Steuerfalle: Finanzamt beendet Briefservice

von | 25. März 2026 | Allgemein, Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Vie­le Steu­er­zah­ler müs­sen sich umstel­len: Die baye­ri­sche Finanz­ver­wal­tung erin­nert ab sofort nicht mehr an fäl­li­ge Ein­kom­men­steu­er- oder Kör­per­schaft­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen. Wer Vor­aus­zah­lun­gen zu leis­ten hat, muss nun selbst die Ver­ant­wor­tung dafür über­neh­men. „Wer sei­ne Ter­mi­ne ver­gisst, ris­kiert Säum­nis­zu­schlä­ge“, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Vie­le Betrof­fe­ne hat es erst­mals zum Zah­lungs­ter­min 10. März kalt erwischt.

Steu­er­pflicht ohne Erin­ne­rung

Bay­ern hat­te als letz­tes Bun­des­land bis­her die­sen Ser­vice noch ange­bo­ten: Vor jedem Fäl­lig­keits­ter­min im Quar­tal ver­schick­ten die Finanz­äm­ter ein Schrei­ben, das auf die anste­hen­de Steu­er-Vor­aus­zah­lung hin­wies. Damit ist jetzt Schluss. Die baye­ri­sche Finanz­ver­wal­tung hat den Post­ver­sand die­ser Erin­ne­rungs­schrei­ben im Febru­ar ein­ge­stellt.

Steu­er­pflich­ti­ge müs­sen ihre Ter­mi­ne jetzt selbst im Blick behal­ten und recht­zei­tig über­wei­sen. Auch die den Schrei­ben bei­lie­gen­den Über­wei­sungs­trä­ger aus Papier wer­den damit nicht mehr bereit­ge­stellt. Wer für die Zah­lung zum 10. März 2026 auf den Erin­ne­rungs­brief gewar­tet hat, ging leer aus. Vie­le Steu­er­bür­ger haben dies noch nicht ein­mal bemerkt.

Auto­ma­ti­sche Zah­lung als Lösung

Um die Zah­lungs­ter­mi­ne nicht zu ver­pas­sen, bie­ten sich auto­ma­ti­sier­te Lösun­gen für Steu­er­zah­ler an. Eine Mög­lich­keit ist das SEPA-Last­schrift­ver­fah­ren, bei dem das Finanz­amt die fäl­li­gen Beträ­ge auto­ma­tisch vom Kon­to ein­zieht. Alter­na­tiv kann ein Dau­er­auf­trag bei der Bank ein­ge­rich­tet wer­den. Damit ist die Pünkt­lich­keit der Zah­lun­gen sicher­ge­stellt. Wer wei­ter­hin über­wei­sen möch­te, soll­te sich die vier­tel­jähr­li­chen Ter­mi­ne unbe­dingt im Kalen­der notie­ren.

Ein klei­ner Ter­min mit teu­ren Fol­gen

Wird die Zah­lung ver­ges­sen oder zu spät über­wie­sen, muss mit zusätz­li­chen Kos­ten gerech­net wer­den. Denn das Geld muss spä­tes­tens am Fäl­lig­keits­tag auf dem Kon­to des Finanz­amts ein­ge­gan­gen sein. Das Gesetz räumt ledig­lich eine kur­ze Zah­lungs­schon­frist von genau drei Tagen ein. Danach wer­den Säum­nis­zu­schlä­ge erho­ben. Die­se betra­gen für jeden ange­fan­ge­nen Monat der Säum­nis ein Pro­zent des rück­stän­di­gen Steu­er­be­trags, der auf vol­le 50 Euro abge­run­det wird.

War­um müs­sen Vor­aus­zah­lun­gen geleis­tet wer­den?

Das Finanz­amt setzt Vor­aus­zah­lun­gen dann fest, wenn sich aus dem Steu­er­be­scheid eine Nach­zah­lung von mehr als 400 Euro ergibt und min­des­tens 100 Euro pro Quar­tal ange­fal­len sind. Es wird davon aus­ge­gan­gen, dass dies im kom­men­den Jahr wie­der der Fall sein wird. Die Vor­aus­zah­lun­gen die­nen als Abschlag auf die vor­aus­sicht­li­che Steu­er und sol­len ver­hin­dern, dass am Jah­res­en­de eine hohe Nach­zah­lung ent­steht.

Betrof­fen sind vor allem Selbst­stän­di­ge, Frei­be­ruf­ler und Gewer­be­trei­ben­de. Aber auch Ange­stell­te mit hohen Neben­ein­künf­ten, bei­spiels­wei­se aus Ver­mie­tung oder Kapi­tal­an­la­gen, Bezie­her von steu­er­frei­en Ersatz­leis­tun­gen, teil­wei­se Ehe­paa­re mit der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­ti­on 3 und 5 sowie Rent­ner mit wie­der­keh­ren­den Nach­zah­lun­gen kön­nen zu Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lun­gen ver­pflich­tet wer­den.

Vier Ter­mi­ne, die man ken­nen muss

Die Vor­aus­zah­lun­gen wer­den ein­mal pro Quar­tal fäl­lig. Die gesetz­li­chen Zah­lungs­ter­mi­ne sind der 10. März, der 10. Juni, der 10. Sep­tem­ber und der 10. Dezem­ber. Fällt ein Ter­min auf ein Wochen­en­de oder einen Fei­er­tag, ver­schiebt sich die Frist auf den nächs­ten Werk­tag. Ab jetzt heißt es, selbst dran zu den­ken. 

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Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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