Duales Studium: Ausbildungsgehalt mit Steuervorteil

von | 14. November 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Die Stu­die­ren und gleich­zei­tig Pra­xis­er­fah­rung im Unter­neh­men sam­meln, liegt stark im Trend. Immer mehr Abitu­ri­en­ten ent­schei­den sich für ein dua­les Stu­di­um. Waren es im Jahr 2014 noch 95.000 Stu­die­ren­de in dua­len Stu­di­en­gän­gen, so stieg die Zahl im Jahr 2022 auf 120.500 an. Meist ist der Bache­lor an einer Hoch­schu­le, kom­bi­niert mit einem Berufs­ab­schluss, das Ziel. Neben der Vor­be­rei­tung auf das eigent­li­che Arbeits­le­ben und der Inte­gra­ti­on in ein Unter­neh­men mit Aus­sicht auf einen Arbeits­platz ist die fes­te Ver­gü­tung wäh­rend des Stu­di­ums ein gro­ßer Vor­teil. Aber nicht nur das Gehalt unter­schei­det das dua­le Stu­di­um von einem rein wis­sen­schaft­lich aus­ge­leg­ten Stu­di­um an einer Uni­ver­si­tät, denn im Gegen­satz zu Stu­die­ren­den im Erst­stu­di­um kön­nen dual Stu­die­ren­de weit­rei­chen­de Steu­er­vor­tei­le nut­zen.

Das dua­le Stu­di­um ist über­le­gen

Stu­die­ren­den im Bache­lor­stu­di­en­gang und außer­be­trieb­li­chen Aus­zu­bil­den­den in der ers­ten Berufs­aus­bil­dung steht für ihre Aus­bil­dungs­kos­ten ledig­lich der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug offen. Doch in der Pra­xis bringt die­ser den jun­gen Men­schen regel­mä­ßig kei­nen Cent, weil dem­ge­gen­über kei­ne oder nied­ri­ge Ein­künf­te ste­hen. Auch ist bei den Son­der­aus­ga­ben kein Ver­lust­vor­trag mög­lich, denn die ange­fal­le­nen Kos­ten kön­nen lei­der aus­schließ­lich mit der Steu­er­last im sel­ben Jahr ver­rech­net wer­den. Wäh­rend die einen leer aus­ge­hen, kön­nen die dual Stu­die­ren­den auf der ande­ren Sei­te mit Steu­er­vor­tei­len rech­nen, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Das dua­le Stu­di­um erfolgt im Rah­men eines Aus­bil­dungs­dienst­ver­hält­nis­ses mit einem Betrieb. Der Betrieb stellt übli­cher­wei­se laut Aus­bil­dungs­ver­trag für den Zeit­raum der gesam­ten Aus­bil­dung die ers­te Tätig­keits­stät­te dar. Somit kön­nen dual Stu­die­ren­de genau wie alle ande­ren Arbeit­neh­men­den sämt­li­che Aus­ga­ben unbe­grenzt als Wer­bungs­kos­ten in der Steu­er­erklä­rung anset­zen. Zu den Wer­bungs­kos­ten zäh­len alle Auf­wen­dun­gen, die für das dua­le Stu­di­um anfal­len und nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Daher soll­ten sämt­li­che Bele­ge auf­ge­ho­ben wer­den. Die Tat­sa­che, dass es sich um eine Erst­aus­bil­dung han­delt, ist hier kein Hin­der­nis.

Von Fahrt­kos­ten über Rei­se­kos­ten

Für die Fahr­ten von der Woh­nung zum Betrieb kön­nen die übli­che Ent­fer­nungs­pau­scha­le oder die Kos­ten für die öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel gel­tend gemacht wer­den. Die Fahr­ten zur Hoch­schu­le zäh­len indes als Aus­wärts­tä­tig­keit. Das heißt, es kön­nen Rei­se­kos­ten und bei ent­spre­chen­der Auf­ent­halts­dau­er die Ver­pfle­gungs­pau­scha­le ange­setzt wer­den. Lie­gen Stu­di­en­ort und Aus­bil­dungs­be­trieb so weit aus­ein­an­der, dass für die Hoch­schul­se­mes­ter eine Zweit­woh­nung not­wen­dig ist, kön­nen noch Über­nach­tungs­kos­ten für die ers­ten drei Mona­te steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Nach einer Unter­bre­chung von vier Wochen beginnt die Drei­mo­nats­frist sogar von vor­ne. Dies gilt auch für betrieb­li­che Lehr­gän­ge außer­halb des Betrie­bes.

Zu Stu­di­en­be­ginn fal­len vie­le Aus­ga­ben  an

Zu den typi­schen Wer­bungs­kos­ten von Stu­die­ren­den zäh­len Arbeits­mit­tel. Gera­de zu Stu­di­en­be­ginn besteht hier ein hoher Bedarf. Wer­den für das Stu­di­um ein leis­tungs­fä­hi­ger PC, Lap­top oder Tablet, Dru­cker, Soft­ware, Taschen­rech­ner, ein Inter­net­an­schluss, Bücher­re­gal oder Schreib­tisch benö­tigt, las­sen sich die­se Aus­ga­ben abset­zen. Auch Büro­ma­te­ri­al, Dru­cker­pa­pier, Fach­li­te­ra­tur, spe­zi­el­le Berufs­be­klei­dung oder Werk­zeu­ge für den prak­ti­schen Teil im Betrieb wer­den aner­kannt. Abzieh­bar sind alle selbst getra­ge­nen Aus­ga­ben, nicht aber die­je­ni­gen, die vom Arbeit­ge­ber über­nom­men wur­den.

Nicht zu ver­ges­sen sind die Bewer­bungs­kos­ten im Vor­feld für den dua­len Stu­di­en­gang sowie Kopier­geld, Druck- und Bin­de­kos­ten für die Abschluss­ar­beit. Ist ein Aus­lands­auf­ent­halt oder ‑semes­ter ver­pflich­tend, redu­zie­ren die­se erhöh­ten Kos­ten die Steu­er­last durch den Rei­se­kos­ten­an­satz enorm. Für Umzü­ge auf­grund des Stu­di­ums kann eine Umzugs­kos­ten­pau­scha­le in Höhe von 177 Euro gel­tend gemacht wer­den, sofern vor­her der ein­zi­ge Haus­stand im Eltern­haus gege­ben war. Neben den spe­zi­el­len Aus­bil­dungs­kos­ten sind natür­lich auch noch die übli­chen Pos­ten von Arbeit­neh­men­den, wie z.B. bestimm­te Ver­si­che­rungs­aus­ga­ben und Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren, in der Steu­er­erklä­rung anzu­brin­gen.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay