Kräftig Steuern sparen mit einer Vorauszahlung bei der privaten Krankenversicherung

von | 21. Oktober 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Rich­tig saf­tig Steu­ern spa­ren zum Jah­res­en­de? Das geht! Mit einem Trick kön­nen je nach per­sön­li­cher Situa­ti­on bis zu 5.000 Euro Steu­er­vor­teil her­aus­ge­holt wer­den. Aller­dings pro­fi­tie­ren nur Haus­hal­te mit einer pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) oder frei­wil­lig gesetz­lich Ver­si­cher­te von die­sem Steu­er­spar­mo­dell und kön­nen ihre Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen in die Höhe schrau­ben. Wie das geht, erklärt die Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern.

Spiel­raum im Gesetz

Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz erlaubt Vor­aus­zah­lun­gen der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bis zum drei­fa­chen Jah­res­be­trag. Somit kön­nen die Bei­trä­ge bis ein­schließ­lich zum Jahr 2026 noch in die­sem Jahr vor­ge­zo­gen wer­den. Dead­line ist der 21. Dezem­ber, damit der Steu­er­bo­nus für die­ses Jahr durch den Fis­kus ein­tritt. Die Ver­si­che­run­gen set­zen hier eine frü­he­re Frist für den Zah­lungs­ein­gang an, meist den 15. Dezem­ber. Die varia­ble Gestal­tung der Zah­lung von Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen ist jedoch Selbst­stän­di­gen, Frei­be­ruf­lern, Beam­ten und Ange­stell­ten, die pri­vat oder frei­wil­lig gesetz­lich ver­si­chert sind, vor­be­hal­ten.

Der dop­pel­te Steu­er­spar­ef­fekt

Durch Vor­aus­zah­lun­gen der PKV-Bei­trä­ge las­sen sich gleich zwei wun­der­ba­re Steu­er­ef­fek­te erzie­len. Die ers­te Steu­er­erspar­nis ergibt sich für das Jahr der Vor­aus­zah­lung, indem die Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge gebün­delt wer­den. Sie hat einen erheb­li­chen Steu­er­ef­fekt, da die Bei­trä­ge in unbe­grenz­ter Höhe abge­setzt wer­den kön­nen.

Der zwei­te Steu­er­bo­nus betrifft die Fol­ge­jah­re, indem zusätz­li­che per­so­nen­be­zo­ge­ne Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die ansons­ten steu­er­lich unter den Tisch fal­len wür­den, bis zur steu­er­li­chen Höchst­gren­ze gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Durch die­sen simp­len Steu­er­kniff las­sen sich Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge opti­mal abset­zen und zwei­stel­li­ge Ren­di­ten erzie­len. Wie groß die Steu­er­erspar­nis aus­fällt, hängt vom per­sön­li­chen Steu­er­satz, der Ver­an­la­gungs­art und dem Bei­trags­mo­dell bei der PKV ab.

Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen unter der Lupe

Das Gesetz unter­schei­det zwi­schen den Basis­bei­trä­gen zur Kran­ken – und Pfle­ge­ver­si­che­rung und den sons­ti­gen Vor­sor­ge­bei­trä­gen. Dar­un­ter fal­len alle Ver­si­che­run­gen, die Leib und Leben betref­fen, wie eine Haftpflicht‑, Unfall‑, Berufsunfähigkeits‑, Pflege‑, Krankenzusatz‑, Zahn­zu­satz- oder Risi­ko­le­bens­ver­si­che­rung. Auch Wahl­leis­tun­gen bei der PKV sind hier ver­an­kert. Prin­zi­pi­ell ist es zuläs­sig, die­se als Son­der­aus­ga­ben bei der Steu­er abzu­set­zen. Sie redu­zie­ren das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men und somit die Ein­kom­men­steu­er und ggf. die Kir­chen­steu­er und den Soli. Aber die Pra­xis sieht lei­der anders aus.

