Neue Regelung für Unterhaltszahlungen

von | 3. Februar 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Ist ein Steu­er­pflich­ti­ger gegen­über einer ande­ren Per­son dazu ver­pflich­tet, Unter­halt zu zah­len, kön­nen die­se Auf­wen­dun­gen mit der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­setzt wer­den. Jedoch ist das Abset­zen an meh­re­re gesetz­li­che Bedin­gun­gen geknüpft. Zu den bis­he­ri­gen Vor­aus­set­zun­gen, ins­be­son­de­re der Bedürf­tig­keit des Unter­halts­emp­fän­gers, kam eine neue Auf­la­ge hin­zu. Ab 1. Janu­ar 2025 wer­den Unter­halts­zah­lun­gen vom Finanz­amt nur noch aner­kannt, wenn die­se von einem Bank­kon­to über­wie­sen wer­den. Bar­zah­lun­gen sind mit Jah­res­be­ginn nicht mehr abzugs­fä­hig. Aber auch auf den Zeit­punkt der Über­wei­sung kommt es an, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi).

Unter­halts­zah­lun­gen sind absetz­bar

Für Kin­der unter 25 Jah­ren besteht eine Unter­halts­pflicht der Eltern. Jedoch ist Kin­des­un­ter­halt bis zu die­sem Alter nicht absetz­bar, sofern ein Anspruch auf Kin­der­geld oder den Kin­der­frei­be­trag besteht. Liegt Letz­te­res nicht vor, kön­nen Unter­halts­zah­lun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abge­setzt wer­den. Dies gilt eben­falls für Ver­wand­te sowie Zah­lun­gen für die Unter­brin­gung in einem Pfle­ge- oder Senio­ren­heim und für Ehe­gat­ten im In- und Aus­land, für die nach deut­schem Recht eine Unter­halts­pflicht besteht.

Sol­che Unter­halts­zah­lun­gen sind bis zur Höhe des steu­er­li­chen Grund­frei­be­trags absetz­bar. Der Höchst­be­trag für das Jahr 2025 liegt bei 12.096 Euro. Eine zumut­ba­re Eigen­be­las­tung, die sonst bei außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen berück­sich­tigt wird, gibt es beim Unter­halt nicht. Ein Ver­mö­gen von über 15.500 Euro bei Unter­halts­be­dürf­ti­gen kippt die Absetz­bar­keit aber ganz. Eige­ne Ein­künf­te des Unter­halts­emp­fän­gers oder staat­li­che För­der­mit­tel, z.B. Bafög, über 624 Euro im Jahr min­dern den Höchst­be­trag hin­ge­gen nur. Bei Ver­wand­ten oder Ehe­part­nern im Aus­land kann der Höchst­be­trag an die Ver­hält­nis­se im Wohn­sitz­staat ange­passt und gekürzt wer­den.

Aus­wir­kun­gen der Neu­re­ge­lung

Bis­her konn­ten Unter­halts­zah­lun­gen auch in bar geleis­tet wer­den. Dies war bis zum Vier­fa­chen des Net­to­lohns des Unter­halts­zah­lers mög­lich, ohne dass die stren­gen Nach­weis­pflich­ten für Geld­mit­tel gal­ten. Gera­de im Rah­men von Fami­li­en­heim­fahr­ten wur­den die Nach­weis­erleich­te­run­gen in Anspruch genom­men. So muss­te ledig­lich die Rei­se selbst in Form von Tickets oder Tank­quit­tun­gen nach­ge­wie­sen wer­den. Ins­be­son­de­re bei Besu­chen des im Aus­land ansäs­si­gen Ehe­part­ners oder der im Haus­halt des Ehe­part­ners leben­den Kin­dern war die Mit­nah­me von Bar­geld eine gän­gi­ge Pra­xis.

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 wer­den nur noch Bank­über­wei­sun­gen auf das Kon­to des Unter­halts­emp­fän­gers vom Finanz­amt aner­kannt. Die Mög­lich­keit Bar­zah­lun­gen abzu­set­zen, ist somit ent­fal­len. Ziel ist, Unter­halts­leis­tun­gen bes­ser nach­voll­zie­hen zu kön­nen und steu­er­li­chen Miss­brauch zu unter­bin­den. Aus­nah­men kön­nen nur in beson­de­ren Här­te­fäl­len gewährt wer­den, wenn außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de, wie eine Kriegs­si­tua­ti­on im Wohn­sitz­staat, eine Bank­über­wei­sung unmög­lich machen.

Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohi, rät Unter­halts­zah­lern daher, mög­lichst zeit­nah auf Bank­über­wei­sun­gen umzu­stel­len. Eini­ge Pro­ble­me las­sen sich bereits durch die Ein­rich­tung eines Dau­er­auf­trags für Unter­halts­zah­lun­gen umge­hen. “Denn Unter­halts­zah­lun­gen für rück­wir­ken­de Zeit­räu­me kön­nen bei­spiels­wei­se nicht abge­setzt wer­den. Das Gesetz ver­langt, dass Unter­halts­leis­tun­gen für einen Bedarfs­mo­nat immer im Vor­aus geleis­tet wer­den”, so Gerau­er wei­ter.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.

Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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