Ins Fitnessstudio mit Arbeitgeberzuschuss

von | 4. Mai 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Die Tage wer­den end­lich wie­der län­ger. Seit der Zeit­um­stel­lung ist es auch abends noch mög­lich, bei Tages­licht zu jog­gen. Doch Jog­gen ist nicht so jeder­manns Sache. Vie­le besu­chen lie­ber ein Fit­ness­stu­dio und ver­trau­en sich einem Trai­ner an, der ein Pro­gramm für eine Rund­um­straf­fung auf­zeigt. Stich­wort: Biki­ni­fi­gur. Der Som­mer rückt näher und der Win­ter­speck muss weg. Wäre es nicht schön, wenn der Arbeit­ge­ber sich an den Kos­ten fürs Fit­ness­stu­dio betei­ligt? Das geht steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei. Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern zeigt zwei unter­schied­li­che Wege auf, die mit­ein­an­der kom­bi­nier­bar sind. Somit ist für Beschäf­tig­te ein steu­er­frei­er Bonus von 1.200 Euro pro Jahr drin.

1. Gesund­heits­för­de­rung in Höhe von 600 Euro jähr­lich

Gleich vor­weg, mit der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung ist kei­ne Kos­ten­über­nah­me für einen indi­vi­du­el­len Fit­ness­stu­dio­ver­trag eines Mit­ar­bei­ten­den durch den Arbeit­ge­ber mach­bar. Aber der Arbeit­ge­ber kann Ver­trags­part­ner eines Fit­ness­stu­di­os wer­den, sodass sei­ne Beschäf­tig­ten eine Aus­wahl von Gesund­heits­kur­sen nut­zen dür­fen.

Wel­che Kur­se begüns­tigt wer­den, legt das Fünf­te Sozi­al­ge­setz­buch fest. Sie müs­sen bestimm­ten Anfor­de­run­gen ent­spre­chen und trai­nie­ren meist den gesam­ten Bewe­gungs­ap­pa­rat. Ange­bo­te wie Yoga, Pila­tes, Stret­ching, Tai-Chi, Qigong oder Rücken­trai­ning erfül­len die­se Kri­te­ri­en. Ein kla­res Indiz ist die Bezu­schus­sung der Kran­ken­kas­se für sol­che Kur­se. Rei­nes Gerä­te­trai­ning oder ein­sei­ti­ge Sport­ar­ten sind nicht för­der­fä­hig.

Pro Arbeit­neh­men­den kön­nen jähr­lich gesund­heit­li­che Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men im Wert von bis zu 600 Euro steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei über­nom­men wer­den. Die Leis­tun­gen müs­sen aber zusätz­lich zum regu­lä­ren Gehalt erfol­gen. Man­che Arbeit­ge­ber bie­ten das an ihrem Stand­ort für alle ihre Mit­ar­bei­ten­den als attrak­ti­ven Bene­fit an.

Beschäf­tig­te kön­nen in Abspra­che mit ihrem Arbeit­ge­ber auch ande­re Stu­di­os mit zer­ti­fi­zier­ten Kur­sen besu­chen und sich die Kurs­kos­ten auf Antrag im Nach­hin­ein steu­er­frei erstat­ten las­sen, sofern die Kran­ken­kas­se kei­nen Zuschuss gezahlt hat. Erfor­der­lich dafür ist die Aus­hän­di­gung einer Teil­nah­me­be­schei­ni­gung über den Kurs beim zer­ti­fi­zier­ten Anbie­ter an den Arbeit­ge­ber als Beleg für die Dekla­ra­ti­on in der Lohn­ab­rech­nung.

2. Steu­er­frei­be­trag in Höhe von 50 Euro monat­lich

Auch der blo­ße Mit­glieds­bei­trag in einem Fit­ness­stu­dio kann durch den Arbeit­ge­ber bezu­schusst wer­den. Die Lösung hier­für bie­tet der steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­freie Sach­be­zug. Die­ser kann zusätz­lich zum regu­lä­ren Gehalt bis zu einer Höhe von 50 Euro monat­lich durch den Arbeit­ge­ber gewährt wer­den. Hier­bei han­delt es sich um zweck­ge­bun­de­ne Dienst­leis­tun­gen oder Sach­gut­schei­ne. Dann sind das freie Trai­ning an Gerä­ten, alle mög­li­chen Group-Fit­ness-Kur­se ohne Ein­schrän­kun­gen und indi­vi­du­el­le Sport­ar­ten, z.B. Squash, in einem fest­ge­leg­ten Fit­ness­stu­dio auf Kos­ten des Arbeit­ge­bers drin.

Güns­ti­ge­re Monats­bei­trä­ge kön­nen even­tu­ell aus­ge­han­delt wer­den, wenn der Arbeit­ge­ber mit einem bestimm­ten Stu­dio einen Fir­men-Fit­ness­ver­trag für sei­ne Beschäf­tig­ten abschließt. Liegt der Monats­bei­trag im Fit­ness­stu­dio dann immer noch über der 50-Euro-Frei­gren­ze, muss ledig­lich ein gerin­ger Auf­preis vom Mit­ar­bei­ten­den selbst getra­gen wer­den.

Für die Umset­zung kom­men zwei Vari­an­ten infra­ge. Eine Mög­lich­keit ist, dass der Arbeit­ge­ber den monat­li­chen Sockel­be­trag in Höhe von 50 Euro direkt an ein aus­ge­wähl­tes Fit­ness­stu­dio zahlt, bei dem die Beschäf­tig­ten trai­nie­ren kön­nen. Bei der zwei­ten Vari­an­te hän­digt er sei­nen Mit­ar­bei­ten­den einen monat­li­chen Gut­schein in die­ser Höhe aus, wel­cher bei bestimm­ten Fit­ness­cen­tern ein­ge­löst wer­den kann. Hier koope­rie­ren Gut­schein­an­bie­ter am Markt mit Fit­ness­cen­ter­ket­ten.

„Die Sach­be­zugs­gren­ze gilt aber für jeg­li­che Sach­be­zü­ge”, weist Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern, hin. Wird das steu­er­freie Maxi­mum z.B. bereits mit Tank- oder Shop­ping­gut­schei­nen aus­ge­reizt, dann wird die zusätz­li­che Über­nah­me des Fit­ness­stu­di­os steu­er­pflich­tig. Jedoch kann der Arbeit­ge­ber die Steu­er in die­sem Fall pau­schal mit 30 Pro­zent plus Soli und Kir­chen­steu­er abgel­ten. „So bleibt die Zuwen­dung zumin­dest sozi­al­ver­si­che­rungs­frei”, so Gerau­er wei­ter.

Bei­de För­de­run­gen kön­nen gleich­zei­tig genutzt wer­den

Eine Kom­bi­na­ti­on von betrieb­li­cher Gesund­heits­för­de­rung und Sach­be­zü­gen durch den Arbeit­ge­ber ist zuläs­sig. So pro­fi­tie­ren nicht nur Arbeit­neh­men­de dop­pelt, son­dern der Arbeit­ge­ber eben­falls. Denn es kann nur in sei­nem eige­nen Inter­es­se lie­gen, gesun­de und fit­te Mit­ar­bei­ten­de im Unter­neh­men zu haben. Dadurch las­sen sich Arbeits­aus­fäl­le, z.B. auf­grund von chro­ni­schen Rücken­krank­hei­ten, deut­lich redu­zie­ren.

Neben dem Gesund­heits­aspekt spart der Arbeit­ge­ber sei­nen Anteil an den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen ein. Der finan­zi­el­le Vor­teil für den Arbeit­neh­men­den liegt dar­in, dass er die­se Sum­me dank der Steu­er- und Sozi­al­ab­ga­ben­be­frei­ung net­to wie brut­to erhält. Bei einer regu­lä­ren Lohn­zah­lung kommt ver­gleichs­wei­se häu­fig nicht ein­mal die Hälf­te davon auf dem Gehalts­kon­to an.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay