Ebay und Co melden Privatverkäufe seit 01.01.2023 ans Finanzamt

von | 6. Februar 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Still, heim­lich und lei­se hat sich seit 1. Janu­ar 2023 ein neu­es Gesetz in das Leben vie­ler Per­so­nen ein­ge­schli­chen. Das PSt­TG (Abkür­zung für Platt­for­men-Steu­er­trans­pa­renz­ge­setz) ver­pflich­tet Betrei­ber von Online-Platt­for­men, wie eBay, Vin­ted, Etsy, Hood, Shpock, book­loo­ker und wei­te­re, die Daten der Ver­käu­fer an das Finanz­amt aus­zu­hän­di­gen. Davon betrof­fen sind auch pri­va­te Anbie­ter, die sich durch den Ver­kauf von gebrauch­ten Sachen ein paar Euros neben­her ver­die­nen. Ist es nun ris­kant, sei­nen Kel­ler aus­zu­mis­ten und sei­ne alte Schall­plat­ten­samm­lung auf eBay zu ver­hö­kern? Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern erklärt, wel­che Steu­er­fol­gen sich erge­ben kön­nen.

Betrei­ber sind gezwun­gen, Daten offen­zu­le­gen

Ziel des neu­en Geset­zes ist mehr Trans­pa­renz für Trans­ak­tio­nen im Inter­net. Daher wer­den die Ver­kaufs­platt­for­men gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, den Steu­er­be­hör­den Infor­ma­tio­nen zu den Anbie­tern und deren Umsät­zen zur Ver­fü­gung zu stel­len. Vom Ver­käu­fer wer­den Name, Geburts­da­tum, Anschrift, die Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern und die regis­trier­te Bank­ver­bin­dung, soweit vor­han­den, wei­ter­ge­ge­ben. Des Wei­te­ren wer­den alle Trans­ak­tio­nen nach dem 01.01.2023 mit den jewei­li­gen Ver­kaufs­prei­sen, Gebüh­ren oder Pro­vi­sio­nen preis­ge­ge­ben.

Start­schuss für den ers­ten Daten­fluss ist der 31.01.2024. Alle erfass­ten Daten zwi­schen 1. Janu­ar und 31. Dezem­ber wer­den für das Jahr 2023 zen­tral durch das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern in Bonn aus­ge­wer­tet und auf die zustän­di­gen Finanz­äm­ter am Wohn­ort der Ver­käu­fer auf­ge­teilt. Somit kön­nen die loka­len Finanz­be­hör­den über­prü­fen, ob Ein­künf­te in der Steu­er­erklä­rung erklärt hät­ten wer­den müs­sen.

Gemel­det wer­den muss, wenn mehr als 30 Ver­käu­fe im Jahr zustan­de gekom­men sind oder wenn mehr als 2.000 Euro Umsatz erwirt­schaf­tet wur­den. Dies kann auch mit weni­gen Ver­käu­fen erreicht wer­den, indem nur drei Arti­kel, wie ein hoch­prei­si­ger Fern­se­her, das vor­letz­te iPho­ne-Modell und ein gebrauch­tes E‑Bike in einem Jahr ver­kauft wer­den. Blei­ben bei­de Kenn­zah­len unter dem Schwel­len­wert, pas­siert nichts.

Die Höchst­gren­ze ist schnell über­schrit­ten

Jedoch weiß so gut wie jede Mut­ter, die Ber­ge an zu klein gewor­de­ner Kin­der­be­klei­dung zu Hau­se anhäuft, wie leicht die Gren­ze über­schrit­ten wird. 30 Ver­käu­fe sind in einem guten Monat schnell erreicht, wenn ein Hau­fen T‑Shirts, ein paar Shorts und ein Dut­zend Klei­der für den kom­men­den Som­mer zum Ver­kauf ein­ge­stellt wer­den. Vie­le Kin­der­kla­mot­ten sind noch zu gut und zu scha­de für den Klei­der­con­tai­ner. Und der Haus­halts­kas­se kön­nen ein paar Euros eben­falls nicht scha­den. Muss man sich jetzt Sor­gen machen, dass nach­träg­lich eine Steu­er­schuld auf einen zukommt?

Sind auf alten Krem­pel Steu­ern zu zah­len?

„Nein”, sagt Tobi­as Gerau­er von der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. „Wenn es sich um gebrauch­te Arti­kel des täg­li­chen Lebens han­delt, darf so viel ver­äu­ßert wer­den, wie man will.” Hier haben Pri­vat­ver­käu­fer steu­er­recht­lich nichts zu befürch­ten. Denn es ist davon aus­zu­ge­hen, dass bei gebrauch­ten All­tags­ge­gen­stän­den kei­ne Gewinn­erzie­lung vor­liegt. Sprich, in der Regel wer­den die­se Gegen­stän­de unter dem Neu­preis, den der Ver­käu­fer einst dafür gezahlt hat, ver­kauft. Dass mit einem T‑Shirt bei einem Ver­kaufs­preis von 2 Euro kein Gewinn gemacht wird, ist klar. Außer dem Infor­ma­ti­ons­fluss von der Online­platt­form an das Finanz­amt ist nichts wei­ter zu befürch­ten.

Steu­er­fal­le Spe­ku­la­ti­ons­frist beach­ten

Anders sieht es mit Luxus-Gegen­stän­den aus. Schmuck, Mün­zen, Anti­qui­tä­ten und Kunst fal­len bei­spiels­wei­se nicht unter die nor­ma­len All­tags­ge­gen­stän­de. Hier gilt eine gesetz­li­che Spe­ku­la­ti­ons­frist von einem Jahr. Erst danach dür­fen sie steu­er­frei ver­kauft wer­den. Es sei denn, der Gewinn bleibt unter 600 Euro pro Jahr, dann gilt eben­falls Steu­er­frei­heit. Gin­gen dem Finanz­amt bis­her Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­te mit hohen Gewin­nen durch die Lap­pen, so bekommt es nun Wind davon. Dies betrifft die meis­ten Pri­vat­ver­käu­fer und die Mut­tis in der Regel aber nicht!

Vor­sicht bei nicht gemel­de­ter gewerb­li­cher Tätig­keit

Hin­wei­se auf ein Gewer­be ergibt der Ver­kauf meh­re­rer gleich­ar­ti­gen Sachen. Wird z.B. der­sel­be Roman fünf Mal ver­kauft, so ist es unglaub­wür­dig, dass es sich dabei um dem Pri­vat­be­stand im Bücher­re­gal gehan­delt hat. Auf­pas­sen soll­te auch, wer für Freun­de oder Ver­wand­te etwas in deren Namen ver­kauft. Eben­so ist der regel­mä­ßi­ge Ver­kauf von Neu­wa­re ein kla­res Indiz. Denn über­flüs­si­ge Gegen­stän­de aus einem Pri­vat­haus­halt sind nur in sel­te­nen Fäl­len neu und unbe­nutzt. Klar gewerb­lich han­delt, wer Waren erwirbt, um die­se wei­ter­zu­ver­kau­fen. Wer­den bei­spiels­wei­se am Black Fri­day meh­re­re Spie­le­kon­so­len güns­tig erwor­ben, um sie dann kurz vor Weih­nach­ten teu­er wei­ter­zu­ver­kau­fen, ist der erziel­te Gewinn in der Regel zu ver­steu­ern. Wobei nicht der tat­säch­li­che Gewinn, son­dern die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht für gewerb­li­ches Han­deln ent­schei­dend ist. Wer­den besag­te Spie­le­kon­so­len bei­spiels­wei­se in ebay zur Ver­stei­ge­rung in Form von Auk­tio­nen ein­ge­stellt und blei­ben die tat­säch­lich erziel­ten Ver­kaufs­prei­se dum­mer­wei­se unter den Erwar­tun­gen und dem Ein­kaufs­preis zurück, könn­te das den­noch als gewerb­lich ange­se­hen wer­den.

Was tun, wenn das Finanz­amt nach­hakt?

Den­noch könn­te das Finanz­amt bei einer hohen Anzahl an Ver­käu­fen auf­hor­chen und ver­mu­ten, dass es sich um eine ver­deck­te gewerb­li­che Tätig­keit han­delt. Um sich gegen einen unge­recht­fer­tig­ten Ver­dacht erweh­ren zu kön­nen, hilft ein Ver­kaufs­ta­ge­buch. Mit einer Lis­te der ver­kauf­ten Arti­kel, die Mar­ken­na­me, Neu­preis und Ver­kaufs­preis ent­hält, könn­te ein sol­cher Ver­dacht beim Finanz­amt nach­träg­lich ent­kräf­tet wer­den. Gera­de bei vie­len klei­nen Arti­keln ver­lie­ren Ver­käu­fer rasch den Über­blick und wer weiß in zwölf Mona­ten noch, was er sei­ner­zeit mal ver­kauft hat. Mit einer sol­chen Ver­kaufs­lis­te kann leicht nach­ge­wie­sen wer­den, dass kei­ne Gewin­ne erwirt­schaf­tet wur­den oder falls doch, in wel­cher Höhe. Dadurch kann im Zwei­fels­fall ver­mie­den wer­den, dass der Finanz­be­am­te die Gewin­ne und damit die Ver­steue­rung zu Unguns­ten des pri­va­ten Anbie­ters schätzt. Dem Ent­rüm­peln des Dach­bo­dens steht also auch wei­ter­hin nichts im Weg.

Wei­te­re Infos auch unter www.lohi.de/steuertipps.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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