Gartenarbeiten: bis zu 5.200 Euro Steuerbonus

von | 8. Oktober 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Das Laub leuch­tet in sat­tem Gelb und war­mem Rot. Der Herbst zeigt sich von sei­ner schöns­ten Sei­te. Noch ein paar Wochen bis zu den ers­ten Nacht­frös­ten. Zeit, die letz­ten Arbei­ten auf der Ter­ras­se und im Gar­ten für die­ses Jahr anzu­pa­cken. Sträu­cher schnei­den, Zwie­beln für den Früh­ling set­zen und emp­find­li­che Pflan­zen win­ter­fest machen. Wer die Arbei­ten nicht selbst ver­rich­ten kann oder möch­te, holt sich z.B. von einem Land­schafts­gärt­ner pro­fes­sio­nel­le Unter­stüt­zung. Vie­le die­ser Aus­ga­ben rund um den Gar­ten las­sen sich in der Steu­er­erklä­rung abset­zen. Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi) erläu­tert, wel­che Arbei­ten gel­tend gemacht wer­den kön­nen und wie­viel es vom Fis­kus zurück­gibt.

Wer kann von den Steu­er­vor­tei­len pro­fi­tie­ren?

Egal, ob Eigen­heim­be­sit­zer oder Mie­ter mit Gärt­chen, bei­de kön­nen glei­cher­ma­ßen die Kos­ten gel­tend machen. Die Immo­bi­lie muss auch nicht ganz­jäh­rig selbst genutzt wer­den, das heißt Zweit- und Feri­en­häu­ser sind ein­ge­schlos­sen. Die­se dür­fen sich sogar in der EU oder EWR befin­den, solan­ge der Haupt­wohn­sitz in Deutsch­land liegt. Eine Beson­der­heit gilt für Neu­bau­ten. Gar­ten­ar­bei­ten sind erst dann abzugs­fä­hig, wenn die Immo­bi­lie bewohnt wird. Daher rät Tobi­as Gerau­er, Steu­er­be­ra­ter und Vor­stand der Lohi, erst ins Eigen­heim zu zie­hen und den Gar­ten anschlie­ßend gestal­ten zu las­sen. Das spart eine Men­ge Geld. Geför­dert wer­den alle Arbei­ten, die auf dem Grund­stück oder angren­zen­den Bür­ger­steig anfal­len. Wer­den Pflanz­töp­fe hin­ge­gen z.B. von einer Gärt­ne­rei abge­holt und den Win­ter über in Gewächs­häu­sern ein­ge­la­gert, ist der Steu­er­ab­zug nicht zuge­las­sen.

Wel­che Gar­ten­ar­bei­ten sind steu­er­lich absetz­bar?

Die aus­ge­führ­ten Tätig­kei­ten sind steu­er­lich in haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen zu unter­tei­len. Es spielt kei­ne Rol­le, ob der Gar­ten erst­ma­lig ange­legt oder umge­stal­tet wird. Ein­ma­li­ge Arbei­ten, wie das Ver­flie­sen der Ter­ras­se, das Anbrin­gen eines Son­nen­schut­zes, die Ein­zäu­nung des Grund­stücks, das Gestal­ten der Bee­te, das Anle­gen eines Gar­ten­teichs, das Pflan­zen einer Hecke oder Legen eines Roll­ra­sens fal­len steu­er­lich unter die Hand­wer­kerleis­tun­gen. Der Herbst bie­tet auf­grund von Tem­pe­ra­tur und Feuch­tig­keit die opti­ma­len Bedin­gun­gen, damit Pflan­zen vor dem Win­ter noch gut anwur­zeln und sich ein­ge­wöh­nen kön­nen.

Jeder, der einen eige­nen Gar­ten hat, kennt das: Im Gar­ten ist lau­fend etwas zu tun. Wie­der­holt anfal­len­de Arbei­ten wie Rasen­mä­hen, Hecken­schnei­den, Schäd­lings­be­kämp­fung, Unkraut­jä­ten, Pflan­zen in Vlies ein­pa­cken oder Laub vom Geh­weg ent­fer­nen, gehö­ren zu den haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen. Wer­den sie von einem Gewer­be­trei­ben­den aus­ge­führt, gibt es ein Fünf­tel der Arbeits­kos­ten von der Steu­er zurück. Das schließt das gebüh­ren­pflich­ti­ge Ent­sor­gen der Gar­ten­ab­fäl­le mit ein.

Was ist steu­er­lich zu beach­ten?

Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen sind jeweils zu 20 Pro­zent absetz­bar, es gel­ten aber unter­schied­li­che Höchst­gren­zen. Beschränkt ist die Absetz­bar­keit auf Lohn‑, Fahrt- und Maschi­nen­kos­ten. Die Mehr­wert­steu­er und Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en wie Treib­stoff, Dün­ge- oder Schäd­lings­be­kämp­fungs­mit­tel gehö­ren dazu. Aus­ge­schlos­sen sind die Kos­ten für Pflan­zen, Stei­ne und Mate­ri­al, das län­ger erhal­ten bleibt. Aus die­sem Grund ist bei der Rech­nungs­stel­lung eine trans­pa­ren­te und getrenn­te Auf­stel­lung erfor­der­lich, sonst lehnt das Finanz­amt ab. Als Nach­wei­se wer­den eine Rech­nung und ein Über­wei­sungs­be­leg, z. B. der Kon­to­aus­zug, benö­tigt. Wich­tig, bei Bar­zah­lung geht der Steu­er­vor­teil ver­lo­ren!

Bei den haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen wer­den maxi­mal 20.000 Euro berück­sich­tigt. Dar­aus ent­steht im güns­tigs­ten Fall ein Steu­er­vor­teil von 4.000 Euro. Für Hand­wer­ker­ar­bei­ten gilt eine Höchst­gren­ze von maxi­mal 6.000 Euro. Dar­aus ergibt sich ein Steu­er­vor­teil von bis zu 1.200 Euro. Ins­ge­samt kön­nen also 5.200 Euro für Gar­ten­ar­bei­ten ein­ge­stri­chen wer­den. Die­se Sum­me wird erfreu­li­cher­wei­se direkt von der Steu­er­last und nicht vom Ein­kom­men abge­zo­gen. Soll­ten die Hand­wer­ker­kos­ten den steu­er­li­chen Jah­res­höchst­be­trag über­stei­gen, rät Tobi­as Gerau­er, mit dem Betrieb eine Auf­tei­lung der Rech­nung auf zwei Jah­re zu ver­ein­ba­ren. Durch die Auf­split­tung kann der Steu­er­vor­teil ver­grö­ßert und im bes­ten Fall ver­dop­pelt wer­den.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.

Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay