E‑Rezepte in der Steuererklärung für 2025

von | 1. Juli 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Ohne Namen auf dem Kas­sen­bon geht es nicht

Wer regel­mä­ßig Medi­ka­men­te aus der Apo­the­ke holt, kennt das E‑Rezept inzwi­schen aus dem All­tag. Statt des klas­si­schen rosa Rezept­zet­tels genügt heu­te meist die Gesund­heits­kar­te oder die App. Mit der Digi­ta­li­sie­rung haben sich auch die steu­er­li­chen Spiel­re­geln für das Abset­zen von Krank­heits­kos­ten geän­dert. Für vie­le Men­schen ist dies eine Chan­ce, sich zumin­dest einen Teil ihrer Aus­ga­ben vom Finanz­amt zurück­zu­ho­len. Für die Steu­er­erklä­rung 2025 gel­ten bei den Krank­heits­kos­ten erst­mals die stren­ge­ren Nach­weis­pflich­ten. Ein feh­len­der Name auf dem Apo­the­ken­be­leg kann dazu füh­ren, dass das Finanz­amt den Steu­er­ab­zug ver­wehrt.

Digi­ta­li­sie­rung heißt nicht weni­ger Büro­kra­tie

Um Krank­heits­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen in der Steu­er­erklä­rung abzu­set­zen, hat bis­her das ärzt­li­che Rezept mit dem ein­ge­druck­ten Kauf­preis und dem Stem­pel der Apo­the­ke aus­ge­reicht. Seit der Ein­füh­rung des E‑Rezepts ist das in vie­len Fäl­len jedoch nicht mehr mög­lich. Wäh­rend für die Steu­er­erklä­rung 2024 noch eine ver­ein­fach­te Über­gangs­re­ge­lung galt, ist für die Steu­er­erklä­rung 2025 die regu­lä­re Nach­weis­pflicht in Kraft getre­ten.

Um Aus­ga­ben für das Finanz­amt nach­zu­wei­sen, muss der Apo­the­ken­be­leg nun zwin­gend auf den Namen des Pati­en­ten aus­ge­stellt sein. Bei elek­tro­ni­schen Rezep­ten erscheint er jedoch nicht immer auto­ma­tisch auf dem Kas­sen­bon. Zusätz­lich müs­sen neben dem Medi­ka­ment und dem Kauf­preis auch die Höhe der Zuzah­lung und die Art des Rezepts auf dem Kas­sen­zet­tel ver­merkt sein.

Ohne Nach­wei­se kein Steu­er­ab­zug

Da Steu­er­pflich­ti­ge zu Beginn des Steu­er­jah­res meist nicht wis­sen, ob sie die Vor­aus­set­zun­gen für einen Steu­er­ab­zug von Krank­heits­kos­ten erfül­len, wer­den Kas­sen­be­le­ge oft stief­müt­ter­lich behan­delt. „Vie­le Men­schen wer­fen ihre Apo­the­ken­be­le­ge acht­los in die Schub­la­de oder sam­meln die­se nicht sys­te­ma­tisch“, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Zudem prüft kaum einer beim Kauf in der Apo­the­ke nach, ob der Kas­sen­bon die Anfor­de­run­gen erfüllt. Ohne voll­stän­di­ge Namens­nen­nung kann der steu­er­li­che Vor­teil jedoch ver­lo­ren gehen.

Was Betrof­fe­ne jetzt noch tun kön­nen

Wenn man fest­stellt, dass älte­re Bele­ge feh­len, ist es häu­fig mög­lich, sich Ersatz zu besor­gen. Die loka­le Stamm­apo­the­ke führt meist ein Kun­den­kon­to, in dem alle Käu­fe gelis­tet sind. Auf Nach­fra­ge kön­nen Apo­the­ken noch nach­träg­lich Ersatz­be­le­ge oder im Ide­al­fall eine über­sicht­li­che Jah­res­auf­stel­lung für den Steu­er­pflich­ti­gen mit allen Medi­ka­men­ten aus­dru­cken. Trotz der Digi­ta­li­sie­rung blei­ben Papier­be­le­ge also wei­ter­hin ent­schei­dend. Wer sei­ne Medi­ka­men­te vor­zugs­wei­se online bestellt hat, soll­te sich die Rech­nun­gen für letz­tes Jahr aus den Kun­den­kon­ten zusam­men­su­chen und bei sich lokal archi­vie­ren oder als Papier­be­leg aus­dru­cken, um die erfor­der­li­chen Nach­wei­se parat zu haben.

Mit Krank­heits­kos­ten Steu­ern spa­ren

Ob sich das nach­träg­li­che Ein­ho­len der Apo­the­ken­be­le­ge lohnt, hängt vom indi­vi­du­el­len Fall ab. Neben der Höhe der Aus­ga­ben spie­len die Ein­kom­mens­hö­he, der Fami­li­en­stand und die Anzahl der steu­er­lich berück­sich­tig­ten Kin­der eine Rol­le. Aus all die­sen Fak­to­ren errech­net das Finanz­amt eine zumut­ba­re Eigen­be­las­tung, die bei 1 bis 7 Pro­zent des Ein­kom­mens liegt. Erst wenn die­se Sum­me über­schrit­ten wird, gibt es den Steu­er­bo­nus. Mit­hil­fe von Online-Rech­nern kann die­se Schwel­le zur Ein­schät­zung der Absetz­bar­keit ermit­telt wer­den.

Berück­sich­tigt wer­den vom Arzt ver­schrie­be­ne Medi­ka­men­te oder medi­zi­ni­sche Hilfs­mit­tel sowie die Zuzah­lun­gen bei Kas­sen­leis­tun­gen. Daher lohnt es sich gera­de für chro­nisch Kran­ke, den Arzt unter­jäh­rig um die Ver­ord­nung nicht rezept­pflich­ti­ger Medi­ka­men­te zu bit­ten und die­se als Pri­vat­re­zept ein­zu­ho­len. Zu den außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen in der Steu­er­erklä­rung zäh­len noch wei­te­re Krank­heits­kos­ten. Gemein­sam mit ande­ren Aus­ga­ben, zum Bei­spiel für Seh­hil­fen, Zahn­arzt­be­hand­lun­gen, Zuzah­lun­gen zur Phy­sio­the­ra­pie oder Kur, Rech­nun­gen von Labo­ren sowie Heil­prak­ti­kern, gelingt es, die Eigen­be­las­tungs­gren­ze zu kna­cken. Alle Leis­tun­gen, die die Kran­ken­kas­sen nicht bezahlt haben und der Lin­de­rung oder Hei­lung einer Krank­heit und deren Fol­gen die­nen, kön­nen bei der Steu­er ange­setzt wer­den.   

Schlüs­sel­wör­ter:  Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, Krank­heits­kos­ten, außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen, E‑Rezept

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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