Zahl der Kontenabrufe durch die Finanzämter steigt rapide

von | 19. Juli 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Ban­ken pfle­gen die Stamm­da­ten ihrer Kun­den nicht nur in ihren eige­nen Daten­ban­ken, son­dern auch in eine zen­tra­le Daten­bank ein. Dies geschieht zuguns­ten behörd­li­cher Daten­ab­ru­fe, die trotz Bank­ge­heim­nis mög­lich sind. Im Jahr 2010 wur­den ins­ge­samt 58.000 behörd­li­che Kon­ten­ab­fra­gen ver­zeich­net. Im ver­gan­ge­nen Jahr wur­den bereits mehr als vier­und­zwan­zig Mal so vie­le Kon­ten­ab­fra­gen regis­triert. Von den 1.142.926 Behör­den­ab­fra­gen stam­men 294.000 von den Finanz­äm­tern auf­grund steu­er­li­cher Ver­dachts­mo­men­te. Der Trend geht kon­ti­nu­ier­lich steil nach oben. Wer­den wir alle glä­sern? In wel­chen Fäl­len das Finanz­amt aktiv wer­den darf, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi).

Wann darf das Finanz­amt ins Kon­to schau­en?

Eine Kon­ten­ab­fra­ge ist erlaubt, wenn es um die Über­prü­fung von Anga­ben in der Steu­er­erklä­rung geht, mit dem Ziel, eine Steu­er­straf­tat auf­zu­klä­ren. Denn Steu­er­zah­len­de sind ver­pflich­tet, dem Finanz­amt gegen­über wahr­heits­ge­mä­ße Anga­ben zu machen. Nur wenn alle gemäß ihrer Finanz­kraft gleich­mä­ßig Steu­ern zah­len, kann es in Deutsch­land eine gewis­se Steu­er­ge­rech­tig­keit geben. Um die­se sicher­zu­stel­len und Steu­er­hin­ter­zie­hung auf­zu­de­cken, wur­de das Gesetz zur För­de­rung der Steu­er­ehr­lich­keit im Jahr 2003 geschaf­fen. Es regelt, in wel­chen Fäl­len und durch wel­che Orga­ne ein Kon­ten­ab­ruf zu Kon­troll­zwe­cken vor­ge­nom­men wer­den darf.

Ver­säumt es ein Steu­er­pflich­ti­ger, dem Finanz­amt sei­ne Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se voll­um­fäng­lich oder plau­si­bel mit­zu­tei­len, wird er im Rah­men eines Steu­er­ermitt­lungs­ver­fah­rens auf­ge­for­dert, die not­wen­di­gen Aus­künf­te zu ertei­len. Wird die ent­spre­chen­de Aus­kunft unter­las­sen, führt das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern im Auf­trag des jewei­li­gen Finanz­am­tes oder der Steu­er­fahn­dung einen Kon­ten­ab­ruf durch. Ob der Kon­ten­ab­ruf gerecht­fer­tigt ist, prüft die anfra­gen­de Behör­de übri­gens selbst. Sofern es für die Ermitt­lun­gen nicht hin­der­lich ist, muss der Steu­er­pflich­ti­ge aber hin­ter­her über den Daten­ab­ruf infor­miert wer­den. Die Ban­ken selbst erlan­gen kei­ne Kennt­nis davon, wann und wie oft und zu wel­chem Zweck auf die Daten zuge­grif­fen wird.

Wel­che Daten kön­nen ein­ge­se­hen wer­den?

Im ers­ten Schritt dür­fen die soge­nann­ten Stamm­da­ten elek­tro­nisch abge­ru­fen wer­den. Die­se umfas­sen bei allen inlän­di­schen Bank­kon­ten und Wer­pa­pier­de­pots die Kon­to­num­mer, den Nach- und Vor­na­men, das Geburts­da­tum des Kon­to­in­ha­bers, Ver­fü­gungs­be­rech­tig­te und wirt­schaft­lich Berech­tig­te, deren Adres­se sowie das Eröff­nungs- und gege­be­nen­falls Auf­lö­sungs­da­tum des Kon­tos. Auf die­se Art und Wei­se lässt sich leicht und schnell über­prü­fen, wie vie­le Kon­ten und Depots eine steu­er­pflich­ti­ge Per­son bei wel­chen Ban­ken besitzt.

Kon­to­stand und ein­zel­ne Umsät­ze auf den Kon­ten sind in den Stamm­da­ten nicht erfasst und blei­ben vor­erst geheim. Es sei denn, das Finanz­amt wur­de fün­dig und sein Ver­dacht bestä­tigt. In der Hälf­te aller Fäl­le wer­den näm­lich ver­schwie­ge­ne Kapi­tal­ein­künf­te erfolg­reich auf­ge­deckt. Ver­wei­gert der Steu­er­pflich­ti­ge wei­ter­hin die Koope­ra­ti­on mit den Finanz­be­hör­den und klärt fal­sche oder feh­len­de Anga­ben nicht auf, dann dür­fen auch die Kon­to­aus­zü­ge samt Kon­to­stän­den und ‑bewe­gun­gen bei der Bank im Rah­men eines Ein­zel­aus­kunfts­er­su­chens erfragt wer­den.

Die Recht­mä­ßig­keit die­ser Vor­ge­hens­wei­se zur Beweis­erhe­bung wur­de durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bereits mehr­fach geprüft und im Hin­blick auf die Ver­ein­bar­keit mit dem Grund­ge­setz bestä­tigt. Wei­te­re Aus­kunfts­be­rech­tig­te sind u.a. die Job­cen­ter, Sozi­al­äm­ter, Bafög-Ämter, Unter­halts­vor­schusstel­len, Gerichts­voll­zie­her, Staats­an­wäl­te, Poli­zei und Zoll.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.: Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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