Von Abenteuertour bis Stadtradeln 

von | 24. April 2025 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

Die ARAG Exper­ten über mehr Sicher­heit auf dem Zwei­rad

(red). Die Aus­flugs­zeit ist schon wie­der in vol­lem Gan­ge und die ers­ten Städ­te und Gemein­den rufen zum gemein­schaft­li­chen Stadt­ra­deln auf. Die Rad­ler sind wie­der ver­stärkt unter­wegs. Tat­säch­lich exis­tie­ren aktu­ell an die 89 Mil­lio­nen Fahr­rä­der in Deutsch­land. Da ist klar, dass die­se Ver­kehrs­teil­neh­mer eine gro­ße Rol­le im Stra­ßen­ver­kehr spie­len. Siche­res Mit­ein­an­der und gegen­sei­ti­ge Rück­sicht­nah­me sind also ele­men­tar und dafür haben die ARAG Exper­ten eini­ge Tipps auf Lager.

Vor­sichts­maß­nah­men für jeden Rad­ler
Immer noch ster­ben meh­re­re hun­dert Rad­fah­rer pro Jahr im Stra­ßen­ver­kehr. Die ARAG Exper­ten wei­sen dar­auf hin, dass die Regeln der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung abso­lut jeden Ver­kehrs­teil­neh­mer betref­fen, egal, ob Auto­fah­rer, Rad­fah­rer oder Fuß­gän­ger. Es gilt das Prin­zip gegen­sei­ti­ger Rück­sicht­nah­me – auch für den Rad­ler selbst. Das bedeu­tet unter ande­rem, dass Rad­ler auf die Nut­zung von Kopf­hö­rern mög­lichst ver­zich­ten oder zumin­dest die Laut­stär­ke so nied­rig ein­stel­len, dass alle Geräu­sche um sie her­um noch deut­lich wahr­ge­nom­men wer­den kön­nen. Nur einen kabel­lo­sen Ohr­stöp­sel zu tra­gen, wäre auch eine gute Alter­na­ti­ve. Eben­so wich­tig: Bei­de Hän­de gehö­ren an den Len­ker, außer beim Zei­chen geben, wenn man abbiegt. Und wie auch beim Auto­fah­ren ist das Hal­ten und Bedie­nen von Han­dys und ande­ren Gerä­ten nicht erlaubt.

Min­dest­über­hol­ab­stand zum Schutz für Rad­ler
Um Rad­lern noch mehr Sicher­heit im Stra­ßen­ver­kehr zu geben, gilt ein Min­dest­über­hol­ab­stand. Danach müs­sen Auto­fah­rer im Ort ein­ein­halb Meter Sicher­heits­ab­stand ein­hal­ten – übri­gens auch gegen­über Fuß­gän­gern und E‑Scootern. Außer­orts sind es laut ARAG Exper­ten zwei Meter Sei­ten­ab­stand. Lkw und Kraft­fahr­zeu­ge über 3,5 Ton­nen – also auch grö­ße­re Wohn­mo­bi­le bei­spiels­wei­se – dür­fen beim Rechts­ab­bie­gen inner­orts nur noch Schritt­ge­schwin­dig­keit fah­ren. Das soll dem gefähr­li­chen toten Win­kel ent­ge­gen­wir­ken.

Was vie­le Ver­kehrs­teil­neh­mer nicht wis­sen oder geflis­sent­lich igno­rie­ren: Auf Schutz­strei­fen, die den Rad- und den Auto­ver­kehr mit einer gestri­chel­ten wei­ßen Linie tren­nen, gilt ein gene­rel­les Hal­te­ver­bot. Und auf ein wich­ti­ges Ver­kehrs­schild zum Schutz von Rad­lern wei­sen die ARAG Exper­ten mit Nach­druck hin: Es ist rund, hat einen roten Rand, ent­hält auf der lin­ken Sei­te das rote Sym­bol für einen Pkw und auf der rech­ten Sei­te über­ein­an­der die schwar­zen Sym­bo­le für Rad- und Motor­rad­fah­rer. Hier dür­fen Rad­ler nicht über­holt wer­den.

Alko­hol, Can­na­bis und Co.
Dro­gen und Alko­hol sind im Stra­ßen­ver­kehr prin­zi­pi­ell tabu; bestimm­te Gren­zen wer­den in Deutsch­land aber gedul­det. So begeht man auf dem Fahr­rad tat­säch­lich erst ab 1,6 Pro­mil­le eine Straf­tat; die­se Gren­ze wird recht­lich als abso­lu­te Fahr­un­tüch­tig­keit bezeich­net. Aller­dings kann ein Buß­geld bereits ab 0,3 Pro­mil­le erho­ben wer­den. Und zwar immer dann, wenn der Rad­fah­rer Anzei­chen von Fahr­un­si­cher­heit zeigt, also zum Bei­spiel schwankt oder schlin­gert, die Ampel oder Ver­kehrs­zei­chen nicht beach­tet oder ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer in Gefahr bringt. Can­na­bis-Kon­sum kennt noch kei­ne so kla­ren Regeln für Fahr­rad­fah­rer, auch wenn sie der­zeit in der Poli­tik dis­ku­tiert wer­den. Genau genom­men gibt es im Gegen­satz zu Auto­fah­rern aber aktu­ell für sie kei­nen Grenz­wert, der laut Gesetz über­schrit­ten wer­den kann. Den­noch ist das laut ARAG Exper­ten kein Frei­fahrt­schein, um bekifft auf das Rad zu stei­gen. Denn auch hier gilt: Wer durch den Kon­sum nicht mehr sicher am Stra­ßen­ver­kehr teil­nimmt, wird bestraft.

So soll­te ein Fahr­rad aus­ge­stat­tet sein
Wenn das Rad kein rei­nes Sport­ge­rät ist, das nur in Hal­len oder im Gelän­de gefah­ren wird, son­dern am Stra­ßen­ver­kehr teil­nimmt, ist laut ARAG Exper­ten eine bestimm­te Aus­stat­tung vor­ge­schrie­ben. So muss es zum Bei­spiel zwei getrenn­te Brem­sen für Vor­der- und Hin­ter­rad haben, wobei dies bei­des Hand­brem­sen oder eine Hand­brem­se und eine für den Rück­tritt sein kön­nen. Eben­so gesetz­lich über die Stra­ßen­ver­kehrs-Zulas­sungs-Ord­nung (StV­ZO) gere­gelt ist die Beleuch­tung des Fahr­rads. Ver­ein­facht gesagt, muss nach vor­ne ein Schein­wer­fer mit wei­ßem Licht gerich­tet sein, der nicht blin­ken und ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer nicht blen­den darf. Nach hin­ten sind eine rote Schluss­leuch­te und ein roter Rück­strah­ler Pflicht, die aller­dings in einem Bau­teil ver­baut sein dür­fen. Und auch die Refle­xi­on von Fahr­rad­pe­da­len und Rei­fen oder Spei­chen ist kein frei­wil­li­ges Chi­chi, son­dern ver­pflich­tend, eben­so wie eine gut hör­ba­re Klin­gel.

Helm auf!
Eine Helm­pflicht gibt es in Deutsch­land für Fahr­rad­fah­rer nicht, den­noch raten die ARAG Exper­ten drin­gend zu die­sem Kopf­schutz. Es braucht kei­ne schwe­re Kol­li­si­on, um sich eine Hirn­ver­let­zung zuzu­zie­hen; dafür reicht es auch bei­spiels­wei­se, auf Schie­nen oder Laub aus­zu­rut­schen und auf dem Len­ker oder dem Pflas­ter auf­zu­schla­gen. Alter­na­tiv gibt es Air­bag-Hel­me, die um den Hals getra­gen wer­den und bei einer Kol­li­si­on aus­lö­sen und sich schüt­zend um den Kopf legen. Für Kin­der gibt es einen der­ar­ti­gen Kopf­schutz noch nicht, des­halb ist gera­de bei ihnen ein gut sit­zen­der her­kömm­li­cher Fahr­rad­helm unab­ding­bar.

Son­der­re­geln für radeln­de Kin­der
Das ein­zi­ge Recht, das Kin­der im Gegen­satz zu Erwach­se­nen genie­ßen, ist, dass sie auf dem Bür­ger­steig fah­ren dür­fen. Dies ist aller­dings nur bis zum Alter von zehn Jah­ren erlaubt. Bis zu ihrem ach­ten Geburts­tag müs­sen sie es aber sogar und dür­fen der­weil von einer Auf­sichts­per­son, die min­des­tens sech­zehn Jah­re alt sein muss, beglei­tet wer­den. Für alle ande­ren Rad­fah­rer ist die Nut­zung des Geh­steigs laut ARAG Exper­ten ver­bo­ten. Auch das Fah­ren in Fuß­gän­ger­zo­nen oder auf Stra­ßen, wenn gleich­zei­tig ein ent­spre­chend gekenn­zeich­ne­ter Rad­weg vor­han­den ist, ist nicht erlaubt.

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Foto: Pix­a­bay