Steuererstattung nicht an Ex verschenken

von | 15. August 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Nicht sel­ten ver­läuft die Tren­nung eines Ehe­paa­res wenig har­mo­nisch ab. Ins­be­son­de­re, wenn es um’s lie­be Geld geht, ent­facht ein Streit. Beim Geld wird in ers­ter Linie an Unter­halt und die Auf­tei­lung vor­han­de­nen Ver­mö­gens gedacht, die Steu­er­erklä­rung dabei oft ver­ges­sen. So kann es pas­sie­ren, dass eine Steu­er­erstat­tung zu 100 Pro­zent auf dem Kon­to des Ex-Part­ners lan­det, wenn die­ses beim Finanz­amt hin­ter­legt ist. Da das Finanz­amt recht­mä­ßig kei­ne nach­träg­li­che Auf­tei­lung einer Steu­er­erstat­tung durch­führt und der Ex-Part­ner das Geld ein­strei­chen könn­te, hat die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi) einen Tipp für Getrennt­le­ben­de, wie sie die Steu­er­erklä­rung im Tren­nungs­jahr kor­rekt und fair abwi­ckeln.

Das letz­te Ehe­gat­ten­split­ting

Ehe­gat­ten ver­an­la­gen in der Regel zusam­men und nut­zen die Vor­tei­le des Ehe­gat­ten­split­tings, indem sie sich steu­er­lich als eine Per­son zäh­len las­sen. Durch die Zusam­men­rech­nung der Ein­künf­te bei­der und des dar­aus resul­tie­ren­den vor­teil­haf­te­ren Steu­er­sat­zes pro­fi­tie­ren sie gemein­sam von einer nied­ri­ge­ren Besteue­rung. Mit der gemein­sa­men Steu­er­erklä­rung bevoll­mäch­ti­gen sie sich gegen­sei­tig, den Steu­er­be­scheid und den Erstat­tungs­be­trag in Emp­fang zu neh­men. Wäh­rend in einer intak­ten Ehe die Aus­zah­lung an einen Ehe­part­ner oder das Gemein­schafts­kon­to hin­ge­nom­men wird, führt die­se Pra­xis im Tren­nungs­jahr häu­fig zu Strei­te­rei­en.

Im Jahr der Tren­nung kann der Split­ting­vor­teil ein letz­tes Mal für die vol­len zwölf Mona­te genutzt wer­den. Eine gerin­ge­re Steu­er­last für bei­de bedeu­tet aber nicht, dass jeder der bei­den weni­ger Steu­ern zahlt. Und gera­de nach einer Tren­nung schaut jeder auf den eige­nen Geld­beu­tel. So schaut bei der noch gül­ti­gen Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on 3/5 der Inha­ber der Steu­er­klas­se 5 in die Röh­re. Wür­de er oder sie ein­zeln ver­an­la­gen, wür­de meist eine hüb­sche Erstat­tung her­aus­sprin­gen. Jedoch muss man bei die­ser Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on der gemein­sa­men Ver­an­la­gung zustim­men, wenn es ins­ge­samt güns­ti­ger ist. Und ist nichts ande­res ver­ein­bart ist, zahlt das Finanz­amt die Erstat­tung auf ein ein­zi­ges Kon­to, wel­ches in der Steu­er­erklä­rung ange­ge­ben wur­de, aus.

Bei Tren­nung ist fol­gen­des Vor­ge­hen sinn­voll

Erfolg­te die Tren­nung erst nach der Abga­be der Steu­er­erklä­rung, gilt es schnell zu han­deln. Solan­ge der Steu­er­be­scheid noch nicht ein­ge­gan­gen ist, kann eine Auf­tei­lung der Steu­er­erstat­tung nach § 37 (2) der Abga­ben­ord­nung beim Finanz­amt durch einen der Getrenn­ten bean­tragt wer­den. Hier­für wird nicht die Unter­schrift des Ex benö­tigt! Da getrenn­te Ehe­paa­re zum Teil völ­lig zer­strit­ten sind, ist es manch­mal unmög­lich, die Unter­schrift des ande­ren ein­zu­ho­len. Ab Abga­be der Steu­er­erklä­rung ver­ge­hen im Schnitt sechs bis acht Wochen, bis die Steu­er­erklä­rung bear­bei­tet und der Bescheid ver­schickt wird. Nach Ein­gang des Bescheids ist es für eine Auf­tei­lung der Erstat­tung durch das Finanz­amt zu spät!

