Zehn Tipps, um noch in 2024 Steuern zu sparen

von | 30. November 2024 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Die letz­ten Wochen des Jah­res sind ange­bro­chen. Nicht mehr lan­ge, und das neue Jahr been­det eini­ge Steu­er­spar­mög­lich­kei­ten, die im Jahr 2024 noch mög­lich gewe­sen wären. Dar­um soll­te jeder für sich prü­fen, ob in die­sem Jahr etwa­iger Hand­lungs­be­darf besteht, sofern Inter­es­se dar­an besteht, Steu­ern zu spa­ren und Jah­res­pau­scha­len aus­zu­rei­zen. Durch geschick­tes Anhäu­fen von Aus­ga­ben in einer Steu­er­ka­te­go­rie in die­sem Jahr kann das Steu­er­ergeb­nis posi­tiv beein­flusst wer­den. Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern (Lohi), hält nach­fol­gen­de Steu­er­tipps parat:

 1. Wer­bungs­kos­ten bün­deln
Wird mit der Ent­fer­nungs- oder Home­of­fice­pau­scha­le die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.230 Euro knapp erreicht oder schon über­schrit­ten, lohnt es sich, in die­sem Jahr noch kurz­fris­tig wei­te­re Aus­ga­ben zu täti­gen. Ob vor­ge­zo­ge­ne Fort­bil­dung, Anschaf­fung von neu­en Arbeits­mit­teln oder die bes­se­re Aus­stat­tung eines aner­kann­ten Arbeits­zim­mers, jeder Cent über der Pau­scha­le ren­tiert sich. Wird der pri­va­te Tele­fon- und Inter­net­an­schluss beruf­lich mit­ge­nutzt, kön­nen 20 Pro­zent der Kos­ten, maxi­mal 20 Euro pro Monat ohne Ein­zel­nach­wei­se ange­setzt wer­den

2. Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen
Alle fach­män­ni­schen Arbei­ten rund um den Haus­halt und das eige­ne Grund­stück sind steu­er­sen­kend. Wird z. B. der Gar­ten win­ter­fest gemacht, die Pflanz­ar­bei­ten für das Früh­jahr, der Win­ter­dienst am Geh­weg, die Rei­ni­gung der Fens­ter oder der Weih­nachts­putz im Haus von einem Gewer­be über­nom­men, so ist ein Fünf­tel der Arbeits­kos­ten von bis zu 20.000 Euro absetz­bar. Damit der Fis­kus die Zah­lung aner­kennt, ist sie stets unbar und gegen Rech­nung durch­zu­füh­ren.

3. Hand­wer­kerleis­tun­gen
Mit einem Maxi­mal­be­trag von 6.000 Euro Arbeits­kos­ten nut­zen und 20 Pro­zent als Steu­er­bo­nus von der Steu­er­last abzie­hen las­sen. Geeig­net für alle Renovierungs‑, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men, wie z.B. Maler­ar­bei­ten, Par­kett abschlei­fen las­sen, etc.
Extra-Tipp: Ist der jähr­li­che Höchst­be­trag für die­ses oder nächs­tes Jahr vor­aus­sicht­lich über­schrit­ten, ist es vor­teil­haft, mit dem Hand­werks­be­trieb eine Bezah­lung in Teil­rech­nun­gen zu ver­ein­ba­ren. „Aller­dings wer­den dafür für bei­de Jah­re Rech­nun­gen vom Hand­werks­be­trieb mit Aus­weis der Arbeits­kos­ten – zumin­dest antei­lig – benö­tigt“, dar­auf weist Tobi­as Gerau­er hin. Wer­den die­se über­wie­sen, kön­nen die Maxi­mal­be­trä­ge im Ide­al­fall ver­dop­pelt wer­den.

4. Ener­ge­ti­sche Sanie­rung
Bei Wär­me­däm­mung, Fenster‑, Türen- oder Hei­zungs­tausch, etc. kön­nen Eigen­heim­be­sit­zer nicht nur Arbeits­kos­ten in der Steu­er­erklä­rung gel­tend machen, son­dern auch die Mate­ri­al­kos­ten. Das ist ein rie­si­ger Vor­teil gegen­über den nor­ma­len Hand­wer­kerleis­tun­gen. Bis zu einer gesam­ten Inves­ti­ti­ons­sum­me von 200.000 Euro kön­nen 20 Pro­zent als steu­er­li­che För­de­rung über drei Jah­re ver­teilt ein­ge­heimst wer­den. Vor­aus­ge­setzt wird, dass ein Fach­be­trieb die Sanie­rungs­maß­nah­men über­nimmt und eine spe­zi­el­le Beschei­ni­gung erstellt, dass die ener­ge­ti­schen Min­dest­an­for­de­run­gen erfüllt sind.

5. Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen
Die Aus­ga­ben für Medi­ka­men­te, Heil- und Hilfs­mit­tel in einem Jahr anzu­häu­fen, kann sich loh­nen. Wer ohne­hin bereits höhe­re Kos­ten in die Gesund­heit inves­tiert hat und z.B. einen Kur­auf­ent­halt, eine Augen­la­ser-OP oder Zahn­sa­nie­rung in die­sem Jahr bestrit­ten hat, kann leicht die Zumut­bar­keits­gren­ze kna­cken. Die­se ist indi­vi­du­ell und hängt vom Ein­kom­men, dem Fami­li­en­stand und der Kin­der­zahl ab. Nur wenn die­se Schwel­le über­schrit­ten wird, sind wei­te­re Krank­heits­kos­ten, wie Bril­le, Zahn­ersatz, Heil­prak­ti­ker oder Medi­ka­men­te auf grü­nen Rezep­ten absetz­bar.

6. Spen­den abset­zen
Wer in der Weih­nachts­zeit Gutes tut, kann dies in der Steu­er­erklä­rung ein­tra­gen. Jähr­li­che Spen­den­be­trä­ge über der Pau­scha­le von 36 Euro flie­ßen so teil­wei­se wie­der in den Geld­beu­tel zurück. Vor­aus­set­zung ist, dass es sich um aner­kann­te, gemein­nüt­zi­ge oder mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Orga­ni­sa­tio­nen han­delt. Die­se sind ganz neu im zen­tra­len Spen­den­re­gis­ter online ein­seh­bar. Spen­den­be­schei­ni­gun­gen sind erst bei Ein­zel­spen­den von über 300 Euro erfor­der­lich. Bis dahin reicht der Zah­lungs­nach­weis.

7. Frei­wil­li­ge Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung
Steht die Steu­er­erklä­rung für das Jahr 2020 noch aus, kann die­se bis zum 31.12.24 noch ein­ge­reicht wer­den. Wer nicht ver­pflich­tend abge­ben muss, hat dafür vier Jah­re Zeit. „Dies ist die letz­te Chan­ce, dass eine mög­li­che Steu­er­erstat­tung oder der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de in Steu­er­klas­se 1 nicht ver­lo­ren geht“, so Tobi­as Gerau­er, Vor­stand der Lohi. Auch eine Ver­lust­fest­stel­lung, wenn die absetz­ba­ren Aus­ga­ben die zu ver­steu­ern­den Ein­nah­men über­tra­fen, kann für das Jahr 2020 noch nach­ge­holt wer­den. Dies ist z.B. für Stu­den­ten, die sich in die­sem Jahr im Mas­ter­stu­di­um befan­den, rele­vant. Dadurch kön­nen im spä­te­ren Job Steu­er­sen­kun­gen erwirkt wer­den.

8. Arbeit­neh­mer­spar­zu­la­ge nut­zen
Liegt das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men von Ledi­gen unter 40.000 Euro (80.000 Euro bei Ver­hei­ra­te­ten), kann die Arbeit­neh­mer­spar­zu­la­ge für berech­tig­te Spar­ver­trä­ge mit­ge­nom­men wer­den. Dabei kann das Brut­to­ein­kom­men bei Allein­ste­hen ohne Kin­der durch­aus 51.200 Euro betra­gen, es kommt immer auf den Indi­vi­du­al­fall an. Auch bei Ver­hei­ra­te­ten mit zwei Kin­dern und Dop­pel­ver­die­nern kann kei­ne pau­scha­le Aus­sa­ge getrof­fen wer­den, aber das Brut­to­ein­kom­men kann mit­un­ter 124.200 Euro betra­gen. Die staat­li­che För­de­rung bei Bau­spar­ver­trä­gen beträgt maxi­mal 43 Euro und bei Wert­pa­pier­spar­plä­nen zusätz­lich bis zu 80 Euro für Allein­ste­hen­de. Bei Ehe­paa­ren gel­ten die dop­pel­ten Beträ­ge.

9. PKV-Vor­aus­zah­lung
Vor­aus­zah­lun­gen für die pri­va­te Kran­ken- und Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung kön­nen bis zum drei­fa­chen Jah­res­be­trag getä­tigt wer­den. Dadurch wird die Steu­er­last für das Jahr der Vor­aus­zah­lung stark redu­ziert. Wei­ter­hin wer­den neue Mög­lich­kei­ten für ande­re frei­wil­li­ge per­so­nen­be­zo­ge­ne Ver­si­che­run­gen in den nächs­ten zwei Jah­ren zusätz­lich geschaf­fen, da das Volu­men von 1.900 Euro bei Ange­stell­ten und 2.800 Euro bei Selbst­stän­di­gen pro Kalen­der­jahr nun wie­der frei ist.

10. Infla­ti­ons­aus­gleich­prä­mie
Letz­te Chan­ce für die steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­freie Infla­ti­ons­aus­gleich­prä­mie! Bis zum 31.12.2024 kön­nen Arbeit­ge­ber letzt­ma­lig ihren Ange­stell­ten einen finan­zi­el­len Bonus zum Aus­gleich der hohen Infla­ti­on der ver­gan­ge­nen Jah­re zukom­men las­sen. Bis zu 3.000 Euro Prä­mie pro Arbeit­neh­men­den wer­den geför­dert. Die­se Sum­me kann in Teil­be­trä­ge gestü­ckelt wer­den. Kon­kret heißt das, wenn schon eine Infla­ti­ons­aus­gleich­prä­mie unter­halb des Höchst­be­trags gewährt wur­de, ist es jetzt noch für Arbeit­ge­ber mög­lich, bis zum Maxi­mal­be­trag auf­zu­sto­cken. Ver­pflich­tend ist das für Arbeit­ge­ber nicht, aber für alle Betei­lig­ten attrak­tiv.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist mit rund 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit über 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.