Umfassende Steuererleichterungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen

von | 1. März 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Steu­er­pflich­ti­ge mit Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf ihrem pri­va­ten Wohn­haus durf­ten bis­her in den meis­ten Fäl­len nicht von Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­nen steu­er­lich bera­ten wer­den. Schlim­mer noch, Mit­glie­der eines Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eins, die eine PV-Anla­ge auf ihrem Dach nach­träg­lich instal­liert hat­ten, muss­ten ihre Mit­glied­schaft unter Umstän­den sogar kün­di­gen. Eine steu­er­li­che Bera­tung war gesetz­lich nicht erlaubt, sofern es sich bei dem Betrei­ben einer PV-Anla­ge um ein Gewer­be han­del­te oder mit der PV-Anla­ge umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Umsät­ze erzielt wur­den. Nun wur­den die Geset­ze neu geschrie­ben. Das neue Jahr 2023 star­tet für Mil­lio­nen Arbeit­neh­men­de und Ren­ten­be­zie­hen­de mit rich­tig guten Nach­rich­ten.

Dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 ver­dan­ken wir es, dass Besit­zer klei­ner PV-Anla­gen in den Genuss weit­rei­chen­der büro­kra­ti­scher und steu­er­li­cher Ver­ein­fa­chun­gen kom­men. Die steu­er­li­chen Hür­den, wel­che sowohl die Ein­kom­men­steu­er als auch die Umsatz­steu­er betra­fen, gal­ten bis­her als Achil­les­fer­se des erfor­der­li­chen schnel­len Aus­baus erneu­er­ba­rer Ener­gien.

Ein Grund zum Jubeln: ertrags­steu­er­freie Ein­nah­men ab 2022

Ein­nah­men, die durch die Ein­spei­sung von Strom ins öffent­li­che Netz erzielt wer­den, und auch der Eigen­ver­brauch blei­ben ab sofort und sogar rück­wir­kend für das Jahr 2022 steu­er­frei. Für Besit­zer von älte­ren PV-Anla­gen kann das recht lukra­tiv sein, wenn sie noch hohe Ein­spei­se­ver­gü­tun­gen bezie­hen. Dies gilt aller­dings nur im Zusam­men­hang mit Anla­gen, die auf Ein­fa­mi­li­en­häu­sern oder nicht zu Wohn­zwe­cken genutz­ten Gebäu­den, wie z.B. Gara­gen oder Neben­ge­bäu­den, instal­liert sind und maxi­mal eine Brut­to­leis­tung von 30 kWp erbrin­gen. Für grö­ße­re PV-Anla­gen, z.B. auf Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern und gemischt genutz­ten Gebäu­den, ent­fällt die Besteue­rung, wenn deren Maxi­mal­leis­tung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- oder Gewer­be­ein­heit beträgt. Beim Betrieb von meh­re­ren PV-Anla­gen dür­fen 100 kWp pro Steu­er­pflich­ti­gen jedoch nicht über­schrit­ten wer­den. Die­se neu­en Rege­lun­gen betref­fen erst­mals die Steu­er­erklä­rung für das ver­gan­ge­ne Jahr. Für Steu­er­erklä­run­gen bis ein­schließ­lich 2021 gibt es kei­ne Aus­wir­kun­gen, da noch die alte Rechts­la­ge greift.

Die­se groß­ar­ti­ge Ver­ein­fa­chung gegen­über der alten Rechts­la­ge gilt nicht nur für neu instal­lier­te Anla­gen, son­dern eben­falls für alle bestehen­den PV-Anla­gen, wel­che die Kri­te­ri­en erfül­len. Dem Gesetz­ge­ber ist es ab sofort egal, vom wem der erzeug­te Strom ver­braucht wird. Er kann also kom­plett selbst oder von Mie­tern ver­braucht, zum Laden eines pri­vat oder betrieb­lich genutz­ten E‑Fahrzeugs benutzt wer­den oder voll­stän­dig ins öffent­li­che Netz flie­ßen. Die gesam­ten Ein­nah­men und Aus­ga­ben sind ein­kom­men­steu­er­lich nicht mehr rele­vant. Das bedeu­tet, dass im Gegen­zug kei­ne Abschrei­bung der Anschaf­fungs­kos­ten mehr vor­ge­nom­men wer­den kann. Durch die neue Geset­zes­la­ge ent­fällt die bis­he­ri­ge Lieb­ha­be­rei-Rege­lung, die auf Antrag hin erlangt wer­den konn­te, um einer auf­wen­di­gen Gewinn­ermitt­lung in der Steu­er­erklä­rung zu ent­ge­hen.

