos­ten über­nom­men hät­te. Die zusätz­li­chen Kos­ten für den pri­va­ten Sport­wa­gen ent­stan­den allein durch die pri­va­ten Umstän­de.

Auf den Anlass kommt es an

Das höchst­rich­ter­li­che Urteil des BFH bedeu­tet jedoch nicht, dass Arbeit­neh­mer, die einen Dienst­wa­gen besit­zen, nie­mals mit dem eige­nen Auto auf Dienst­rei­se fah­ren dür­fen. Ent­schei­dend ist die Ver­an­las­sung. Je stär­ker die beruf­li­che Ver­an­las­sung über­wiegt, des­to eher kön­nen die Kos­ten steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Steht dage­gen ein pri­va­tes Motiv im Vor­der­grund, ent­fällt der Steu­er­ab­zug.

Anders sieht es aus, wenn der Fir­men­wa­gen wegen eines Werk­statt­auf­ent­halts zum Zeit­punkt der Dienst­rei­se objek­tiv nicht zur Ver­fü­gung steht. Dann wäre die Fahrt mit dem Pri­vat­au­to durch­aus abzugs­fä­hig. Oder muss ein Mit­ar­bei­ten­der umfang­rei­ches Arbeits­ma­te­ri­al trans­por­tie­ren und die­ses passt nicht in den Fir­men­wa­gen, spricht das für einen beruf­li­chen Grund, den bes­ser geeig­ne­ten Pri­vat­wa­gen zu nut­zen. Der beruf­li­che Aus­lö­ser soll­te mög­lichst nach­voll­zieh­bar sein und doku­men­tiert wer­den.

Faust­re­gel für den Steu­er­ab­zug

Für Ange­stell­te mit Fir­men­wa­gen lässt sich dar­aus eine all­tags­taug­li­che Regel ablei­ten. Wer vor der nächs­ten Dienst­rei­se die Wahl hat, wel­ches Auto er nimmt, soll­te sich eine ein­fa­che Fra­ge stel­len: „War­um neh­me ich für die­se Dienst­fahrt mein eige­nes Auto? Ist die Ant­wort über­wie­gend pri­vat moti­viert, kann die Fahrt steu­er­lich zum teu­ren Umweg wer­den“, macht Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern, deut­lich.

Schlüs­sel­wör­ter:  Dienst­rei­se, Dienst­wa­gen, Fahrt­kos­ten, Rei­se­kos­ten, Wer­bungs­kos­ten, Steu­er­erklä­rung

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay