Fehler in der Steuererklärung gemacht?

von | 21. Juli 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg


Die Finanz­äm­ter regis­trier­ten 5,9 Mil­lio­nen Ein­sprü­che gegen den Steu­er­be­scheid im Jahr 2024. In 2,8 Mil­lio­nen Fäl­len wur­den Steu­er­be­schei­de nach­träg­lich geän­dert. Das ent­spricht einer Erfolgs­quo­te von 68 Pro­zent. Doch nicht immer unter­lau­fen dem Finanz­amt Feh­ler. Doch auch Steu­er­zah­len­den kön­nen Feh­ler pas­sie­ren. Ob ver­ges­se­ne Rech­nung, Zah­len­dre­her oder Rechen­feh­ler: Las­sen sich Feh­ler nach Abga­be der Steu­er­erklä­rung noch kor­ri­gie­ren? „Ja, das ist mög­lich. Für die Art der Kor­rek­tur sind der Bear­bei­tungs­stand und die Fra­ge ent­schei­dend, wem der Feh­ler nutzt“, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Müs­sen Feh­ler kor­ri­giert wer­den?

Vie­le glau­ben, spä­tes­tens wenn die Steu­er­erklä­rung abge­ge­ben ist, ist es zu spät. Dies ist ein Irr­tum. Auch danach kön­nen Steu­er­pflich­ti­ge noch Kor­rek­tu­ren vor­neh­men. Steu­er­zah­len­de sind gemäß der Abga­ben­ord­nung sogar dazu ver­pflich­tet, eine feh­len­de, unvoll­stän­di­ge oder fal­sche Anga­be zu mel­den, sobald die­se bekannt wird. Die­se Berich­ti­gungs­pflicht trifft aber nur auf Feh­ler zu, die das Finanz­amt benach­tei­li­gen. Wird die­se Pflicht ver­nach­läs­sigt, kann dies zur Annah­me der Steu­er­hin­ter­zie­hung und zu straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen füh­ren.

Feh­ler zu Las­ten von Steu­er­zah­len­den müs­sen nicht rich­tig­ge­stellt wer­den, da das Finanz­amt hier der Pro­fi­teur ist. Den­noch besteht für Steu­er­pflich­ti­ge in bestimm­ten Fall­kon­stel­la­tio­nen ein Recht auf Kor­rek­tur. Die Mög­lich­kei­ten, selbst­ge­mach­te Feh­ler, die zum eige­nen Nach­teil wir­ken, nach­träg­lich noch zu kor­ri­gie­ren, unter­schei­den sich in Abhän­gig­keit von Zeit­ver­lauf und Ursa­che.

Vor Ver­sand des Steu­er­be­scheids

Solan­ge der Steu­er­be­scheid noch nicht ein­ge­trof­fen ist, ist es ganz ein­fach, an der Steu­er­erklä­rung noch etwas zu ver­än­dern. Selbst­er­stel­ler rufen die hin­ter­leg­te Steu­er­erklä­rung in ihrem ELS­TER-Por­tal auf, neh­men die gewünsch­ten Ände­run­gen vor und sen­den sie erneut an das Finanz­amt ab.

Da Ände­run­gen schrift­lich mit­ge­teilt wer­den müs­sen, genügt alter­na­tiv auch ein form­lo­ser Brief oder eine elek­tro­ni­sche „Sons­ti­ge Nach­richt“ über das ELS­TER-Por­tal. Wich­tig sind die Anga­be der Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer, die Erläu­te­rung des Ände­rungs­wun­sches und das Hin­zu­fü­gen ent­spre­chen­der Bele­ge. Damit sich der Post­ver­sand nicht mit dem Steu­er­be­scheid über­schnei­det, ist es sinn­voll, beim Finanz­amt anzu­ru­fen und die Ände­rung anzu­kün­di­gen. Dann kann der Steu­er­fall bis zum Ein­tref­fen der Kor­rek­tur auf War­te­po­si­ti­on gesetzt wer­den.

Nach dem Erhalt des Steu­er­be­scheids

Mit Ein­gang des Steu­er­be­scheids gilt eine vier­wö­chi­ge Ände­rungs- und Ein­spruchs­frist für Steu­er­zah­len­de. Bei einem Ein­spruch, der grund­sätz­lich begrün­det wer­den muss, wird der gesam­te Steu­er­be­scheid nach­ge­prüft. Somit kann eine Ver­schlech­te­rung nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Am schnells­ten geht der Ein­spruch mit ELSTER. Die­ser kann über das Por­tal abge­sen­det und eine Begrün­dung nach­ge­lie­fert wer­den. Das macht Sinn, wenn Feh­ler meh­re­re Punk­te betref­fen oder eine weit­rei­chen­de Aus­wir­kung haben.

Soll nur ein ein­zel­ner Sach­ver­halt, bei­spiels­wei­se auf­grund einer ver­spä­te­ten Rech­nung, geän­dert wer­den, ist ein Antrag auf schlich­te Ände­rung vor­zu­zie­hen. In die­sem Fall ist ledig­lich eine Ver­bes­se­rung in dem einen Punkt mög­lich. Der Rest bleibt, wie er ist. Die­ses Vor­ge­hen ist emp­feh­lens­wert, wenn man nicht möch­te, dass das Finanz­amt den gesam­ten Bescheid prüft. Wird die Ände­rung nicht recht­zei­tig inner­halb der Frist bear­bei­tet, läuft die Ein­spruchs­frist den­noch ab.

Nach Ablauf der Ein­spruchs­frist 

Selbst wenn die vier­wö­chi­ge Ein­spruchs­frist vor­über ist, kön­nen bestimm­te Feh­ler zum eige­nen Nach­teil noch inner­halb der Fest­set­zungs­frist von vier Jah­ren gemel­det und kor­ri­giert wer­den. Für die zur Abga­be Ver­pflich­te­ten beginnt die Fest­set­zungs­frist mit Ablauf des Jah­res, in dem man die Steu­er­erklä­rung ein­ge­reicht hat. Wird die Erklä­rung 2025 bei­spiels­wei­se im Sep­tem­ber 2026 ans Finanz­amt gesen­det, so beginnt die Fest­set­zungs­frist am 1. Janu­ar 2027 und endet am 31. Dezem­ber 2030. Gibt man sie frei­wil­lig ab, beginnt sie schon im Fol­ge­jahr. Bei der Erklä­rung 2025 wäre das Zeit­fens­ter somit vom 1. Janu­ar 2026 bis zum 31. Dezem­ber 2029 offen.

Eine Ände­rung des Steu­er­be­scheids ist auch mög­lich, wenn neue Tat­sa­chen oder Beweis­mit­tel zu einem Sach­ver­halt ver­spä­tet auf­tau­chen. Hier­bei han­delt es sich um neue Bele­ge, die zuvor noch nicht vor­la­gen, aber für den Steu­er­be­scheid rele­vant sind. Die feh­len­den Anga­ben oder Unter­la­gen dür­fen jedoch nicht auf eige­ne Nach­läs­sig­keit oder eige­nes Ver­schul­den zurück­zu­füh­ren sein. Sind bei der Steu­er­erklä­rung ein­fa­che Schreib- oder Rechen­feh­ler pas­siert und wer­den die­se erst spä­ter oder im Fol­ge­jahr bemerkt, ist das halb so schlimm. Sie wer­den vom Finanz­amt nach einem kur­zen Antrag kor­ri­giert.

Steu­er­be­scheid steht unter Vor­be­halt

Eine ande­re Mög­lich­keit für Kor­rek­tu­ren inner­halb der vier­jäh­ri­gen Fest­set­zungs­frist ist ein Vor­be­halt der Nach­prü­fung. Die­se Opti­on steht aus­schließ­lich zur Ver­fü­gung, wenn der Steu­er­fall durch das Finanz­amt pro­vi­so­risch und nicht abschlie­ßend geprüft wur­de. Das erkennt man dar­an, wenn auf der ers­ten Sei­te des Steu­er­be­scheids im Betreff „Die­ser Steu­er­be­scheid ergeht nach § 164 AO unter dem Vor­be­halt der Nach­prü­fung“ steht. Der Steu­er­fall bleibt dadurch auto­ma­tisch bis zum Ablauf der Fest­set­zungs­frist offen und kann inner­halb die­ser Frist in jedem Punkt noch abge­än­dert wer­den.

Tipps, um Feh­ler zu ver­mei­den

Da kein all­ge­mei­ner Anspruch auf Kor­rek­tur nach dem Erlass des Bescheids exis­tiert, ist es bes­ser, Feh­ler zu ver­mei­den. Am bes­ten ist es, die Steu­er­erklä­rung in Ruhe und kon­zen­triert zu erstel­len. Unter Zeit­druck pas­sie­ren näm­lich beson­ders häu­fig Feh­ler. Zudem ist es sinn­voll, am Ende noch­mals alle Beträ­ge noch ein­mal sorg­fäl­tig auf ihre Rich­tig­keit zu über­prü­fen. Damit kei­ne Rech­nung ver­ges­sen wird oder ver­lo­ren geht, soll­te sie unmit­tel­bar nach dem Erhalt abge­legt wer­den. Dafür kann sie ent­we­der in einem klas­si­schen Ord­ner auf­be­wahrt oder abfo­to­gra­fiert und in einem digi­ta­len Steu­er­ord­ner gespei­chert wer­den. Auch die Hin­wei­se zur Steu­er­erklä­rung vom Finanz­amt soll­ten unbe­dingt gele­sen und befolgt wer­den. So lässt sich ein eige­nes Ver­schul­den ver­mei­den. Im Zwei­fels­fall schafft pro­fes­sio­nel­le Hil­fe Rechts­si­cher­heit.

Schlüs­sel­wör­ter:  Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, Ein­kom­men­steu­er­be­scheid, Feh­ler­kor­rek­tur, Ein­spruchs­frist, Fest­set­zungs­frist

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay