Kindergeld nach dem Abitur: So bleibt der Anspruch erhalten

von | 28. Juli 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Mit dem Abitur in der Tasche beginnt für vie­le jun­ge Erwach­se­ne ein neu­er, auf­re­gen­der Lebens­ab­schnitt. Ob Aus­bil­dung, Stu­di­um oder Frei­wil­li­gen­dienst – die Mög­lich­kei­ten sind viel­fäl­tig. Den Schul­ab­sol­ven­ten steht die Welt offen. Und in vie­len Fäl­len wird das Kin­der­geld nach dem Abitur bis zum 25. Geburts­tag wei­ter­ge­zahlt. Wer die Rege­lun­gen kennt und der Fami­li­en­kas­se recht­zei­tig eine Rück­mel­dung gibt, kann finan­zi­el­le Nach­tei­le ver­mei­den.

Über­gangs­zeit bis vier Mona­te abge­deckt

Kin­der­geld wird über den 18. Geburts­tag hin­aus wei­ter­ge­zahlt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufs­aus­bil­dung oder im Stu­di­um befin­det. Vor­aus­set­zung ist, dass der Anspruch bei der Fami­li­en­kas­se nach­ge­wie­sen wird. Nach dem Abitur soll­ten Eltern zeit­nah mit­tels For­mu­lar mit­tei­len, wie es beruf­lich wei­ter­geht. Die erfor­der­li­chen Unter­la­gen, bei­spiels­wei­se den Aus­bil­dungs­ver­trag oder die Imma­tri­ku­la­ti­ons­be­schei­ni­gung, soll­ten, sobald die­se vor­lie­gen, bei der Fami­li­en­kas­se ein­ge­reicht wer­den.

Die Über­gangs­zeit zwi­schen dem Schul­ab­schluss und dem Beginn von Aus­bil­dung oder Stu­di­um ist abge­si­chert, sofern es zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt wei­ter­geht. „Das Kin­der­geld wird in der Regel ohne Unter­bre­chung wei­ter­ge­zahlt, wenn zwi­schen dem Abitur und dem Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­be­ginn maxi­mal vier Mona­te lie­gen“, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Wer sich nach dem Prü­fungs­stress lan­ge Som­mer­fe­ri­en und eine aus­ge­dehn­te Aus­zeit gönnt, muss des­halb nicht gleich um das Kin­der­geld ban­gen.

Aus­bil­dung oder Stu­di­um begin­nen spä­ter

Nicht immer klappt der Start in Aus­bil­dung oder Stu­di­um sofort. Liegt bereits ein Aus­bil­dungs­platz vor, geht der Kin­der­geld­an­spruch auch dann nicht ver­lo­ren, wenn der Aus­bil­dungs­be­ginn erst nach mehr als vier Mona­ten erfolgt.

Absol­ven­ten, die ger­ne stu­die­ren möch­ten, zunächst aber kei­ne Zusa­ge für einen Stu­di­en­platz erhal­ten haben, kön­nen eben­falls wei­ter­hin Anspruch auf Kin­der­geld haben. Vor­aus­set­zun­gen sind, dass der Fami­li­en­kas­se die Stu­di­en­platz­ab­sa­ge vor­ge­legt wird und zum Som­mer­se­mes­ter nach­weis­lich erneut eine Bewer­bung erfolgt. Die War­te­zeit kann belie­big, zum Bei­spiel für Prak­ti­ka, Aus­lands­auf­ent­hal­te oder Rei­sen genutzt wer­den, solan­ge die Stu­di­en­ab­sicht doku­men­tiert bestehen bleibt.

Wenn kein Aus­bil­dungs­platz vor­han­den ist

Wer nach dem Abitur noch auf der Suche nach einer Aus­bil­dungs­stel­le ist und sich nicht recht­zei­tig dar­um geküm­mert hat, soll­te sich per­sön­lich bei der Agen­tur für Arbeit als aus­bil­dungs­su­chend mel­den. Solan­ge die Suche ernst­haft betrie­ben und durch Bewer­bun­gen doku­men­tiert wird, bleibt der Kin­der­geld­an­spruch bestehen.

