Parteispenden: Politisches Engagement lohnt sich doppelt

von | 15. September 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Die Land­tags­wah­len in Sach­sen-Anhalt, Ber­lin und Meck­len­burg-Vor­pom­mern sowie die Kom­mu­nal­wah­len in Nie­der­sach­sen ver­spre­chen einen span­nen­den Wahl­herbst. Wahl­kämp­fe, Ver­an­stal­tun­gen und Infor­ma­ti­ons­ma­te­ria­li­en kos­ten Par­tei­en jedoch Geld. Ein wesent­li­cher Bau­stein der Par­tei­en­fi­nan­zie­rung sind Spen­den und Mit­glieds­bei­trä­ge. Wer eine aner­kann­te poli­ti­sche Par­tei finan­zi­ell unter­stützt, för­dert nicht nur deren Arbeit, son­dern pro­fi­tiert seit die­sem Jahr von deut­lich höhe­ren steu­er­li­chen Ver­güns­ti­gun­gen. Das macht Par­tei­spen­den nun deut­lich attrak­ti­ver.  

Neu: Steu­er­erspar­nis ver­dop­pelt

Mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 wur­den die steu­er­li­chen Vor­tei­le für Par­tei­spen­den auf den dop­pel­ten Betrag hoch­ge­setzt. In die­sem Jahr kön­nen Allein­ste­hen­de erst­mals Spen­den und Mit­glieds­bei­trä­ge bis zu einem Höchst­be­trag von 3.300 Euro als Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend machen. Das Finanz­amt zieht davon 50 Pro­zent unmit­tel­bar von der tarif­li­chen Ein­kom­men­steu­er ab, maxi­mal also 1.650 Euro. Die Steu­er­ermä­ßi­gung erfolgt unab­hän­gig vom per­sön­li­chen Steu­er­satz. „Wer den Höchst­be­trag aus­schöpft, redu­ziert sei­ne Ein­kom­men­steu­er somit tat­säch­lich um bis zu 1.650 Euro“, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Für zusam­men ver­an­lag­te Ehe­paa­re oder ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner ver­dop­peln sich die­se Beträ­ge auf 6.600 Euro bezie­hungs­wei­se eine maxi­ma­le Steu­er­erspar­nis von 3.300 Euro.

Zusätz­li­cher Son­der­aus­ga­ben­ab­zug

Doch damit endet die steu­er­li­che För­de­rung von Par­tei­spen­den nicht. Der Anteil, für den kei­ne Steu­er­ermä­ßi­gung gewährt wur­de, ist steu­er­lich auch inter­es­sant. Die­ser kann bis zu einem wei­te­ren Betrag von 3.300 Euro als regu­lä­re Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den und min­dert das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men zusätz­lich. Der Steu­er­vor­teil die­ses Betrags hängt dies­mal hin­ge­gen vom indi­vi­du­el­len Steu­er­satz ab.
Somit kön­nen Par­tei­spen­den ins­ge­samt mit bis zu 6.600 Euro steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Bei gemein­sam ver­an­lag­ten Ehe­paa­ren oder Lebens­part­nern erhöht sich die­ser Betrag auf 13.200 Euro. Eine gesetz­li­che Ober­gren­ze für die Höhe von Ein­zel­spen­den gibt es in Deutsch­land aber nicht. Der Nach­weis im Rah­men der Steu­er­erklä­rung bleibt unkom­pli­ziert: Für Spen­den bis zu einem Betrag von 300 Euro genügt dem Finanz­amt in der Regel ein Kon­to­aus­zug oder ein Zah­lungs­be­leg. Erst bei höhe­ren Beträ­gen ver­langt das Steu­er­ge­setz eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung der jewei­li­gen Par­tei.

Mehr Trans­pa­renz bei Groß­spen­den

Wäh­rend klei­ne­re Par­tei­spen­den erst mit erheb­li­cher zeit­li­cher Ver­zö­ge­rung in den Rechen­schafts­be­rich­ten der Par­tei­en publi­ziert wer­den, sor­gen gesetz­li­che Trans­pa­renz­re­geln dafür, dass grö­ße­re Zuwen­dun­gen öffent­lich nach­voll­zieh­bar blei­ben. Seit März 2024 müs­sen Par­tei­en Ein­zel­spen­den ab einer Höhe von 35.000 Euro der Prä­si­den­tin des Deut­schen Bun­des­ta­ges unver­züg­lich mel­den. Die­se wer­den auf der Web­site des Bun­des­ta­ges ver­öf­fent­licht. Im lau­fen­den Jahr wur­den bis Ende Juli Groß­spen­den von rund 4,2 Mil­lio­nen Euro aus­ge­wie­sen. So soll die Ein­fluss­nah­me auf die poli­ti­sche Wil­lens­bil­dung bes­ser nach­voll­zo­gen wer­den.

Par­tei­en finan­zie­ren sich aus meh­re­ren Quel­len

Par­tei­spen­den und Mit­glieds­bei­trä­ge sind nur ein Bau­stein der Par­tei­en­fi­nan­zie­rung. Hin­zu kom­men noch Man­dats­trä­ger­bei­trä­ge und staat­li­che Zuschüs­se, da Par­tei­en einen essen­zi­el­len Bei­trag zum Funk­tio­nie­ren eines demo­kra­ti­schen Staa­tes leis­ten. Die staat­li­che Teil­fi­nan­zie­rung ori­en­tiert sich unter ande­rem am Wahl­er­folg sowie an der Unter­stüt­zung durch Mit­glie­der und Spen­der. Dadurch soll sicher­ge­stellt wer­den, dass Par­tei­en einer­seits aus­rei­chend staat­lich finan­ziert wer­den, ande­rer­seits nicht abhän­gig vom Staat wer­den. Daher schreibt das Par­tei­en­gesetz zudem eine Eigen­fi­nan­zie­rung der Par­tei­en vor. Die staat­li­che Finan­zie­rung darf dabei die selbst erwirt­schaf­te­ten Ein­nah­men einer Par­tei nicht über­stei­gen. 
vor­zu­be­rei­ten.

Schlüs­sel­wör­ter:  Spen­den, Par­tei, Son­der­aus­ga­ben, Par­tei­en­fi­nan­zie­rung, Steu­er­erklä­rung

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay