Steuern sparen mit Fort- und Weiterbildung

von | 19. Mai 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Pleinfeld, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Der Anteil der Erwerbs­tä­ti­gen, die sich beruf­lich wei­ter­bil­den, hat mit 60 Pro­zent im Jahr 2020 einen his­to­ri­schen Höchst­stand erreicht. Jeder vier­und­zwan­zigs­te absol­vier­te laut Sta­tis­ti­schem Bun­des­amt eine indi­vi­du­el­le berufs­be­zo­ge­ne Wei­ter­bil­dung. Am wei­tes­ten ver­brei­tet ist die Wei­ter­bil­dung in aka­de­mi­schen Beru­fen. Auch in tech­ni­schen Beru­fen und bei Füh­rungs­kräf­ten ist die Wei­ter­bil­dungs­quo­te über­durch­schnitt­lich hoch. Ob es das Ziel ist, sich neu­es Wis­sen anzu­eig­nen, sich per­sön­lich wei­ter­zu­ent­wi­ckeln oder die beruf­li­che Kar­rie­re vor­an­zu­trei­ben: Steu­er­zah­ler kön­nen die Kos­ten für Fort- und Wei­ter­bil­dung groß­zü­gig von der Steu­er abset­zen. Zudem mün­det beruf­li­che Fort­bil­dung mit­tel­fris­tig oft­mals in einem bes­se­ren Gehalt.

Beruf­li­cher Bezug ist wich­tig

Im Steu­er­recht gilt jede Bil­dungs­maß­nah­me, die nach einer abge­schlos­se­nen Aus­bil­dung getä­tigt wird, als Fort- oder Wei­ter­bil­dung. Steht sie in einem kla­ren Zusam­men­hang mit der aktu­el­len oder künf­tig ange­streb­ten Posi­ti­on, erkennt das Finanz­amt sie an. Dabei ist es uner­heb­lich, ob die Wei­ter­bil­dung in Prä­senz oder online statt­fin­det. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se Semi­na­re, Fach­ta­gun­gen und Kon­gres­se, die vor­han­de­ne Fach­kennt­nis­se erwei­tern. Aber auch Umschu­lun­gen oder PC-Kur­se, die auf eine neue beruf­li­che Tätig­keit vor­be­rei­ten, sowie Meis­ter­kur­se, Mas­ter­stu­di­en­gän­ge oder Füh­rungs­trai­nings, die für eine höhe­re beruf­li­che Posi­ti­on qua­li­fi­zie­ren. Fort- und Wei­ter­bil­dung hat vie­le Gesich­ter.

Im bes­ten Fall finan­ziert der Arbeit­ge­ber oder die Agen­tur für Arbeit die Fort­bil­dungs­maß­nah­me. Dann sind die Kos­ten nicht mehr erstat­tungs­fä­hig. „Wird die Fort­bil­dung jedoch in Eigen­in­itia­ti­ve durch­ge­führt oder nur zum Teil erstat­tet, kön­nen die selbst getra­ge­nen Kos­ten in der Steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht wer­den. Die­se kön­nen umfang­reich abge­setzt wer­den und meh­re­re hun­dert Euro Steu­er­erspar­nis ein­brin­gen“, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Mehr als die Kurs­ge­büh­ren

Bil­dung ist nicht kos­ten­los. Das fängt bei den Teil­nah­me­ge­büh­ren für Kur­se, Semi­na­re oder Work­shops an und reicht über Prü­fungs­ge­büh­ren oder Kos­ten für die Anfer­ti­gung einer Abschluss­ar­beit bis hin zu den not­wen­di­gen Arbeits­mit­teln. Ob Fach­li­te­ra­tur, Lap­top, Soft­ware oder Schreib­ma­te­ri­al: Die­se Kos­ten sind bei der Ein­kom­men­steu­er von Ange­stell­ten Wer­bungs­kos­ten. Für Lern­ta­ge zu Hau­se, z.B. zur Prü­fungs­vor­be­rei­tung, kann die Tages­pau­scha­le für Home­of­fice genutzt wer­den, sofern an die­sen Tagen die Bil­dungs­ein­rich­tung nicht auf­ge­sucht wur­de.

Wird die Fort­bil­dung aus­wärts und neben dem Job im Rah­men eines Arbeits­ver­hält­nis­ses absol­viert, kom­men Rei­se­kos­ten zum Tra­gen. Neben den Fahrt­kos­ten, die für Fahr­ten mit dem Pkw mit der Kilo­me­ter­pau­scha­le oder den tat­säch­li­chen Kos­ten für Bahn, Bus und Taxi ange­setzt wer­den, kön­nen auch Park­ge­büh­ren in der Steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht wer­den. Hin­zu kom­men Ver­pfle­gungs­pau­scha­len für aus­wär­ti­ge Mahl­zei­ten, wenn die Rei­se­zeit mehr als acht Stun­den oder meh­re­re Tage andau­ert. Über­nach­tungs­kos­ten wer­den mit der Rech­nung des Hotels ein­ge­tra­gen. „Ist das Früh­stück bereits ent­hal­ten, muss die Ver­pfle­gungs­pau­scha­le um 20 Pro­zent gekürzt wer­den“, so Tobi­as Gerau­er.

Wie hoch ist der Steu­er­vor­teil?

Jeder Arbeit­neh­men­de erhält auto­ma­tisch eine Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.230 Euro, ohne Nach­wei­se lie­fern zu müs­sen. Bis zu die­sem Betrag lohnt es sich nicht, Wer­bungs­kos­ten in der Steu­er­erklä­rung anzu­ge­ben. Jedoch wird die­ser Betrag oft schon durch den Arbeits­weg oder regel­mä­ßi­ges Home­of­fice erreicht. Jeder Euro, der dar­über hin­aus aus­ge­ge­ben wird, min­dert den Steu­er­ab­zug. Auch vie­le klei­ne­re Aus­ga­ben kön­nen in der Sum­me zu einer Steu­er­erspar­nis füh­ren. Daher ist bei Fort­bil­dun­gen das Gebot der Stun­de, alle Rech­nun­gen, Quit­tun­gen und Kas­sen­be­le­ge für die Steu­er­erklä­rung auf­zu­he­ben. Ter­mi­ne und Fahr­ten soll­ten unbe­dingt notiert wer­den, damit die Daten spä­ter schnell zur Hand sind. Eine Ober­gren­ze für die Kos­ten gibt es nicht.

Bei­spiel: Ein ledi­ger Arbeit­neh­men­der mit einem Jah­res­brut­to­ein­kom­men von 40.000 Euro gibt 2.000 Euro für sei­ne Fort­bil­dung im Jahr 2024 aus. Da er die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le bereits aus­ge­schöpft hat, füh­ren die­se Wer­bungs­kos­ten bei einem Grenz­steu­er­satz von 29 Pro­zent zu einer zusätz­li­chen Steu­er­erspar­nis von rund 580. Es lohnt sich also! Wis­sens­er­werb und Steu­er­erspar­nis pas­sen gut zusam­men.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay