Trugschlüsse im Arbeitsrecht — Was wirklich bei Kündigung, Abfindung und Urlaubsanspruch gilt

von | 17. Februar 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Eine Kün­di­gung sorgt meist für Unmut und Irri­ta­tio­nen. Doch immer­hin steht dem Arbeit­neh­mer dann eine saf­ti­ge Abfin­dung zu – oder? Sabi­ne Brandl, Juris­tin der ERGO Rechts­schutz Leis­tungs-GmbH, klärt auf, in wel­cher Form eine Kün­di­gung wirk­sam ist, wann Über­stun­den ver­pflich­tend sind und ob auch in Mut­ter­schutz oder Eltern­zeit ein Urlaubs­an­spruch besteht.

Vor dem Ein­stieg: Flun­kern im Bewer­bungs­ge­spräch

In einem Bewer­bungs­ge­spräch möch­ten Arbeit­neh­mer einen mög­lichst guten Ein­druck hin­ter­las­sen. Um sich in ein bes­se­res Licht zu rücken, sind man­che Bewer­ber geneigt, bei bestimm­ten Fra­gen zu flun­kern. Doch ist das erlaubt? „Hier liegt der Teu­fel im Detail“, so Sabi­ne Brandl, Juris­tin der ERGO Rechts­schutz Leis­tungs-GmbH. „Bei Fra­gen zu job­re­le­van­ten Anfor­de­run­gen wie Berufs­er­fah­rung, Kennt­nis­sen und Ver­füg­bar­keit müs­sen Arbeit­neh­mer wahr­heits­ge­mäß ant­wor­ten.“ Anders sieht das hin­ge­gen bei per­sön­li­chen Fra­gen aus, bei­spiels­wei­se zur Fami­li­en­pla­nung oder Schwan­ger­schaft sowie zur Reli­gi­ons- oder Par­tei­zu­ge­hö­rig­keit. Nach Vor­stra­fen dür­fen Arbeit­ge­ber eben­falls nur fra­gen, soweit die­se für die Tätig­keit rele­vant sind, bei­spiels­wei­se Ver­mö­gens­de­lik­te bei einem Kas­sie­rer. Als Vor­stra­fe zählt übri­gens nur, was aktu­ell im Bun­des­zen­tral­re­gis­ter ver­merkt ist. „Gene­rell ist es rat­sam, die Wahr­heit zu sagen“, so Brandl. „Kommt nach einer Anstel­lung ans Licht, dass Arbeit­neh­mer bei zuläs­si­gen Fra­gen gelo­gen haben, ris­kie­ren sie eine Kün­di­gung.“

Über­stun­den: Pflicht oder Kür?

Der Arbeits­ver­trag legt die Rah­men­be­din­gun­gen des Arbeits­ver­hält­nis­ses fest. Dazu gehört unter ande­rem die Arbeits­zeit. „Ent­hält er kei­ne Rege­lung zu Über­stun­den, dür­fen Arbeit­ge­ber die­se nicht ohne Wei­te­res ver­lan­gen“, erläu­tert die ERGO Juris­tin. „Das bedeu­tet: Arbeit­neh­mer sind grund­sätz­lich nicht dazu ver­pflich­tet, Über­stun­den zu leis­ten.“ Ein Tarif­ver­trag oder eine Betriebs­ver­ein­ba­rung kön­nen die­se jedoch vor­se­hen. Sind Über­stun­den ver­ein­bart, dür­fen die­se die im Arbeits­zeit­ge­setz fest­ge­leg­ten Gren­zen nicht über­schrei­ten. „Eben­falls unter­sagt sind laut Bun­des­ar­beits­ge­richt all­ge­mei­ne For­mu­lie­run­gen, etwa dass alle Über­stun­den mit der Zah­lung des monat­li­chen Brut­to­ge­halts abge­gol­ten sind“, ergänzt Brandl. „Denn Arbeit­ge­ber müs­sen Über­stun­den ent­we­der über das Gehalt oder – bei ent­spre­chen­der Ver­ein­ba­rung – mit einem Frei­zeit­aus­gleich ver­gü­ten.“

Urlaubs­an­spruch in Mut­ter­schutz und Eltern­zeit

Zum The­ma Mut­ter­schutz und Eltern­zeit sind eben­falls zahl­rei­che Fehl­an­nah­men im Umlauf. So zum Bei­spiel, dass Müt­ter und Väter wäh­rend­des­sen kei­ne Urlaubs­ta­ge erwer­ben. „Doch das ist ein Irr­glau­be“, klärt die Rechts­exper­tin von ERGO auf. „Das Bun­des­ur­laubs­ge­setz macht Urlaubs­an­sprü­che nicht von einer erbrach­ten Arbeits­leis­tung abhän­gig. Sie bestehen daher auch wäh­rend der Mut­ter­schutz­fris­ten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sowie wäh­rend ver­län­ger­ter Schutz­fris­ten, etwa wegen Mehr­lings­ge­bur­ten.“ Wäh­rend der Eltern­zeit kön­nen Arbeit­ge­ber den Urlaubs­an­spruch jedoch je vol­lem Monat um ein Zwölf­tel des Jah­res­ur­laubs kür­zen.

Kün­di­gung muss schrift­lich erfol­gen?

Eine Kün­di­gung soll­te wohl­über­legt sein. Wer dem Chef im Affekt „Ich kün­di­ge!“ zuruft, hat Glück. „Denn die Kün­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses muss der Arbeit­neh­mer dem Arbeit­ge­ber schrift­lich, mit eigen­hän­di­ger Unter­schrift und in Papier­form zustel­len, damit sie wirk­sam ist“, erläu­tert Brandl. Es ist immer noch eine weit­ver­brei­te­te Annah­me, dass eine Kün­di­gung auch in digi­ta­ler Form gül­tig ist, etwa als E‑Mail. Doch anders als zum Bei­spiel bei vie­len Abon­ne­ments ist dies im Job nicht der Fall. „Wer sei­ne Kün­di­gung per Post zustellt, soll­te zudem eine schrift­li­che Ein­gangs­be­stä­ti­gung des Arbeits­ge­bers ver­lan­gen“, rät die ERGO Juris­tin.

Abfin­dung bei Kün­di­gung

Ein wei­te­rer Irr­glau­be ist: Jedem Arbeit­neh­mer steht bei Kün­di­gung eine Abfin­dung zu. „Hier­bei han­delt es sich jedoch um eine frei­wil­li­ge Leis­tung, die eini­ge Arbeit­ge­ber zah­len“, so Brandl. „Es kommt vor, dass eine Abfin­dung in einem Sozi­al­plan, Arbeits‑, Tarif- oder Auf­he­bungs­ver­trag ver­ein­bart ist – oder sich aus einem Ver­gleich vor dem Arbeits­ge­richt ergibt.“ Eine Beson­der­heit gilt bei betriebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen: Erhebt der Arbeit­neh­mer nicht inner­halb der drei­wö­chi­gen Frist Kün­di­gungs­schutz­kla­ge, besteht nach Ablauf der Kün­di­gungs­frist ein Anspruch auf Abfin­dung. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass der Arbeit­ge­ber in der Kün­di­gung dar­auf hin­ge­wie­sen hat. Die Höhe einer sol­chen Abfin­dung ist gesetz­lich gere­gelt und beträgt ein hal­bes monat­li­ches Brut­to­ein­kom­men je Beschäf­ti­gungs­jahr. Bei ande­ren Abfin­dun­gen kön­nen abwei­chen­de Beträ­ge ver­ein­bart sein.

Wei­te­re Rat­ge­ber­the­men fin­den Sie unter www.ergo.com/ratgeber. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Rechts­schutz­ver­si­che­rung fin­den Sie unter www.ergo.de/rechtsportal. Sie fin­den dort täg­lich aktu­el­le Recht­sin­fos zur frei­en Nut­zung.

Quel­le: ERGO Group