Steuerfrei-Falle beim 49-Euro-Jobticket

von | 4. Juli 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Fah­ren Beschäf­tig­te mit Bus oder Bahn zur Arbeit, dann ist das umwelt­freund­lich und das Ticket im Ide­al­fall sogar steu­er­frei. Anfang Mai star­te­te das Deutsch­land­ti­cket – bes­ser als 49-Euro-Ticket bekannt – als Nach­fol­ger des begrenz­ten 9‑Eu­ro-Tickets im ver­gan­ge­nen Jahr. Ange­sichts der aktu­ell sehr hohen Ben­zin- und Die­sel­prei­se ist das güns­ti­ge Monats­ti­cket für den Nah- und Regio­nal­ver­kehr im gan­zen Bun­des­ge­biet für vie­le eine Über­le­gung wert. Chefs kön­nen den Umstieg auf öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel begüns­ti­gen, indem sie jetzt ein Job­ti­cket ein­füh­ren. Wird es bereits ange­bo­ten, soll­ten Arbeit­ge­ber dar­auf ach­ten, ihre Zuschüs­se anzu­pas­sen, damit die Steu­er­frei­heit bleibt, rät die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Das steu­er­freie Gehalts­ex­tra Job­ti­cket

Arbeit­ge­ber kön­nen ihren Mit­ar­bei­ten­den einen Bonus für die Fahr­ten zur Arbeit spen­die­ren. Ent­we­der mit einem steu­er­frei­en Geld­zu­schuss zur Monats- oder Jah­res­kar­te im öffent­li­chen Nah­ver­kehr oder einem Job­ti­cket, das kos­ten­los oder ver­bil­ligt aus­ge­hän­digt wird. Bei­de Mög­lich­kei­ten sind seit 2019 steu­er­be­freit, sofern sie zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erfol­gen. Mit dem Job­ti­cket oder des­sen Bezu­schus­sung wird die monat­li­che 50-Euro-Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge nicht berührt. Die­se steht für ande­re Sach­zu­wen­dun­gen wei­ter­hin voll und ganz zur Ver­fü­gung. Das Job­ti­cket ist somit ein ech­tes Extra! Nicht zu ver­ges­sen, dass auch eine pri­va­te Nut­zung in der Frei­zeit erlaubt ist. Und es gibt noch einen wei­te­ren Vor­teil: Bei einem Zuschuss von min­des­tens 25 Pro­zent auf das Deutsch­land­ti­cket wer­den aktu­ell fünf Pro­zent Rabatt auf den Aus­ga­be­preis gewährt, sodass es für 46,55 Euro erhält­lich ist.

Die steu­er­be­güns­tig­te Alter­na­ti­ve Ent­gelt­um­wand­lung

Seit dem Jahr 2020 ist das Job­ti­cket im Rah­men einer Ent­gelt­um­wand­lung eben­falls steu­er­be­güns­tigt. Das Job­ti­cket oder der Kos­ten­zu­schuss zum Monats­ti­cket wird dabei gegen einen Teil vom Brut­to­lohn ein­ge­tauscht. In die­ser Vari­an­te ist es nur steu­er­be­güns­tigt und nicht steu­er­frei, indem der Betrag vor Abzug der Steu­ern und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge vom Brut­to­ge­halt abge­zo­gen wird. Für den Beschäf­tig­ten kann es prak­tisch steu­er­frei sein, wenn der Arbeit­ge­ber die 25 Pro­zent Pau­schal­ver­steue­rung bei der Gehalts­um­wand­lung über­nimmt. Für den Arbeit­ge­ber ergibt sich nur eine gerin­ge Mehr­be­las­tung, denn er spart sich rund 21 Pro­zent Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die er ansons­ten hät­te zah­len müs­sen. Wird die Steu­er­last auf den Beschäf­tig­ten abge­wälzt, so hat die­ser immer noch einen Steu­er­vor­teil. Das Job­ti­cket wird in dem Fall nied­ri­ger als mit dem indi­vi­du­el­len Lohn­steu­er­satz ver­steu­ert.

Aus­wir­kun­gen auf die Ent­fer­nungs­pau­scha­le

Bei der Ent­gelt­um­wand­lung erfolgt kein Ein­trag auf der Jah­res­lohn­steu­er­be­schei­ni­gung und Arbeit­neh­men­de kön­nen die Ent­fer­nungs­pau­scha­le wei­ter­hin in vol­lem Umfang in ihrer Steu­er­erklä­rung nut­zen. Für die ers­ten 20 Kilo­me­ter gibt es 30 Cent und 38 Cent ab dem 21. Kilo­me­ter ein­fa­chen Arbeits­weg. Das steu­er­freie Job­ti­cket oder die steu­er­frei­en Arbeits­ge­ber­zu­schüs­se zu die­sem füh­ren hin­ge­gen zu einem Ver­merk auf der Jah­res­lohn­steu­er­be­schei­ni­gung und redu­zie­ren die Ent­fer­nungs­pau­scha­le dem­entspre­chend, damit es nicht zu einer dop­pel­ten Ver­güns­ti­gung kommt.

Ach­tung: Zuschuss darf die Kos­ten nicht über­stei­gen

Ist das aktu­el­le Deutsch­land­ti­cket güns­ti­ger als die bis­he­ri­ge Erstat­tung für ein Monats­ti­cket, soll­te der Arbeit­ge­ber den Erstat­tungs­be­trag auf 49 Euro redu­zie­ren. Erhal­ten Arbeit­neh­men­de näm­lich mehr als die tat­säch­li­chen Ticket­kos­ten, wird die Dif­fe­renz als Ein­kom­men steu­er­pflich­tig. Es fal­len Lohn­steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an. Die Kulanz­re­ge­lung vom 9‑Eu­ro-Ticket im Vor­jahr, die einen kurz­zei­ti­gen Über­schuss bei einer balan­cier­ten Jah­res­be­trach­tung tole­rier­te, gilt nicht mehr, da das Deutsch­land­ti­cket dau­er­haft bleibt.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay