Sparerpauschbetrag 2023 erhöht: Müssen Sparer tätig werden?

von | 14. Februar 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 der Bun­des­re­gie­rung brach­te zahl­rei­che Ver­bes­se­run­gen für Steu­er­pflich­ti­ge. So wur­de unter ande­rem mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2023 der Spa­rer­pausch­be­trag, bis zu des­sen Höhe jähr­li­che Kapi­tal­erträ­ge steu­er­frei sind, deut­lich erhöht. Bei Allein­ste­hen­den stieg er von 801 Euro auf 1.000 Euro an. Zusam­men­ver­an­lag­te Ehe­leu­te oder Lebens­part­ner kön­nen über den dop­pel­ten Betrag, also 2.000 Euro, ver­fü­gen. Mit­tels Frei­stel­lungs­auf­trä­gen kön­nen sie sich den Frei­be­trag unter­jäh­rig sichern und den Betrag zwi­schen ihren Ban­ken auf­tei­len. Um die Erhö­hung tech­nisch mög­lichst ein­fach umzu­set­zen, wur­den die bestehen­den Frei­stel­lungs­auf­trä­ge von den Ban­ken schlicht­weg pro­zen­tu­al erhöht. Somit müs­sen Bank­kun­den, die Kapi­tal­erträ­ge erwirt­schaf­tet und bereits einen Frei­stel­lungs­auf­trag erteilt haben, nicht zwin­gend tätig wer­den.

Aller­dings rät Tobi­as Gerau­er von der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern den­noch dazu, von Zeit zu Zeit die in der Ver­gan­gen­heit erteil­ten Frei­stel­lungs­auf­trä­ge bei den Ban­ken auf ihre Höhe hin zu über­prü­fen. Ent­spre­chen die­se nicht mehr der Höhe der tat­säch­li­chen Kapi­tal­erträ­ge, kommt es zum auto­ma­ti­schen Ein­be­halt der Abgel­tungs­steu­er in Höhe von 25 Pro­zent durch die Ban­ken. Gege­be­nen­falls kom­men die Kir­chen­steu­er und der Soli­da­ri­täts­zu­schlag noch hin­zu.

Lie­gen sämt­li­che Kapi­tal­erträ­ge eines Jah­res unter dem Spa­rer­pausch­be­trag, fal­len kei­ne Steu­ern an. Steu­ern auf Kapi­tal­erträ­ge, wel­che auf­grund eines zu nied­rig erteil­ten Frei­stel­lungs­auf­trags ein­be­hal­ten wur­den, kön­nen mit der Ein­kom­mens­steu­er­erklä­rung zwar wie­der zurück­ge­holt wer­den, dies ist aber ein unnö­ti­ger Auf­wand. Vor­teil­haf­ter ist es, die Zin­sen, Divi­den­den und rea­li­sier­ten Kurs­ge­win­ne durch einen aus­rei­chend hohen Frei­stel­lungs­auf­trag in vol­ler Höhe und direkt auf sei­nem Kon­to gut­ge­schrie­ben zu bekom­men. Somit steht bei­spiels­wei­se einer Reinves­ti­ti­on und damit Zin­ses­zins­ef­fek­ten nichts im Wege. Die Frei­stel­lungs­auf­trä­ge bei den ein­zel­nen Ban­ken las­sen sich in der Regel online auf deren Web­site anhand von For­mu­la­ren oder in deren Nie­der­las­sun­gen anpas­sen.

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Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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