Grund dafür ist, dass der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug in Sum­me bei Ange­stell­ten mit Arbeit­ge­ber­zu­schuss und Beam­ten mit Bei­hil­fe auf 1.900 Euro und bei Selbst­stän­di­gen auf 2.800 Euro pro Jahr begrenzt ist. Infol­ge­des­sen wird der Höchst­be­trag regel­mä­ßig schon mit der Basis­kran­ken­ver­si­che­rung, die steu­er­lich vor­ran­gig behan­delt wird, auf­ge­braucht und die ande­ren Vor­sor­ge­ver­si­che­run­gen blei­ben steu­er­lich unbe­rück­sich­tigt.

Eine Aus­nah­me gibt es jedoch: Die Basis­bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung sind von die­sen Höchst­gren­zen aus­ge­nom­men und kön­nen in der tat­säch­li­chen Höhe der Aus­ga­ben ange­setzt wer­den. Und genau da setzt der Steu­er­trick an. Mit ihm kann umgan­gen wer­den, dass die Basis­bei­trä­ge die ande­ren Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge blo­ckie­ren.

Die Umset­zung des Steu­er­spar­mo­dells

Wer eine Vor­aus­zah­lung ins Auge fasst, soll­te sich recht­zei­tig dar­um küm­mern. Abge­se­hen von den genann­ten Fris­ten, müs­sen die eige­ne Liqui­di­tät über­prüft und der per­sön­li­che Steu­er­vor­teil kal­ku­liert wer­den. Auf­grund der viel­zäh­li­gen Kom­po­nen­ten, wie Steu­er­satz, Ver­an­la­gungs­art, Höhe der KV-Bei­trä­ge und Anzahl der zusätz­li­chen Ver­si­che­run­gen lässt sich der Steu­er­vor­teil vor­ab von einer Steu­er­be­ra­tung oder Lohn­steu­er­hil­fe berech­nen.

Ren­tiert es sich im Indi­vi­du­al­fall, ist die eige­ne Kran­ken­kas­se unbe­dingt vor­ab zu kon­tak­tie­ren, wel­che Mög­lich­kei­ten und Kon­di­tio­nen sie anbie­tet. Im güns­ti­gen Fall kann näm­lich noch mehr gespart wer­den. Eini­ge Kran­ken­kas­sen bie­ten ihren Ver­si­cher­ten einen Bei­trags­nach­lass oder Skon­to bei einer Vor­aus­zah­lung an. Je nach PKV sind bis zu fünf Pro­zent drin. Die­ser Rabatt umfasst auch den Arbeit­ge­ber­an­teil. Eine spä­te­re Bei­trags­an­pas­sung der PKV macht dem Steu­er­spar­mo­dell nichts aus. Im Fall einer Kün­di­gung der Ver­si­che­rung wer­den zu viel gezahl­te Bei­trä­ge erstat­tet, also auch kein Pro­blem.

Der Arbeit­ge­ber­an­teil muss eben­falls erst­mal vor­aus­be­zahlt wer­den. Es ist also ein gewis­ses Eigen­ka­pi­tal not­wen­dig, um es mit dem Finanz­amt auf­zu­neh­men. Ansons­ten ändert sich beim Arbeit­ge­ber­zu­schuss nichts. Er wird wie bis­her monat­lich aus­be­zahlt und kommt so zurück ins Porte­mon­naie. Er bleibt wie bis­her steu­er­frei und muss von den Son­der­aus­ga­ben bei der Steu­er abge­zo­gen wer­den, damit es zu kei­ner dop­pel­ten Steu­er­frei­heit kommt.

Wann ren­tiert sich das Steu­er­spar­mo­dell?

Die­ses Spar­mo­dell ist für Ledi­ge oder Ver­hei­ra­te­te, bei denen bei­de Ehe­part­ner PKV-ver­si­chert sind, inter­es­sant. Damit es voll­stän­dig umge­setzt wer­den kann, müs­sen bei­de Ehe­gat­ten von der Mög­lich­keit der Vor­aus­zah­lung Gebrauch machen. Es ren­tiert sich beson­ders in Jah­ren, in denen der Grenz­steu­er­satz hoch ist, z.B. aus­ge­löst durch eine Abfin­dung oder Son­der­zah­lung.

Wenig ren­ta­bel ist es, wenn in der Ehe ein Ehe­gat­te pri­vat, der ande­re gesetz­lich ver­si­chert ist. Beim gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cher­ten wer­den die Bei­trä­ge näm­lich monat­lich vom Arbeit­ge­ber abge­führt und befül­len somit den steu­er­li­chen Höchst­be­trag in den wei­te­ren Jah­ren wie gehabt. Die Steu­er­erspar­nis beschränkt sich somit auf das Jahr der Vor­aus­zah­lung. Grund­sätz­lich müs­sen die Bei­trä­ge auch nicht für drei Jah­re im Vor­aus gestemmt wer­den, wenn es die eige­ne Liqui­di­tät nicht zulässt. Auch eine Vor­aus­zah­lung für nur ein oder zwei Jah­re ist denk­bar. Aller­dings min­dert sich der Steu­er­vor­teil dann erheb­lich.

Ein ver­ein­fach­tes Rechen­bei­spiel mit und ohne Vor­aus­zah­lung

Eine selbst­stän­di­ge Per­son hat sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen in Höhe von 3.100 € jähr­lich. Die Basis­bei­trä­ge zur PKV betra­gen zusätz­lich monat­lich 600 €, pro Jahr 6.000 €. Besteu­ert wird mit dem Spit­zen­steu­er­satz von 42 %. Ohne Vor­aus­zah­lung beträgt die Steu­er­ent­las­tung pro Jahr 2.520 € (42 % von 6.000 €). Die sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen kön­nen nicht mehr steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Für vier Jah­re beträgt die Steu­er­erspar­nis in Sum­me 10.080 € (4 x 2.520 €).

Dem gegen­über­ge­stellt wird eine Vor­aus­zah­lung der PKV in Höhe des drei­fa­chen Jah­res­be­tra­ges. Die Steu­er­erspar­nis für die­ses Jahr bezieht sich somit auf die lau­fen­den Zah­lun­gen für das Jahr und die drei Fol­ge­jah­re und beträgt für vier Jah­re ins­ge­samt 10.080 € auf ein­mal. Zusätz­lich kann nun für die nächs­ten drei Jah­re jeweils der Höchst­be­trag von 2.800 € für die ande­ren Ver­si­che­run­gen gel­tend gemacht wer­den. Dies führt zusätz­lich zu einer jähr­li­chen Steu­er­erspar­nis von 1.176 € (42 % von 2.800 €). Ins­ge­samt wer­den also 3.528 € an Ein­kom­men­steu­er für die drei Fol­ge­jah­re mehr her­aus­ge­holt. Kir­chen­steu­er und Soli sowie Rabat­te blei­ben unbe­rück­sich­tigt.

Bei Ange­stell­ten sieht es so aus: Der Höchst­be­trag für die sons­ti­gen Ver­si­che­run­gen hal­biert sich für Allein­ste­hen­de und die steu­er­frei­en Arbeit­ge­ber­zu­schüs­se sind vom steu­er­lich anzu­set­zen­den Betrag abzu­zie­hen. Der Steu­er­vor­teil ist dann zwar noch vor­han­den, fällt aber gerin­ger aus. Bei Ehe­leu­ten beträgt der Höchst­be­trag für sons­ti­ge Ver­si­che­run­gen pro Per­son 1.900 €, gemein­sam also 3.800 €. In die­sem Bei­spiel kann, wenn bei­de pri­vat ver­si­chert sind, für drei Jah­re eine zusätz­li­che Erspar­nis auf­grund des sons­ti­gen Vor­sor­ge­auf­wands mit einem gemein­sa­men Steu­er­satz von 38 % in Höhe von 4.332 € (3 x 3.800 € x 38 %) her­aus­ge­holt wer­den.

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