Studierende sollten an Steuererklärung denken

von | 9. Oktober 2025 | Uncategorized

Das Win­ter­se­mes­ter an den Uni­ver­si­tä­ten hat jetzt im Okto­ber begon­nen. Die Stu­di­en­zeit ist auf­re­gend und anstren­gend. Die wenigs­ten Stu­die­ren­den den­ken an Steu­ern und es gibt vie­le ande­re Din­ge, die Prio­ri­tät haben. Aber wenn Stu­die­ren­de wüss­ten, dass sie Tau­sen­de Euro an Steu­ern ein­spa­ren könn­ten, wenn sie ab sofort Bele­ge sam­meln, dann wür­de das The­ma Geld und Steu­ern ins Blick­feld rut­schen. Die­ser Steu­er­vor­teil steht allen Stu­die­ren­den im Mas­ter­stu­di­um oder wäh­rend einer Pro­mo­ti­on offen. Stu­die­ren­de im Bache­lor­stu­di­um kön­nen ihn nur nut­zen, wenn eine abge­schlos­se­ne Berufs­aus­bil­dung vor­an­ge­gan­gen ist. Das Steu­er­spar­po­ten­zi­al kann weit­rei­chend sein, auch wenn Stu­die­ren­de zu die­sem Zeit­punkt über­haupt kei­ne Steu­ern zah­len.

Steu­er­vor­tei­le für Stu­die­ren­de

Der Sach­ver­halt klingt kom­pli­ziert, ist aber ganz ein­fach. Der Gesetz­ge­ber for­mu­liert, dass es sich bei dem Stu­di­um um die zwei­te Aus­bil­dung han­deln muss, damit Steu­er­bo­ni gewährt wer­den. Aus­ge­schlos­sen sind somit im Grun­de nur Stu­die­ren­de im Bache­lor­stu­di­um, die direkt nach dem Abitur mit dem Stu­di­um begin­nen. Denn hier­bei han­delt es sich um die ers­te Aus­bil­dung. Liegt schon ein Berufs­ab­schluss bei­spiels­wei­se auf­grund einer betrieb­li­chen Aus­bil­dung vor, sieht die Sache anders aus. Es kann sich daher finan­zi­ell loh­nen, nach dem Abitur einen berufs­qua­li­fi­zie­ren­den Aus­bil­dungs­gang – wenn auch nur von kur­zer Dau­er – zu absol­vie­ren.

Ein Mas­ter­stu­di­um wird vom Gesetz­ge­ber hin­ge­gen als Zweit­aus­bil­dung ange­se­hen, da der Bache­lor­ab­schluss als ers­te Aus­bil­dung ein­ge­stuft wird. Für die Steu­er­vor­tei­le spielt es kei­ne Rol­le, ob an einer Uni­ver­si­tät, Fach­hoch­schu­le oder Aka­de­mie stu­diert wird. Bedeut­sam ist nur, dass Aus­ga­ben vor­lie­gen und für die­se Bele­ge gesam­melt wer­den. Je mehr nach­weis­li­che Aus­ga­ben vor­han­den sind, umso bes­ser! Bele­ge sind Nach­wei­se in Form von Quit­tun­gen, Rech­nun­gen, Bestä­ti­gun­gen oder ein­deu­tig aus­ge­wie­se­nen Abbu­chun­gen vom Kon­to.

Was Stu­die­ren­de abset­zen kön­nen

Heut­zu­ta­ge wer­den Tablets, Note­books und Co. im Stu­di­um vor­aus­ge­setzt. Die gute Nach­richt ist, dass die gesam­te tech­ni­sche Aus­stat­tung und Soft­ware abge­setzt wer­den kön­nen. Auch die Inter­net­ge­büh­ren für die Nut­zung wer­den akzep­tiert. Fach­bü­cher, Labor­kit­tel, Schreib­tisch­lam­pen und Arbeits­ma­te­ria­li­en kön­nen voll­stän­dig abge­setzt wer­den. Klar, ein Schreib­block, ein Stift und Dru­cker­pa­pier kos­ten nicht die Welt, aber auch die­se klei­nen Aus­ga­ben sum­mie­ren sich über die Mona­te. Auch die Kopi­er- und Bin­de­kos­ten für die Abga­be einer Stu­di­en­ar­beit kön­nen zu Buche schla­gen.

Stu­di­en- und Prü­fungs­ge­büh­ren sind in Deutsch­land eine Aus­nah­me, doch wer­den von den Hoch­schu­len regel­mä­ßig Semes­ter­bei­trä­ge oder Imma­tri­ku­la­ti­ons­ge­büh­ren erho­ben. Auch hier heißt es, die Bele­ge für die Kos­ten auf­zu­he­ben. Neben ver­schie­de­nen digi­ta­len Lösun­gen reicht in ein­fachs­ten Fall ein gewöhn­li­cher Schuh­kar­ton aus, um die­se Nach­wei­se für die Steu­er abzu­le­gen. Pro Stu­di­en­jahr bie­tet sich ein eige­ner Kar­ton an, da sich die Steu­er­erklä­rung immer auf ein Kalen­der­jahr bezieht. Viel­leicht wur­den in jenem Jahr ver­pflich­ten­de Exkur­sio­nen oder Stu­di­en­fahr­ten durch­ge­führt, die eben­falls das Porte­mon­naie belas­tet haben.

Fahrt­kos­ten gehö­ren in die Steu­er­erklä­rung

Wei­te­re Aus­ga­ben ver­ur­sacht das Semes­ter- oder Monats­ti­cket für die öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel. Auch die­se Kos­ten sind für die Steu­er rele­vant. Wer täg­lich mit dem Auto zur Hoch­schu­le fährt, kann für die ein­fa­che Weg­stre­cke ein Kilo­me­ter­geld, das Ent­fer­nungs­pau­scha­le genannt wird, abset­zen. Für Pkw-Fahr­ten zu Lern­ge­mein­schaf­ten zäh­len sogar der Hin- und Rück­weg, da es sich um Rei­se­kos­ten han­delt. Als Nach­weis für alle Fahr­ten bie­tet sich ein Art Fahr­ten­buch an, in dem das Datum, die gefah­re­nen Kilo­me­ter und der Zweck als Nach­weis fest­ge­hal­ten wer­den.

Für den Umzug an den Stu­di­en­ort kann eine Umzugs­pau­scha­le in Höhe von 193 Euro gel­tend gemacht wer­den, ohne dass Ein­zel­nach­wei­se erfor­der­lich sind. Die­se gilt aber nur, wenn tat­säch­lich aus dem Eltern­haus aus­ge­zo­gen wird und man sei­nen Wohn­sitz ummel­det. Geht es für ein Semes­ter oder Jahr ins Aus­land, kom­men vie­le absetz­ba­re Aus­ga­ben, wie Rei­se­kos­ten mit Ver­pfle­gungs­pau­scha­len, hin­zu. Die­se sind auch für Exkur­si­ons­ta­ge oder Prak­ti­ka ansetz­bar.

Steu­er­last gleich oder spä­ter sen­ken

Die Aus­ga­ben von Stu­die­ren­den in einer zwei­ten Aus­bil­dung las­sen sich als Wer­bungs­kos­ten abset­zen. Alles, was man dafür tun muss, ist, für jedes Stu­di­en­jahr frei­wil­lig eine Steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben. Soll­ten neben dem Stu­di­um steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te, bei­spiels­wei­se durch einen Neben­job oder durch Ver­mie­tung, vor­han­den sein, könn­te sich der Steu­er­vor­teil je nach Höhe der Ein­künf­te teil­wei­se sofort bemerk­bar machen. Dies ist der Fall, wenn die Ein­künf­te den Grund­frei­be­trag von 12.096 Euro bei wei­tem über­stei­gen und eine hohe Steu­er­last ent­stan­den ist. BAföG und Unter­halts­zah­lun­gen zäh­len übri­gens nicht zum steu­er­re­le­van­ten Ein­kom­men.

Ste­hen den Aus­ga­ben kei­ne zu ver­steu­ern­den Ein­nah­men gegen­über, stellt das Finanz­amt nach dem Ein­rei­chen der Steu­er­erklä­rung einen Ver­lust fest. Die­ser Ver­lust kann auf Antrag des Stu­die­ren­den auf ein spä­te­res Jahr irgend­wann in der Zukunft vor­ge­tra­gen wer­den. Das bedeu­tet, wenn eines Tages in der Zukunft der Beruf auf­ge­nom­men und der Job gut bezahlt wird, wer­den die Ver­lus­te der Stu­di­en­jah­re vom künf­ti­gen Ein­kom­men abge­zo­gen. Steu­er­re­le­van­te Ein­künf­te wäh­rend des Stu­di­ums min­dern den Ver­lust­ab­zug in der Zukunft, wäh­rend Ein­künf­te aus einem Mini­job sich dar­auf nicht aus­wir­ken.  

Bele­ge sam­meln ist ein Muss

Die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi) rät Stu­die­ren­den daher, wäh­rend des Stu­di­ums die Steu­er­erklä­rung im Auge zu behal­ten, um spä­ter ihre Steu­ern zu sen­ken. Sind die Eltern z.B. Mit­glie­der im Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Lohi, wird die Steu­er­erklä­rung für Stu­die­ren­de bis zu einer Ein­kom­mens­gren­ze kos­ten­los ange­fer­tigt. Eine frei­wil­li­ge Steu­er­erklä­rung kann bis zu vier Jah­re rück­wir­kend erstellt wer­den. Es ist also kein Nach­teil, wenn Stu­die­ren­de bis­her von die­sem Steu­er­vor­teil nichts wuss­ten. Aller­dings wer­den Bele­ge und Auf­zeich­nun­gen für die Erstel­lung aller rück­wir­ken­den und zukünf­ti­gen Steu­er­erklä­run­gen benö­tigt.

Über die Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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