Verbesserte Abschreibung als Anreiz zur Schaffung von neuem Mietwohnraum

von | 15. September 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). In Deutsch­land feh­len laut der Stu­die des Pest­el-Insti­tuts 700.000 Woh­nun­gen. Auch bezahl­ba­rer Wohn­raum zur Mie­te ist vie­ler­orts kaum zu fin­den. Die Mie­ten betra­gen oft weit mehr als die Hälf­te des zur Ver­fü­gung ste­hen­den Ein­kom­mens. Der Woh­nungs­man­gel ist auf einem Rekord­hoch und die Aus­sich­ten auf Bes­se­rung sind für unte­re und mitt­le­re Ein­kom­mens­schich­ten zap­pen­dus­ter. Die neu­en gesetz­li­chen Rege­lun­gen, die einen finan­zi­el­len Anreiz für pri­va­te Inves­to­ren und Ver­mie­ter bie­ten, sind dabei nur ein Trop­fen auf dem hei­ßen Stein. Denn wer neu­en Wohn­raum schafft, wird seit die­sem Jahr steu­er­lich bes­ser belohnt. Zum einen wur­de die jähr­li­che Abschrei­bung für neue Miet­woh­nun­gen von 2 % auf 3 % ange­ho­ben, zum ande­ren wur­de die zusätz­li­che Son­der­ab­schrei­bung in Höhe von bis zu 20 % über 4 Jah­re reak­ti­viert.

Die Neu­re­ge­lung der regu­lä­ren Abschrei­bung

Für Wohn­ge­bäu­de, die nach dem 01.01.2023 fer­tig­ge­stellt und anschlie­ßend ver­mie­tet wer­den, gilt nun ein erhöh­ter AfA-Satz von 3 % pro Jahr. AfA steht für „Abset­zung für Abnut­zung“ und wird umgangs­sprach­lich als Abschrei­bung bezeich­net. Die regu­lä­re Gebäu­de­ab­schrei­bung wird line­ar voll­zo­gen, das heißt, der jähr­li­che Pro­zent­satz bleibt über den gesam­ten Abschrei­bungs­zeit­raum kon­stant. „Durch den höhe­ren AfA-Satz hat sich die Abschrei­bungs­dau­er indes von 50 auf 33 Jah­re ver­kürzt, was für Kapi­tal­an­le­ger posi­tiv ist“, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Abge­schrie­ben wer­den kön­nen die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten eines Wohn­ge­bäu­des, da die­se sich mit der Zeit abnut­zen und an Wert ver­lie­ren. Da dies auf Grund­stü­cke nicht zutrifft, muss deren Anteil vom Kauf­preis abge­zo­gen wer­den. Selbst bewohn­te Immo­bi­li­en kön­nen regel­mä­ßig nicht abge­schrie­ben wer­den, da mit ihnen kei­ne Ein­künf­te erzielt wer­den. Die­ser Ein­kom­men­steu­er­vor­teil ist über­wie­gend Ver­mie­tern und Ver­päch­tern vor­be­hal­ten.

Zu den absetz­ba­ren Kos­ten gehö­ren bei Kauf einer Immo­bi­lie Kauf­preis, Notar­kos­ten, Mak­ler­pro­vi­si­on, Gebüh­ren des Grund­buch­amts und Grund­er­werb­steu­er. Bei Neu­bau­ten fal­len die Kos­ten für den Archi­tek­ten, Bau­ge­neh­mi­gung und ‑abnah­me, Bau­ma­te­ri­al, Aus­schach­tungs- und Erd­ar­bei­ten sowie Auf­wen­dun­gen für Hand­wer­ker und Fahr­ten zur Bau­stel­le unter die Her­stel­lungs­kos­ten. Bei Bestands­im­mo­bi­li­en zäh­len nur bestimm­te Auf­wen­dun­gen für Modernisierungs‑, Umbau- oder Instand­set­zungs­maß­nah­men in Abhän­gig­keit vom Zeit­punkt und Umfang zu den von AfA betrof­fe­nen Her­stel­lungs­kos­ten.

Die Reak­ti­vie­rung der Son­der­ab­schrei­bung

Die zum 31.12.2021 abge­lau­fe­ne Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­bau nach § 7b des EStG wur­de wie­der ins Leben geru­fen; dies­mal mit neu­en Bau­kos­ten- und För­der­höchst­gren­zen für Ener­gie­ef­fi­zi­enz­häu­ser. Wird der Bau­an­trag für künf­tig zur Ver­mie­tung bestimm­ten Wohn­raum zwi­schen dem 01.01.2023 und 31.12.2026 gestellt, kann nach des­sen Fer­tig­stel­lung zusätz­lich zur regu­lä­ren Abschrei­bung eine Son­der­ab­schrei­bung in Anspruch genom­men wer­den. Ist kein Bau­an­trag erfor­der­lich, reicht die Bau­an­zei­ge im sel­bi­gen Zeit­raum.

Die neue Miet­woh­nung kann ent­we­der durch Neu­bau oder Aus­bau eines bestehen­den Gebäu­des ent­ste­hen. Besteht die Mög­lich­keit eines Umbaus oder einer Umnut­zung von bestehen­den Gebäu­den, so ist das auf­grund der zuneh­men­den Flä­chen­ver­sie­ge­lung für unse­re Umwelt gut. Im Neu­bau­be­reich sind nicht nur Woh­nun­gen in Mehr­par­tei­en­häu­sern för­der­fä­hig, son­dern auch zur Ver­mie­tung gedach­te Einfamilien‑, Dop­pel- oder Rei­hen­häu­ser. Auch das Auf­stel­len soge­nann­ter Tiny-Häu­ser und deren Ver­mie­tung ist denk­bar.

Damit kei­ne Luxus­woh­nun­gen geför­dert wer­den, gel­ten 4.800 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che als Ober­gren­ze für die Bau­kos­ten. Davon kön­nen jedoch maxi­mal 2.500 Euro je Qua­drat­me­ter als Bemes­sungs­grund­la­ge für die För­de­rung ange­setzt wer­den. Lie­gen die Her­stel­lungs­kos­ten über der Bau­kos­ten­ober­gren­ze, ent­fällt die Mög­lich­keit der Son­der­ab­schrei­bung. Bewe­gen sich die Her­stel­lungs­kos­ten zwi­schen der För­der­höchst- und Bau­kos­ten­ober­gren­ze, wird ein Teil der Kos­ten bei der Abschrei­bung nicht berück­sich­tigt. Über­stei­gen die Bau­kos­ten nach­träg­lich noch die Höchst­gren­ze oder wird die Ver­mie­tung vor Ablauf der gesetz­li­chen Zehn-Jah­res-Frist auf­ge­ge­ben, ist die Son­der­ab­schrei­bung per Gesetz rück­ab­zu­wi­ckeln.

Der zusätz­li­che Bonus beträgt ins­ge­samt bis zu 20 % der Bemes­sungs­grund­la­ge und kann erst­ma­lig im Jahr der Fer­tig­stel­lung bzw. Anschaf­fung und für die dar­auf fol­gen­den drei Jah­re mit bis zu 5 % jähr­lich gel­tend gemacht wer­den. Nach Ablauf des vier­jäh­ri­gen Begüns­ti­gungs­zeit­raums läuft die regu­lä­re Abschrei­bung bis zum Ende der gesetz­li­chen Nut­zungs­dau­er wei­ter. Damit die Son­der­ab­schrei­bung in Kraft tritt, sind die Kri­te­ri­en für ein „Effi­zi­enz­haus 40“ mit Nach­hal­tig­keits­klas­se zu erfül­len. Dies muss durch das Qua­li­täts­sie­gel „Nach­hal­ti­ges Gebäu­de” (QNG) nach­ge­wie­sen wer­den. Das QNG-Sie­gel wird durch akkre­di­tier­te Zer­ti­fi­zie­rungs­stel­len ver­ge­ben und stellt sicher, dass Anfor­de­run­gen ein­ge­hal­ten wur­den.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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