Null Pro­zent Mehr­wert­steu­er für Lie­fe­rung und Mon­ta­ge ab 2023

Wird eine neue PV-Anla­ge nach dem 1. Janu­ar 2023 mit einer Maxi­mal­leis­tung bis 30 KWp gelie­fert oder instal­liert, ent­fällt zudem die Mehr­wert­steu­er auf den Kauf­preis. Bis­her galt ein Mehr­wert­steu­er­satz von 19 Pro­zent. Da es kei­ne gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er­be­frei­ung bzw. kor­rekt aus­ge­drückt Umsatz­steu­er­be­frei­ung gibt, hat die Bun­des­re­gie­rung für PV-Anla­gen erst­mals einen Null­steu­er­satz ein­ge­führt. Die­ser wird von den Lie­fe­ran­ten und Mon­teu­ren ange­wen­det. Der Null­steu­er­satz gilt ab 2023 eben­falls für Strom­spei­cher und das Nach­rüs­ten einer bestehen­den Anla­ge sowie den Aus­tausch von wesent­li­chen Kom­po­nen­ten wie Solar­mo­du­len oder Wech­sel­rich­tern. Die Lie­fe­rung, das Anbrin­gen und Anschlie­ßen der PV-Anla­ge kön­nen übri­gens unab­hän­gig davon in der Steu­er­erklä­rung als Hand­wer­kerleis­tung zu 20 Pro­zent bis zu 6.000 Euro abge­setzt wer­den.

Bis­her wur­den Betrei­ber pri­va­ter PV-Anla­gen in Bezug auf die Umsatz­steu­er regel­mä­ßig als Klein­un­ter­neh­mer ein­ge­stuft, da die Umsatz­steu­er auf die Strom­pro­duk­ti­on in der Regel gering aus­fiel. Als Klein­un­ter­neh­mer war schon bis­her kei­ne Umsatz­steu­er auf Ein­spei­sun­gen und Eigen­ver­brauch zu zah­len. Jedoch wech­sel­ten vie­le Pri­vat­leu­te frei­wil­lig von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zur Regel­be­steue­rung, um sich als Unter­neh­mer die beim Kauf gezahl­te Mehr­wert­steu­er erstat­ten zu las­sen und somit ganz legal ihre Anschaf­fungs­kos­ten zu sen­ken. Damit ging ein ziem­li­cher büro­kra­ti­scher Auf­wand für den Betrei­ber und das Finanz­amt ein­her, da lau­fend Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen und eine jähr­li­che Umsatz­steu­er­erklä­rung abge­ge­ben wer­den muss­te.

Auf­grund des neu­en Null­steu­er­sat­zes kann die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nun ohne finan­zi­el­len Nach­teil ange­wandt wer­den. Für PV-Anla­gen, die vor dem 1.1.2023 in Betrieb genom­men wor­den sind, gel­ten jedoch die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen zur Umsatz­steu­er wei­ter. Das bedeu­tet, wer die Regel­be­steue­rung gewählt hat, für den bleibt es erst mal bei der Umsatz­steu­er­erklä­rungs­pflicht. Ein Wech­sel zur Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ist frü­hes­tens nach fünf Jah­ren ohne steu­er­li­che Nach­tei­le mög­lich. Wer schon immer die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung genutzt hat, für den ändert sich in die­sem Punkt nichts, da ohne­hin kei­ne auf­wen­di­ge Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung gemacht wer­den muss­te.

Erwei­ter­te Bera­tungs­be­fug­nis für Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne

Abge­run­det wird die neue Geset­zes­la­ge damit, dass dank der Ein­kom­men­steu­er­be­frei­ung Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne, wie die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern, ab sofort die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung für ihre Mit­glie­der mit den benann­ten PV-Anla­gen erstel­len dür­fen. „Das gilt genau­so, wenn eine Umsatz­steu­er­erklä­rung auf­grund von umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Umsät­zen erfor­der­lich ist”, erklärt Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohi, hoch­er­freut über die Geset­zes­än­de­rung. Jedoch darf nach wie vor nicht die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung oder Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung von den Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­nen über­nom­men wer­den. Die­se kann ent­we­der in Eigen­re­gie oder von einer Steu­er­kanz­lei erstellt wer­den. Die Aus­wei­tung der Bera­tungs­be­fug­nis von Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­nen erstreckt sich ledig­lich auf das Erstel­len der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2022, solan­ge die Ein­nah­men aus der PV-Anla­ge steu­er­frei sind. Aber allein die­se neue Tat­sa­che kann bei vie­len Pri­vat­per­so­nen zu einer Kos­ten- und Zeit­er­spar­nis füh­ren.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay