Vermietung an Angehörige: Das ist zu beachten

von | 12. März 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Der Nach­wuchs fin­det am Stu­di­en­ort kei­ne Woh­nung zur Mie­te? Klas­se, wenn die Eltern das nöti­ge Klein­geld haben, um dort Wohn­ei­gen­tum zu erwer­ben. Aber anstatt dem Kind das Appar­te­ment kos­ten­los zu über­las­sen, könn­ten die Eltern eine Mie­te ver­lan­gen, um ganz legal Steu­ern zu spa­ren. Ein typi­sches Bei­spiel, bei dem es sich um Ver­mie­tung an Ange­hö­ri­ge han­delt. Nur eine zu güns­ti­ge Mie­te oder fal­sche Ver­trags­ge­stal­tung kann den Steu­er­vor­teil zunich­te­ma­chen. Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi) erklärt, wel­che drei Feh­ler in der Pra­xis häu­fig gemacht wer­den und für wen sich das Steu­er­spar­mo­dell lohnt.

Wie sieht das Steu­er­spar­mo­dell aus?

Im Prin­zip ist es ganz ein­fach. Die jähr­li­chen Miet­ein­nah­men müs­sen von Ver­mie­tern im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz ver­steu­ert wer­den. Im Gegen­zug kön­nen alle Aus­ga­ben rund um die Woh­nung von der Steu­er als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den, wenn die Spiel­re­geln ein­ge­hal­ten wur­den. Als Wer­bungs­kos­ten gilt die Abschrei­bung der Anschaf­fungs- und Kauf­ne­ben­kos­ten (z.B. Notar­ge­büh­ren) für die Immo­bi­lie, Kre­dit­zin­sen aus der Finan­zie­rung, Haus­ver­wal­tungs­ge­büh­ren sowie Aus­stat­tungs- und Instand­hal­tungs­kos­ten. So kann die ein­ge­bau­te Küche mit abge­schrie­ben wer­den. Selbst klei­ne­re Anschaf­fun­gen, wie ein Rasen­mä­her für ein klei­nes Gar­ten­stück, wer­den aner­kannt.

Feh­ler Num­mer eins: kein Miet­ver­trag

Damit das Miet­ver­hält­nis vom Finanz­amt aner­kannt wird, muss es einem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten. Da mit einem frem­den Mie­ter ein schrift­li­cher Ver­trag geschlos­sen wird, soll­te mit der Ver­wandt­schaft genau­so ver­fah­ren wer­den. Zudem muss der Miet­ver­trag der Norm ent­spre­chen. Dafür emp­fiehlt es sich, einen Mus­ter­miet­ver­trag aus dem Schreib­wa­ren­han­del oder Inter­net zu ver­wen­den. Dar­in wer­den alle gefor­der­ten Anga­ben zum Miet­ob­jekt, Miet­be­ginn und zur Dau­er des Miet­ver­hält­nis­ses, zu Kün­di­gungs­fris­ten, zum Miet­preis und Betriebs­kos­ten­ab­schlag sowie die Bank­da­ten erfasst.

„Für den vol­len Wer­bungs­kos­ten­ab­zug ist es wich­tig, dass der Miet­ver­trag unbe­fris­tet aus­ge­stellt wird“, betont Gerau­er. Denn wird der Miet­ver­trag befris­tet, ist dem Finanz­amt eine Total­über­schuss­pro­gno­se für die Miet­dau­er vor­zu­le­gen. Im Klar­text bedeu­tet das, dass eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nach­zu­wei­sen ist. Die­se zeit­auf­wen­di­ge Berech­nung kann man sich aber spa­ren, wenn man den klei­nen Kniff anwen­det.

Feh­ler Num­mer zwei: kei­ne Zah­lungs­vor­gän­ge

Ein Miet­ver­trag allein reicht jedoch noch nicht aus. Die Finanz­ver­wal­tung möch­te ech­tes Geld flie­ßen sehen. Das bedeu­tet, dass die monat­li­chen Miet­zah­lun­gen und Betriebs­kos­ten­ab­schlä­ge auch tat­säch­lich vom Mie­ter an den Ver­mie­ter zu über­wei­sen sind. Die Kon­to­aus­zü­ge die­nen hier­für als Nach­weis. Bar­zah­lun­gen sind hier fehl am Platz, denn die wer­den vom Finanz­amt regel­mä­ßig nicht akzep­tiert. Des Wei­te­ren wird eine jähr­li­che Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung von Ver­mie­tern ver­langt. Sich dar­aus erge­ben­de Nach­zah­lun­gen müs­sen von Mie­tern begli­chen wer­den.

Bestrei­ten die Eltern nach wie vor den Unter­halt der Kin­der, so kön­nen die Miet­zah­lun­gen mit den Unter­halts­zah­lun­gen ver­rech­net wer­den. Mit einer trans­pa­ren­ten und nach­voll­zieh­ba­ren Gestal­tung der Zah­lungs­strö­me für Unter­halt und Mie­te ist man jedoch auf der siche­ren Sei­te, falls Nach­fra­gen vom Finanz­amt kom­men.

Feh­ler Num­mer drei: zu güns­ti­ge Mie­te

Wer­den alle For­ma­li­tä­ten ein­ge­hal­ten, hängt die Höhe des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs von der Höhe der Mie­te ab. Ab einer gesetz­lich defi­nier­ten Min­dest­mie­te ist der vol­le Wer­bungs­kos­ten­ab­zug garan­tiert. Ver­mie­ter soll­ten daher die 66-Pro­zent-Klau­sel ken­nen! Die­se besagt, dass die Kos­ten zu 100 Pro­zent abge­setzt wer­den kön­nen, wenn der Miet­preis min­des­tens 66 Pro­zent der orts­üb­li­chen Mie­te beträgt. „Ent­schei­dend ist hier­bei, dass nicht die Kalt‑, son­dern Warm­mie­te her­an­ge­zo­gen wird“, erklärt Gerau­er. Da die­se Klau­sel eben­falls für möblier­te Woh­nun­gen gilt, ist im Miet­preis unbe­dingt ein Möblie­rungs­zu­schlag für die Ein­rich­tung zu berück­sich­ti­gen.

Liegt die Mie­te zwi­schen 50 und 66 Pro­zent der Markt­mie­te, ist eine Total­über­schuss­pro­gno­se zu erstel­len. Den vol­len Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gibt es dann nur, wenn mit der Immo­bi­lie ein pro­gnos­ti­zier­ter Gewinn nach­ge­wie­sen wer­den kann. Ist die Mie­te zu güns­tig und liegt 50 Pro­zent unter der orts­üb­li­chen Mie­te, wer­den die Wer­bungs­kos­ten nur noch im pro­zen­tua­len Anteil der gezahl­ten Mie­te zur orts­üb­li­chen Mie­te in der Steu­er­erklä­rung berück­sich­tigt. Beträgt die orts­üb­li­che Mie­te bei­spiels­wei­se 1.000 Euro warm für eine 60 Qua­drat­me­ter gro­ße Woh­nung und wer­den im Zuge eines ver­wandt­schaft­li­chen Miet­ver­hält­nis­ses 400 Euro für die­se Woh­nungs­grö­ße ver­langt, so kön­nen folg­lich auch nur 40 Pro­zent der Kos­ten vom Ver­mie­ten­den steu­er­lich abge­setzt wer­den.

Steu­er­lich cle­ver ent­schei­den

Soll ein Steu­er­vor­teil aus der Ver­mie­tung an Ange­hö­ri­ge gezo­gen wer­den, müs­sen die Wer­bungs­kos­ten höher aus­fal­len als die Miet­ein­nah­men, da die Aus­ga­ben von den Ein­nah­men abge­zo­gen wer­den. Erst wenn nega­ti­ve Ein­künf­te ent­ste­hen, wird die Steu­er­schuld gemin­dert. Ent­steht durch die Ver­mie­tung bei­spiels­wei­se ein Ver­lust von 5.000 Euro, so beträgt der Steu­er­vor­teil bei einem indi­vi­du­el­len Grenz­steu­er­satz von 37 Pro­zent in dem Jahr 1.850 Euro.

„Lie­gen die Miet­ein­nah­men über den mit der Ver­mie­tung in Zusam­men­hang ste­hen­den Kos­ten, ist eine kos­ten­lo­se Über­las­sung der Woh­nung an die Ange­hö­ri­gen zu über­le­gen“, resü­miert Gerau­er. In die­sem Fall kön­nen aber über­haupt kei­ne Kos­ten mehr steu­er­lich abge­setzt wer­den.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

Foto: Pix­a­bay