Für Schul­ab­gän­ger unter 21 Jah­ren gilt Ähn­li­ches, wenn sie sofort Geld ver­die­nen möch­ten und eine fes­te Arbeits­stel­le suchen. Aus­schlag­ge­bend sind die Mel­dung als arbeits­su­chend bei der Agen­tur für Arbeit und nach­weis­ba­re Bemü­hun­gen um einen Arbeits­platz. Ein vor­über­ge­hen­der Job mit weni­ger als 20 Wochen­stun­den scha­det dem Anspruch nicht.

Frei­wil­li­gen­dienst und Wehr­dienst

Ein Frei­wil­li­ges Sozia­les Jahr (FSJ), ein Frei­wil­li­ges Öko­lo­gi­sches Jahr (FÖJ), der Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst oder ver­gleich­ba­re aner­kann­te und zuge­las­se­ne euro­päi­sche und inter­na­tio­na­le Frei­wil­li­gen­diens­te sichern den Kin­der­geld­an­spruch eben­falls. Der Ver­trag für den Frei­wil­li­gen­dienst soll­te der Fami­li­en­kas­se mög­lichst zeit­nah vor­ge­legt wer­den.

Fällt die Ent­schei­dung für den frei­wil­li­gen Wehr­dienst bei der Bun­des­wehr aus, gibt es auf­grund des Grund­wehr­diens­tes an sich kein Kin­der­geld. Wird jedoch die War­te­zeit auf den Aus­bil­dungs- oder Stu­di­en­platz über­brückt und wer­den die zuvor genann­ten Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­hal­ten, kann wei­ter­hin Kin­der­geld bezo­gen wer­den.

Berufs­ori­en­tie­ren­de Prak­ti­ka

Die Fami­li­en­kas­se erkennt auch Prak­ti­ka an. Deutsch­land­wei­te Ori­en­tie­rungs­prak­ti­ka dür­fen aber den Zeit­raum von drei Mona­ten nicht über­schrei­ten. Län­ger andau­ern­de Prak­ti­ka müs­sen nach­weis­lich ein ver­pflich­ten­der Bestand­teil der spä­te­ren Aus­bil­dung oder des Stu­di­ums gemäß Stu­di­en- oder Aus­bil­dungs­ord­nung sein. In die­sem Fall kann Kin­der­geld bis zu zwölf Mona­te bezo­gen wer­den. Aus­lands­prak­ti­ka wer­den nicht aner­kannt, sofern es eine ver­gleich­ba­re Alter­na­ti­ve im Inland gibt.

Opti­on rück­wir­ken­der Kin­der­geld­be­zug

Für den Bezug von Kin­der­geld nach Ablauf der Schul­zeit ist weni­ger die kon­kre­te Lebens­pla­nung ent­schei­dend als die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und die recht­zei­ti­ge Infor­ma­ti­on der Fami­li­en­kas­se. Wer sei­nen Anspruch geschickt anhand von Nach­wei­sen gel­tend macht und Ver­än­de­run­gen umge­hend mel­det, kann die finan­zi­el­le Unter­stüt­zung in den meis­ten Über­gangs­si­tua­tio­nen sichern. Die benö­tig­ten For­mu­la­re sind auf der Web­site der Bun­des­agen­tur für Arbeit zu fin­den.

Hei­kel wird es nur, wenn sich die Plä­ne ändern. Stellt sich im Nach­hin­ein her­aus, dass der Anspruch nicht gerecht­fer­tigt war, kann es zu einer Rück­for­de­rung des Kin­der­gel­des kom­men. Sind die Zukunfts­plä­ne unge­wiss, ist es unter Umstän­den bes­ser, das Kin­der­geld rück­wir­kend ein­zu­for­dern. Dies ist aller­dings auf die ver­gan­ge­nen sechs Mona­te beschränkt.

Schlüs­sel­wör­ter:  Kin­der­geld, Abitur, Stu­di­um, Aus­bil­dung, Prak­ti­kum, Frei­wil­li­gen­dienst, Wehr­dienst

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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