Sonnenkraft für Privathaushalte mit weniger Bürokratie

von | 2. Juli 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Die Son­ne scheint hell und lan­ge zur Som­mer­son­nen­wen­de und lie­fert viel kos­ten­lo­se Ener­gie aus dem Uni­ver­sum. Immer mehr davon wird in Pri­vat­haus­hal­ten für Elek­tro­au­tos, Wasch­ma­schi­ne, Geschirr­spü­ler, Com­pu­ter und Co. benö­tigt. Klas­se, wenn die Strom­kos­ten gesenkt wer­den kön­nen, indem selbst Strom pro­du­ziert wird. Im abso­lu­ten Auf­wärts­trend sind Bal­kon­kraft­wer­ke. Spe­zi­ell die­se klei­nen Pho­to­vol­ta­ik (PV)-Anlagen am Bal­kon wer­den durch das in Kraft getre­te­ne Solar­pa­ket 1 deut­lich attrak­ti­ver. Auch für Ver­mie­ter bzw. Mie­ter in Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern wur­den büro­kra­ti­sche Hür­den abge­baut, um die Nut­zung von PV-Anla­gen zu för­dern. Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi) fasst alle dies­jäh­ri­gen Neue­run­gen und Vor­tei­le von PV-Anla­gen für Ver­brau­cher zusam­men.

Ein­fa­che­rer Zugang zu güns­ti­gem Solar­strom für Mie­ter

Das Solar­pa­ket 1 sieht vor, dass Bewoh­ner von Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern den güns­ti­ge­ren Solar­strom direkt vom Dach, der Gara­ge oder von Bat­te­rie­spei­chern nut­zen kön­nen. Der Umweg über das Ein­spei­sen des PV-Stroms ins all­ge­mei­ne Strom­netz ent­fällt. Die tech­ni­schen Anfor­de­run­gen für Ver­mie­ter wer­den ver­ein­facht, indem meh­re­re Anla­gen zusam­men­ge­schlos­sen wer­den dür­fen. Zudem wer­den PV-Anla­gen für die Strom­ver­sor­gung von Mie­tern jetzt auf Gewer­be­ge­bäu­den oder Neben­an­la­gen wie Gara­gen geför­dert, sofern der dort erzeug­te Strom unmit­tel­bar ver­braucht und nicht ins Netz ein­ge­speist wird. Für Mie­ter soll ein preis­wer­ter Ergän­zungs­ta­rif für Strom, der zusätz­lich zum PV-Strom not­wen­dig ist, erhält­lich sein. Im Gespräch ist noch, dass Mie­ter künf­tig ohne Erlaub­nis des Ver­mie­ters Bal­kon­kraft­wer­ke in ihrer Wohn­ein­heit anbrin­gen dür­fen.

Unkom­pli­zier­te­re Inbe­trieb­nah­me von Bal­kon­kraft­wer­ken

Über­gangs­wei­se dür­fen ab sofort neue Bal­kon­an­la­gen mit einem ana­lo­gen Fer­ra­ris-Zäh­ler, der in vie­len Ein­fa­mi­li­en­häu­sern ver­baut wur­de, benutzt wer­den. Die­ser läuft rück­wärts, wenn Strom ins Netz ein­ge­speist wird. Damit redu­ziert sich die ver­brauch­te Strom­men­ge vom Netz­an­bie­ter und senkt die Strom­kos­ten. Der Aus­tausch gegen einen digi­ta­len Zwei­rich­tungs­zäh­ler ist bis 2032 nicht mehr Pflicht. Somit wur­de die Hür­de für vie­le Haus­hal­te gesenkt, eine Bal­kon-PV-Anla­ge anzu­schaf­fen und die Ren­ta­bi­li­tät erhöht.  Und auch der Anschluss über einen ein­fa­chen Schu­ko­ste­cker soll für die Ein­spei­sung von Strom einer Bal­kon­so­lar­an­la­ge aus­rei­chen. Mit dem Betrieb über die vor­han­de­nen Steck­do­sen wird die Mon­ta­ge deut­lich erleich­tert und die Betrei­ber spa­ren sich die Kos­ten der Instal­la­ti­on einer spe­zi­el­len Wie­land­steck­do­se durch einen Fach­be­trieb.

Leis­tungs­fä­hi­ge­re Bal­kon­kraft­wer­ke zuge­las­sen

Die Ein­spei­se­leis­tung von Solar­an­la­gen am Bal­kon war in Deutsch­land auf 600 Watt beschränkt. Durch das Solar­pa­ket 1 wur­de das Ein­spei­se­li­mit auf 800 Watt, wie in den Nie­der­lan­den, ange­ho­ben. Dies bie­tet bei der Neu­an­schaf­fung den Vor­teil, dass die Strom­rech­nung bei der Ver­wen­dung eines Fer­ra­ris-Zäh­lers wei­ter fällt, wenn im Haus­halt vor­über­ge­hend kei­ne Strom ver­brau­chen­den Gerä­te lau­fen. Betrei­ber mit digi­ta­len Gerä­ten kön­nen der­zeit davon nur pro­fi­tie­ren, wenn sie den nicht genutz­ten Strom in einem Strom­spei­cher zwi­schen­spei­chern. Andern­falls geht er kos­ten­los ins öffent­li­che Netz. Die maxi­ma­le Solar­leis­tung der Bal­kon­so­lar­an­la­ge wur­de auf 2 KW ange­ho­ben.

Schnel­le­re Anmel­dung von Bal­kon­kraft­wer­ken

Wei­ter­hin wur­de für End­ver­brau­cher die Regis­trie­rung im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter der Bun­des­netz­agen­tur ver­ein­facht. Statt wie bis­her 20 sind nur mehr fünf Anga­ben bei der Anmel­dung not­wen­dig. Neben dem Stand­ort wer­den das Datum der Inbe­trieb­nah­me, die Gesamt­leis­tung der Modu­le, die Wech­sel­rich­ter­leis­tung und die Strom­zäh­ler­num­mer abge­fragt. Zusätz­lich ist die Anmel­de­pflicht für die Anmel­dung beim Netz­be­trei­ber ent­fal­len. Dies über­nimmt jetzt die Bun­des­netz­agen­tur auto­ma­tisch. Übri­gens, wer sein Bal­kon­kraft­werk nicht anmel­det, muss mit einer Stra­fe von bis zu zehn Euro monat­lich pro Kilo­watt instal­lier­ter Solar­leis­tung rech­nen. Bei zwei Modu­len mit ins­ge­samt 840 Watt bei­spiels­wei­se macht das pro Monat 8,40 Euro an Stra­fe aus.

Die Steu­er­vor­tei­le aus dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 blei­ben

Bereits seit letz­tem Jahr gibt es von der Bun­des­re­gie­rung steu­er­li­che Anrei­ze bei Anschaf­fung und Betrieb von PV-Anla­gen für Pri­vat­ver­brau­cher. So ist für den Kauf und die Lie­fe­rung von PV-Anla­gen, Strom­spei­chern und Kom­po­nen­ten zur Nach­rüs­tung oder Aus­tausch von End­ab­neh­mern kei­ne Mehr­wert­steu­er mehr zu zah­len.

Wird der Strom nicht aus­schließ­lich selbst genutzt, son­dern gegen eine Gebühr ins Strom­netz ein­ge­speist, kann die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung genutzt wer­den. Dadurch ent­fal­len die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung und Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung. Bal­kon­kraft­wer­ke waren grund­sätz­lich davon befreit. Und für die Inan­spruch­nah­me eines Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eins für die Erstel­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ist die PV-Anla­ge am Dach nicht mehr wie zuvor hin­der­lich.

Da die Ein­spei­se­ver­gü­tung von selbst erzeug­tem Strom mit PV-Anla­gen bis zu einer gewis­sen Maxi­mal­leis­tung von der Ein­kom­men­steu­er befreit ist, muss sie in der Steu­er­erklä­rung nicht mehr ein­ge­tra­gen wer­den. Die auf­wen­di­ge Ermitt­lung von Ein­nah­men, Aus­ga­ben und Gewinn ist ent­fal­len. Dies gilt für PV-Anla­gen auf Ein­fa­mi­li­en­häu­sern oder Gara­gen bis zu einer Leis­tung von 30 kWp. Bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern und gemischt genutz­ten Gebäu­den darf die Maxi­mal­leis­tung nicht mehr als 15 kWp je Wohn­ein­heit über­schrei­ten. Beim Betrieb von meh­re­ren PV-Anla­gen dür­fen ins­ge­samt nicht mehr 100 kWp pro­du­ziert wer­den. Dies ist von Ver­mie­tern zu beach­ten.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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