Kapitaleinkünfte: Verlustausgleich zwischen Ehegatten jetzt erlaubt

von | 22. März 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Die Ehe ist in Deutsch­land durch das Grund­ge­setz geschützt. Damit ver­bun­den sind auch Steu­er­vor­tei­le. Als Ehe­paar kann man sich zusam­men ver­an­la­gen las­sen und so weni­ger Steu­ern zah­len. Jedoch hat das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz Lücken. Bei­spiels­wei­se gab es bis­her kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge für eine Ver­rech­nung von Ver­lus­ten und Gewin­nen aus Kapi­tal­ein­künf­ten zwi­schen Ehe­gat­ten. Die Ein­künf­te aus Akti­en oder Wert­pa­pie­ren der ein­zel­nen Ehe­gat­ten wur­den jeweils getrennt ermit­telt und nur mit deren eige­nen Kapi­tal­erträ­gen ver­rech­net. Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 hat hier nun ein­ge­grif­fen und Klar­heit für Ehe­leu­te geschaf­fen.

Bis­he­ri­ge Aus­nah­me: gemein­sa­mer Frei­stel­lungs­auf­trag bei einer Bank

Ehe­gat­ten und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner­schaf­ten, die zur Zusam­men­ver­an­la­gung berech­tigt und bei ein und der­sel­ben Bank Kun­den sind, konn­ten bereits seit dem Jahr 2010 mit einem gemein­sa­men Frei­stel­lungs­auf­trag eine Ver­lust­ver­rech­nung zum Jah­res­en­de errei­chen. In die­sem Fall haben die Geld­in­sti­tu­te die Gewin­ne und Ver­lus­te über alle dort ein­zeln oder gemein­schaft­lich geführ­ten Kon­ten und Depots auto­ma­tisch zwi­schen Ehe­gat­ten ver­rech­net.

Nicht mög­lich war jedoch ein nach­träg­li­cher Ver­lust­aus­gleich im Zuge der Steu­er­erklä­rung, wenn kein gemein­sa­mer Frei­stel­lungs­auf­trag vor­liegt oder die Depots bei ver­schie­de­nen Geld­in­sti­tu­ten unter­hal­ten wer­den. Hat­te der eine Ehe­gat­te auf sei­ne Gewin­ne Abgel­tungs­steu­er abfüh­ren müs­sen, so konn­te die­se nicht durch die Ver­lus­te des ande­ren Ehe­gat­ten gesenkt oder aus­ge­gli­chen wer­den. Dafür fehl­te die gesetz­li­che Grund­la­ge, wie der Bun­des­fi­nanz­hof im Novem­ber 2021 fest­stell­te.

Ergän­zung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz macht es mög­lich

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 wur­de die­ses Man­ko beho­ben. Die ehe­gat­ten­über­grei­fen­de Ver­lust­ver­rech­nung von Kapi­tal­ein­künf­ten der­sel­ben Art ist nicht erst ab dem Steu­er­jahr 2023, son­dern schon für das Ver­an­la­gungs­jahr 2022 rück­wir­kend mög­lich. Geset­zes­grund­la­ge bil­det die Ergän­zung des § 20 Abs. 6 Satz 3 im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz. Damit dies in der Pra­xis umge­setzt wer­den kann, benö­ti­gen Ehe­gat­ten, die eige­ne Depots füh­ren, eine Jah­res­steu­er­be­schei­ni­gung von ihrer Depot­bank. Die auf die­ser Beschei­ni­gung auf­ge­führ­ten nicht aus­ge­gli­che­nen Ver­lus­te kön­nen ab sofort im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung finanz­tech­nisch fest­ge­stellt und mit posi­ti­ven Erträ­gen des Ehe­part­ners steu­er­spa­rend ver­rech­net wer­den. „Dies kann zu einer Gut­schrift füh­ren, wenn zuvor vom Geld­in­sti­tut Kapi­tal­ertrag­steu­er, Kir­chen­steu­er und Soli für die Gewin­ne eines Ehe­part­ners ein­ge­zo­gen wur­den”, erklärt Tobi­as Gerau­er von der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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