Mit der Nebenkostenabrechnung können Mieter steuerlich was rausholen

von | 14. Juni 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Weißenburg

(red). Die Kos­ten für Gas und Strom sind in den ver­gan­ge­nen Mona­ten explo­diert. Vie­le Mie­ter fürch­ten daher die jähr­li­che Neben­kos­ten­ab­rech­nung ihres Ver­mie­ters oder der Haus­ver­wal­tung, weil die­se mit einer gewal­ti­gen Nach­zah­lung ver­bun­den sein kann. Ver­brauchs­ab­hän­gi­ge Kos­ten wie Gas, Was­ser und Strom las­sen sich lei­der nicht steu­er­lich abset­zen. Aber es gibt zahl­rei­che ande­re Wohn­ne­ben­kos­ten, an denen Mie­ter oder Eigen­tü­mer glei­cher­ma­ßen das Finanz­amt betei­li­gen kön­nen. „Des­halb lohnt es sich, die Neben­kos­ten­ab­rech­nung genau unter die Lupe zu neh­men und ein­zel­ne Beträ­ge den haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen oder Hand­wer­kerleis­tun­gen zuzu­schlüs­seln” erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi).

In die Steu­er­erklä­rung gehö­ren alle Aus­ga­ben, die für Reinigungs‑, Wartungs‑, Repa­ra­tur- oder Reno­vie­rungs­ar­bei­ten in der Woh­nung, in Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen, am Haus, im Gar­ten, am Grund­stück oder angren­zen­den Bür­ger­steig ange­fal­len sind. Wur­den die Kos­ten per Über­wei­sung oder Last­schrift aus eige­ner Tasche begli­chen, kön­nen sie steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob eine Zah­lung antei­lig an den Ver­mie­ter oder an eine Fir­ma geflos­sen ist.

Was sind Hand­wer­ker- und was haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen?

Gera­de in Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern gibt es zahl­rei­che tech­ni­sche Anla­gen, die regel­mä­ßig über­prüft und gewar­tet wer­den müs­sen. Zudem wer­den die Pfle­ge und Bewirt­schaf­tung von Miets­häu­sern oft­mals an exter­ne Dienst­leis­ter ver­ge­ben, damit sich der Ver­mie­ter nicht lau­fend küm­mern muss. Sol­che Kos­ten legt der Ver­mie­ter übli­cher­wei­se auf die Wohn­par­tei­en um.

Zu den gän­gigs­ten Hand­wer­kerleis­tun­gen zäh­len:

  • Schorn­stein­fe­ger
  • Dach­rin­nen- und Abfluss­rohr­rei­ni­gung
  • War­tung von Auf­zü­gen, Feu­er­lö­schern und Rauch­mel­dern
  • War­tung der Elektro-, Gas- und Was­ser­in­stal­la­tio­nen
  • Aus­tausch von Ver­brauchs­mes­sungs­zäh­lern
  • Besei­ti­gung von Graf­fi­tis
  • Wei­ßeln vom Trep­pen­haus
  • Wär­me­däm­mung und Fas­sa­den­an­strich
  • Besei­ti­gung von Was­ser­schä­den
  • Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren

Als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen gel­ten Arbei­ten, die man für gewöhn­lich auch selbst erle­di­gen könn­te. Hier ein paar Bei­spie­le:

  • Haus­meis­ter, Gärt­ner und Gebäu­de­rei­ni­gungs­diens­te
  • Rei­ni­gung Trep­pen­haus und Gemein­schafts­räu­me
  • Rasen mähen, Hecke stut­zen und Aus­tausch von Pflan­zen
  • Laub­ent­fer­nung von Bür­ger­steig und Zufahr­ten
  • Win­ter­dienst mit Räu­men und Streu­en von Geh­we­gen
  • Schim­mel­pilz- und Schäd­lings­be­kämp­fung

Ins­ge­samt winkt ein Steu­er­bo­nus von 5.200 Euro pro Jahr

Nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz kön­nen von Hand­wer­kerleis­tun­gen und haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen jeweils 20 Pro­zent der Arbeits­kos­ten ein­schließ­lich der Fahrt- und Maschi­nen­kos­ten bis zu den jeweils gül­ti­gen Höchst­be­trä­gen von der Ein­kom­men­steu­er abge­zo­gen wer­den. Für Hand­wer­kerleis­tun­gen ist ein Steu­er­vor­teil von maxi­mal 1.200 Euro pro Jahr, für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen von 4.000 Euro drin. Im bes­ten Fall kön­nen Mie­ter ihre Steu­er­last also um 5.200 Euro in einem Jahr direkt sen­ken. Ein ordent­li­cher Steu­er­nach­lass, der nicht ver­schenkt wer­den soll­te, wie die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern vor­rech­net.

Mie­ter haben das Recht auf eine steu­er­kon­for­me Neben­kos­ten­ab­rech­nung

Nicht abzugs­fä­hig sind die Kos­ten für Mate­ri­al und Ent­sor­gung. Daher ist es bei der Rech­nungs­le­gung wich­tig, dass die Kos­ten für Arbeits­zeit, Anfahrt, Maschi­nen­nut­zung und Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en getrennt von­ein­an­der aus­ge­wie­sen wer­den. Nur dann erkennt sie das Finanz­amt an. Ist die Neben­kos­ten­ab­rech­nung nicht aus­rei­chend trans­pa­rent, soll­ten Mie­ter die­se rekla­mie­ren und eine Beschei­ni­gung nach § 35a anfor­dern. Im BMF- Schrei­ben vom 9.11.2016 in der Anla­ge 2 ist ein Mus­ter vor­zu­fin­den, an dem sich der Ver­mie­ter oder die Haus­ver­wal­tung ori­en­tie­ren kön­nen.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay