Pflegefahrten sind nicht absetzbar

von | 8. Oktober 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Vie­le Ange­hö­ri­ge über­neh­men einen Teil der Pfle­ge ihrer Eltern oder Schwie­ger­el­tern selbst. Wohnt die pfle­ge­be­dürf­ti­ge Per­son in einer ande­ren Stadt, kön­nen dabei erheb­li­che Fahrt­kos­ten ent­ste­hen. Steu­er­lich abset­zen las­sen sich die­se Kos­ten nicht auto­ma­tisch. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat ent­schie­den, dass auch regel­mä­ßi­ge Fahr­ten über grö­ße­re Ent­fer­nun­gen grund­sätz­lich nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen aner­kannt wer­den.

Mehr als 6.700 Euro gel­tend gemacht

Im ent­schie­de­nen Fall küm­mer­ten sich die Klä­ger um ihre 92-jäh­ri­ge pfle­ge­be­dürf­ti­ge Mut­ter bezie­hungs­wei­se Schwie­ger­mut­ter. Die schwer­be­hin­der­te Frau hat­te Pfle­ge­grad 3 und leb­te rund 150 Kilo­me­ter vom Wohn­ort des Ehe­paars ent­fernt. Für das Jahr 2021 mach­ten die Klä­ger unter ande­rem die Kos­ten für 62 Besuchs­fahr­ten sowie wei­te­re Fahr­ten vor Ort, Park­ge­büh­ren und Por­to gel­tend. Ins­ge­samt woll­ten sie statt des vom Finanz­amt gewähr­ten Pfle­ge-Pausch­be­trags in Höhe von 1.100 Euro die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen von 6.702,58 Euro als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen berück­sich­tigt wis­sen. Das Finanz­ge­richt Müns­ter lehn­te dies ab.

Per­sön­li­che Pfle­ge ist nicht zwin­gend

Maß­ge­ben­de Kri­te­ri­en für die Absetz­bar­keit waren für das Gericht die Außer­ge­wöhn­lich­keit und die Zwangs­läu­fig­keit. Nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz kön­nen außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen nur berück­sich­tigt wer­den, wenn sich Steu­er­pflich­ti­ge aus recht­li­chen, tat­säch­li­chen oder sitt­li­chen Grün­den den Auf­wen­dun­gen nicht ent­zie­hen kön­nen. Nach Auf­fas­sung des Gerichts traf dies bei den Pfle­ge­fahr­ten nicht zu. Die Klä­ger hät­ten die Pfle­ge- und Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen durch ande­re Per­so­nen oder sozia­le Diens­te erbrin­gen las­sen kön­nen. Dass die Mut­ter bezie­hungs­wei­se Schwie­ger­mut­ter ver­ständ­li­cher­wei­se lie­ber von ihren Ange­hö­ri­gen unter­stützt wur­de, änder­te dar­an nichts.

Pfle­ge-Pausch­be­trag deckt alle Kos­ten ab

Die Klä­ger hat­ten sich auf den gel­ten­den Pfle­ge-Pausch­be­trag beru­fen. Die­ser kann aktu­ell ab Pfle­ge­grad 2 gewährt wer­den und beträgt 1.100 Euro beim Pfle­ge­grad 3. Da die Pau­scha­le den Nach­weis und Ansatz höhe­rer tat­säch­li­cher Kos­ten nicht aus­schlie­ße, woll­te das Ehe­paar die nach­ge­wie­se­nen höhe­ren Kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen gel­tend machen.

Das Finanz­ge­richt gab jedoch bekannt, dass die Neu­re­ge­lung des Pfle­ge-Pausch­be­trags die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Abzug tat­säch­li­cher Auf­wen­dun­gen nicht ver­än­dert habe. Um Auf­wen­dun­gen anstel­le des Pausch­be­trags abset­zen zu kön­nen, müs­sen sie außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen sein. Das sei bei Fahr­kos­ten nicht der Fall, so das Finanz­ge­richt. Der Pfle­ge­pausch­be­trag wur­de den Klä­gern indes gewährt. 

Die Besu­che wur­den als übli­che fami­liä­re Hil­fe­leis­tun­gen bewer­tet. Somit wur­den weder die hohen Fahrt­kos­ten zu der Ange­hö­ri­gen für die rund 300 km Hin- und Rück­fahrt in Höhe von 5.981,19 Euro noch die wei­te­ren Aus­ga­ben für Fahrt­diens­te vor Ort und die ange­fal­le­nen Park- und Por­to­ge­büh­ren in Höhe von 721,48 Euro berück­sich­tigt. Vie­le Steu­er­pflich­ti­ge hel­fen ihren Ange­hö­ri­gen im Alter in deren Haus­halt und Gar­ten und füh­ren klei­ne­re Repa­ra­tu­ren vor Ort durch. Auch die Beglei­tung bei Ein­käu­fen und Arzt­be­su­chen, die Medi­ka­men­ten­be­schaf­fung sowie die Heim­platz­su­che sei­en kei­ne außer­ge­wöhn­li­chen Leis­tun­gen im ver­han­del­ten Fall.

Urteil betrifft kon­kre­ten Ein­zel­fall

„Wer sich per­sön­lich um sei­ne pfle­ge­be­dürf­ti­gen Eltern oder Schwie­ger­el­tern küm­mert und dafür regel­mä­ßig wei­te Stre­cken fährt, kann die dadurch ent­ste­hen­den Fahrt­kos­ten nicht allein des­halb steu­er­lich gel­tend machen, weil die Pfle­ge mit erheb­li­chem zeit­li­chem und finan­zi­el­lem Auf­wand ver­bun­den ist“, resü­miert Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Das neu­es­te Urteil des Finanz­ge­richts Müns­ter (Az. 4 K 2261/25 E) knüpft an frü­he­re Ent­schei­dun­gen des­sel­ben Gerichts an. Bereits in vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren hat­ten die Rich­ter die von den Klä­gern gel­tend gemach­ten Pfle­ge­fahr­ten abge­wie­sen, da sie steu­er­recht­lich weder als außer­ge­wöhn­lich noch als zwangs­läu­fig ange­se­hen wer­den.

Schlüs­sel­wör­ter:  Pfle­ge, Pfle­ge­pausch­be­trag, außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen, Fahrt­kos­ten, Steu­er­erklä­rung

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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