Influencer im Visier der Steuerfahndung

von | 26. August 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Pleinfeld, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Die Finanz­be­hör­den in Nord­rhein-West­fa­len haben Anfang des Jah­res eine Spe­zi­al­ein­heit ins Leben geru­fen: Ein soge­nann­tes Influen­cer-Team spürt Steu­er­sün­der aus der Social-Media-Welt auf. Im Ziel der Fahn­dung sind pro­fes­sio­nel­le Influen­cer, die durch­aus zehn­tau­sen­de Euro im Monat ver­die­nen und die­se Ein­nah­men nicht ver­steu­ern. Das Lan­des­amt zur Bekämp­fung der Finanz­kri­mi­na­li­tät (LBF NRW) spricht aktu­ell von einem mut­maß­li­chen Steu­er­scha­den in Höhe von rund 300 Mil­lio­nen Euro allein in NRW. Etwa 200 Straf­ver­fah­ren lau­fen bereits und wei­te­re 6.000 Social-Media-Pro­fi­le ste­hen auf der Lis­te der Steu­er­fahn­der. Ande­re Bun­des­län­der sind eben­falls betrof­fen und wer­den dem Vor­rei­ter NRW fol­gen.

Wer muss die Steu­er­fahn­dung fürch­ten?

Im Fokus ste­hen expli­zit nicht jun­ge Men­schen, die gele­gent­lich Schön­heits­pro­duk­te oder Beklei­dungs­stü­cke vor­stel­len und nur eine klei­ne Reich­wei­te haben, beto­nen die Behör­den. Ermit­telt wird gegen meist haupt­be­ruf­li­che Con­tent-Crea­tor, die regel­mä­ßig hohe Beträ­ge ver­die­nen und nicht ein­mal eine Steu­er­num­mer besit­zen. Oft­mals ver­le­gen die­se bei stei­gen­den Umsät­zen ihren Wohn­ort offi­zi­ell ins Aus­land und unter­hal­ten Brief­kas­ten­adres­sen. Beson­ders beliebt ist Dubai. Dahin­ter steckt eine kri­mi­nel­le Ener­gie, mit der Steu­ern in durch­schnitt­lich fünf­stel­li­ger Höhe hin­ter­zo­gen wer­den. Es wird nicht mehr hin­ge­nom­men, dass der Staat um immense Ein­nah­men in Mil­lio­nen­hö­he betro­gen wird.

Die Ermitt­lun­gen sind sehr auf­wen­dig

Influen­cer arbei­ten digi­tal, oft ohne Büro, fes­te Arbeits­zei­ten oder klas­si­sche Ver­trä­ge. Dazu kom­men Wer­be­ein­nah­men, die schwer nach­voll­zieh­bar sind – vor allem, wenn sie über Sto­rys lau­fen, die nach 24 Stun­den ver­schwin­den. Doch 1.200 IT-Exper­ten beschäf­ti­gen sich laut LBF NRW mit die­ser unüber­sicht­li­chen Sze­ne. Die Ermitt­ler der ers­ten Lan­des­be­hör­de die­ser Art gehen mit viel kri­mi­na­lis­ti­schem Gespür vor und haben Metho­den gefun­den, um Wer­be­part­ner­schaf­ten lücken­los zurück­zu­ver­fol­gen. Anhand fort­lau­fen­der Auf­zeich­nun­gen der Social-Media-Akti­vi­tä­ten kann der tat­säch­li­che Wohn­ort der Wer­ben­den, all­zu oft für Rei­sen, Mode und Food, nach­ge­wie­sen und ein Haft­be­fehl erwirkt wer­den.

Steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men für Influen­cer

Ein­nah­men über Social Media sind oft nicht sofort als sol­che zu erken­nen. Doch steu­er­pflich­tig sind nicht nur Über­wei­sun­gen, son­dern auch geld­wer­te Vor­tei­le – also Din­ge, die man kos­ten­los erhält. Zu den zu ver­steu­ern­den Ein­nah­men gehö­ren unter ande­rem bezahl­te Wer­be­posts, Pro­dukt­plat­zie­run­gen oder Ban­ner­wer­bung, geschenk­te Pro­duk­te wie Klei­dung oder Tech­nik, kos­ten­lo­se Hotel­auf­ent­hal­te oder gespon­ser­te Teil­nah­me an Events, Pro­vi­sio­nen durch Affi­lia­te-Links, Ein­nah­men aus dem Ver­kauf von eige­nen Pro­duk­ten oder Mer­chan­di­se-Arti­keln, Abo-Zah­lun­gen, „Spen­den“ als Dan­ke­schön-Zah­lun­gen für Inhal­te, „Trink­gel­der“ für per­sön­li­che Fotos sowie Ein­nah­men aus Koope­ra­tio­nen mit Unter­neh­men auf­grund gemein­sa­mer Aktio­nen oder Take­overs. Die Ein­nah­me­quel­len sind viel­fäl­tig und es kom­men lau­fend neue Kon­zep­te auf.

Die­se Stra­fen ste­hen auf Steu­er­hin­ter­zie­hung

Wer­den Inhal­te für Social-Media in Deutsch­land pro­du­ziert, kann trotz Aus­lands­post­adres­se eine Steu­er­pflicht bestehen. Wer steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te nicht mel­det, macht sich straf­bar. Die Fol­gen kön­nen gra­vie­rend sein. Sie rei­chen von Nach­zah­lun­gen inkl. Zin­sen und Säum­nis­zu­schlä­gen über Geld­stra­fen bis hin zu Frei­heits­stra­fen bis zu 5 Jah­ren, in beson­ders schwe­ren Fäl­len bis zu 10 Jah­ren. Selbst Min­der­jäh­ri­ge ab 14 Jah­ren kön­nen bei vor­sätz­li­cher Steu­er­hin­ter­zie­hung belangt wer­den. Eine Straf­ver­fol­gung ist über fünf Jah­re hin­aus bis zu 15 Jah­re ab einer Steu­er­hin­ter­zie­hung von 50.000 Euro pro Jahr mög­lich.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann man durch eine Selbst­an­zei­ge straf­frei blei­ben. Wer sich frei­wil­lig anzeigt und sei­ne Feh­ler kor­ri­giert, kann Kon­ten­prü­fun­gen und Woh­nungs­durch­su­chun­gen abwen­den. Aber nur bevor die Behör­den Kennt­nis davon haben. Sobald ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren läuft, greift die Selbst­an­zei­ge nicht mehr. Doch eine Selbst­an­zei­ge ist nicht so ein­fach, da eine feh­ler­haf­te Straf­an­zei­ge genau das Gegen­teil einer Straf­be­frei­ung bewir­ken kann. Ohne anwalt­li­che Hil­fe soll­te die­ser Schritt nicht gegan­gen wer­den.

Reich­wei­te ver­pflich­tet – auch steu­er­lich

Influen­cer soll­ten alle ihre Ein­nah­men doku­men­tie­ren. Auch wenn kein Geld geflos­sen ist, zählt der Wert einer Gegen­leis­tung als steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­me. Wird mit Social Media Geld ver­dient, ist es rat­sam, früh­zei­tig eine Steu­er­num­mer zu bean­tra­gen und regel­mä­ßig Steu­er­erklä­run­gen abzu­ge­ben. Wur­de das ver­säumt, soll­te eine Steu­er­be­ra­tung im Hin­blick auf eine steu­er­li­che Nach­er­klä­rung zu Rate gezo­gen wer­den. Denn Unwis­sen­heit schützt vor Stra­fe nicht. Ein­fach abzu­war­ten, was pas­siert, ist nicht klug. Dann benö­tigt man zum Schluss nicht nur einen Steu­er­be­ra­ter, son­dern auch noch einen Rechts­an­walt für die Ver­tei­di­gung. Was lan­ge als Grau­zo­ne galt, wird inzwi­schen gezielt über­prüft. Die Zei­ten, in denen hohe Social-Media-Ein­nah­men von luxus­ver­lieb­ten Selbst­dar­stel­lern am Finanz­amt vor­bei­gin­gen, gehen lang­sam zu Ende.

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay