Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids

von | 4. Februar 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Ver­sen­det eine Behör­de einen Brief, zum Bei­spiel einen Steu­er­be­scheid, erfolgt das in der Regel über den Post­weg. Da nor­ma­le Brie­fe kei­ne Sen­dungs­ver­fol­gung ermög­li­chen, ist es schwie­rig zu über­prü­fen, wann der Brief dem Steu­er­pflich­ti­gen zuge­stellt wur­de. Daher gilt für die Ver­wal­tung eine gesetz­li­che Ver­mu­tungs­re­gel, wann der Brief beim Emp­fän­ger ein­ge­gan­gen ist. Die­se soge­nann­te Zustel­lungs­fik­ti­on hat sich mit Jah­res­be­ginn 2025 von drei auf vier Tage erhöht. Damit wur­de den län­ge­ren Lauf­zeit­vor­ga­ben für die Zustel­lung von Brie­fen durch das Post­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz vom Som­mer 2024 steu­er­recht­lich Rech­nung getra­gen. Für Steu­er­zah­ler gilt in der Fol­ge eine ver­än­der­te Ein­spruchs­frist, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Wann gilt ein Steu­er­be­scheid als zuge­stellt?

Bis­her muss­te die Deut­sche Post inlän­di­sche Brief­sen­dun­gen zu 95 Pro­zent am zwei­ten Werk­tag nach der Ein­lie­fe­rung zuge­stellt haben. Seit die­sem Jahr gilt die­se Quo­te erst für den drit­ten Werk­tag nach der Ein­lie­fe­rung. Damit hat die Deut­sche Post einen Tag mehr Zeit für die Brief­zu­stel­lung. Auf­grund die­ser Vor­ga­be wur­de die gesetz­li­che Ver­mu­tungs­re­gel für den Ein­gang von Ver­wal­tungs­ak­ten zuguns­ten der Emp­fän­ger eben­falls um einen Tag ver­län­gert.

Zudem sind Wochen­en­den und gesetz­li­che Fei­er­ta­ge im jewei­li­gen Bun­des­land von der Zustel­lungs­fik­ti­on aus­ge­schlos­sen. Für den Post­ein­gang wird der nächs­te Werk­tag her­an­ge­zo­gen. Trifft ein Brief in der Pra­xis frü­her ein, wird den­noch mit die­ser Frist für den Ablauf der Ein­spruchs­frist eines Steu­er­be­scheids gerech­net. Kommt ein Brief ver­zö­gert an, ändert sich an der Ein­spruchs­frist übli­cher­wei­se nichts, da der Emp­fän­ger den spä­te­ren Ein­gang schwer erklä­ren kann.

Bei­spie­le: Das Finanz­amt ver­sen­det den Steu­er­be­scheid am Mon­tag, dem 3. März 2025. Am vier­ten Tag nach der Ein­lie­fe­rung gilt der Brief als zuge­stellt. Dies ist Frei­tag, der 7. März 2025. Hät­te das Finanz­amt den Brief am Diens­tag, dem 4. März, abge­schickt, wür­de der vier­te Tag auf den Sams­tag fal­len. Somit gilt der Brief am Mon­tag, dem 10. März, als zuge­gan­gen. Wäre der Brief am Mitt­woch, dem 12. März, ein­ge­lie­fert wor­den, fällt der fik­ti­ve Tag des Post­ein­gangs eben­falls auf Mon­tag, den 10. März 2025.

Wann endet die Ein­spruchs­frist beim Finanz­amt?

Wer mit sei­nem Steu­er­be­scheid nicht ein­ver­stan­den ist und Ein­spruch ein­le­gen möch­te, muss sich an die gesetz­lich vor­ge­ge­be­ne Frist hal­ten. Mit der neu­en 4‑Ta­ge-Rege­lung gilt der Steu­er­be­scheid nun einen Tag spä­ter als bekannt. Somit endet die Ein­spruchs­frist eben­falls einen Tag spä­ter. Die Zustel­lungs­fik­ti­on gilt auch für elek­tro­nisch abruf­ba­re Steu­er­be­schei­de im Els­ter-Por­tal, dar­auf weist die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern hin. Zwi­schen digi­ta­lem und pos­ta­li­schem Ver­sand wird recht­lich kein Unter­schied gemacht.

Die Ein­spruchs­frist beginnt nach Ablauf des vier­ten Tages, gerech­net ab dem Datum des Post­stem­pels, und beträgt einen gan­zen Monat. Wenn der Monat kür­zer als 31 Tage ist, bleibt weni­ger Zeit! Wür­de die Ein­spruchs­frist rein rech­ne­risch am 31. Febru­ar enden, ver­kürzt sie sich de fac­to auf den 28. Febru­ar, also den letz­ten Tag des Monats. Bei­spiel: Gilt ein Steu­er­be­scheid am 10. April 2025 als zuge­stellt, so endet die Ein­spruchs­frist einen Monat spä­ter am 10. Mai 2025. Da dies Sams­tag ist, kann der Ein­spruch letzt­ma­lig am Mon­tag, dem 12. Mai, per­sön­lich abge­ge­ben wer­den. Auch hier tritt die Wochen­end- und Fei­er­tags­re­ge­lung ein.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.

Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.