Ist mit dem Steu­er­be­scheid hin­ge­gen eine Steu­er­nach­zah­lung fäl­lig, kann ein Auf­tei­lungs­be­scheid noch nach dem Erlass ange­for­dert wer­den. Da Ehe­leu­te gesamt­schuld­ne­risch für die kom­plet­te Sum­me haf­ten, kann nur der Antrag auf Auf­tei­lung davon ent­las­ten. Wird die Steu­er­erklä­rung erst nach der Tren­nung erstellt, spricht nichts dage­gen, dass die Noch-Ehe­leu­te den Split­ting­vor­teil bei unter­schied­lich hohen Ein­künf­ten noch ein­mal mit­neh­men. Zudem kön­nen die getrenn­ten Ehe­gat­ten recht­lich zu einer Zusam­men­ver­an­la­gung ver­pflich­tet sein, um die finan­zi­el­len Las­ten des ande­ren in der Ehe zu min­dern, soweit dies ohne eine Ver­let­zung eige­ner Ansprü­che mög­lich ist. Daher soll­te unbe­dingt gemein­sam mit der Steu­er­erklä­rung eine getrenn­te Steu­er­erstat­tung ver­langt wer­den.

Was ändert sich durch den Auf­tei­lungs­be­scheid?

“Nur wenn eine Auf­tei­lung ange­for­dert wur­de, ist das Finanz­amt ver­pflich­tet aus­zu­rech­nen, wel­cher Anteil an der Rück­erstat­tung der Ehe­frau und wel­cher Anteil dem Ehe­mann zuste­hen”, erklärt Tobi­as Gerau­er, Steu­er­be­ra­ter und Vor­stand der Lohi. Zugrun­de gelegt wird das Ver­hält­nis der tat­säch­lich gezahl­ten Steu­ern von bei­den Ehe­leu­ten wäh­rend des Jah­res. Für den Fall der Steu­er­nach­zah­lung hat der Bun­des­ge­richts­hof das Urteil gefällt, dass sie in dem Ver­hält­nis auf­zu­tei­len ist, wel­ches sich für jeden Ehe­gat­ten bei einer fik­ti­ven getrenn­ten Ver­an­la­gung erge­ben hät­te. Inso­fern besteht kein Nach­teil gegen­über einer Ein­zel­ver­an­la­gung und ein über­eil­ter Steu­er­klas­sen­wech­sel ist nicht not­wen­dig.

Für das Fol­ge­jahr nach der Tren­nung ist ein Steu­er­klas­sen­wech­sel erfor­der­lich. Gera­de in Steu­er­klas­se 3 kann es ansons­ten zu erheb­li­chen Nach­zah­lun­gen kom­men. Die Tren­nung teilt man dem Finanz­amt ent­we­der elek­tro­nisch über ELSTER oder bei den ergän­zen­den Anga­ben in der Steu­er­erklä­rung mit. Für den Antrag auf Auf­tei­lung der Steu­er­erstat­tung gibt es kein geson­der­tes For­mu­lar, daher ist das Schrei­ben form­los zu erstel­len. Zudem soll­ten von bei­den Noch-Ehe­gat­ten die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern, die Wohn­adres­sen und die Bank­da­ten dar­auf ver­merkt wer­den. Ansons­ten kann das Finanz­amt nicht auf zwei getrenn­te Kon­ten über­wei­sen.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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