Rentenversicherungsbeiträge ab 2023 zu 100 Prozent absetzbar

von | 10. März 2023 | Altmühlfranken, Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg

(red). Ab dem Steu­er­jahr 2023 kön­nen Auf­wen­dun­gen für die eige­ne Alters­vor­sor­ge end­lich mit der Steu­er­erklä­rung voll­stän­dig abge­setzt wer­den. „Die Geset­zes­än­de­rung bringt den Steu­er­pflich­ti­gen immer­hin rund vier Pro­zent mehr Steu­er­ab­zug für das Ver­an­la­gungs­jahr 2023“, erklärt Tobi­as Gerau­er von der Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern. Das Vor­zie­hen die­ser Maß­nah­me um zwei Jah­re durch die Regie­rungs­ko­ali­ti­on ist eine Reak­ti­on auf die legen­dä­ren BFH-Urtei­le zur Dop­pel­be­steue­rung von Ren­ten im Mai 2021. Eine zukünf­ti­ge Dop­pel­be­steue­rung und damit wei­te­re ein­her­ge­hen­de Kla­gen sol­len so ver­mie­den wer­den.

Hin­ter­grund der mit dem Jahr 2005 begon­ne­nen Über­gangs­pha­se der Abzieh­bar­keit von Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen ist die Umstel­lung der Sys­te­ma­tik der Ren­ten­be­steue­rung. Mit dem Alters­ein­künf­te­ge­setz wur­de die­se all­mäh­lich von einer vor­ge­la­ger­ten in eine nach­ge­la­ger­te Besteue­rung umge­wan­delt. Davon betrof­fen sind alle Ein­zah­lun­gen in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung, land­wirt­schaft­li­che Alters­kas­se, berufs­stän­di­sche Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen und Basis­ren­ten­ver­trä­ge nach „Rürup“. Ohne erneu­te Geset­zes­än­de­rung wären im Jahr 2023 immer­hin auch schon 96 Pro­zent der genann­ten Auf­wen­dun­gen abzieh­bar gewe­sen. Ab sofort lässt sich durch die hun­dert Pro­zent wäh­rend des Erwerbs­le­bens ein biss­chen mehr abset­zen.

Wie­viel bringt die vor­ge­zo­ge­ne vol­le Absetz­bar­keit?

Wäh­rend laut Finanz­mi­nis­te­ri­um alle Steu­er­zah­ler im Jahr 2023 um cir­ca 3,2 Mil­li­ar­den Euro ent­las­tet wer­den, bleibt die Steu­er­ent­las­tung für den ein­zel­nen Nor­mal­ver­die­ner ledig­lich im zwei­stel­li­gen Bereich. Das liegt dar­an, dass die Ent­las­tung mit dem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz und der Höhe der Ren­ten­bei­trä­ge zusam­men­hängt. Zudem gibt es einen steu­er­li­chen Höchst­be­trag für abzieh­ba­re Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen. Für das Jahr 2023 beträgt der Höchst­be­trag 26.528 Euro für ein­zeln zur Ein­kom­men­steu­er Ver­an­lag­te und 53.056 Euro für Zusam­men­ver­an­lag­te. Wer die Höchst­gren­ze z.B. mit der gesetz­li­chen Ren­te noch nicht aus­ge­schöpft hat und steu­er­lich mehr her­aus­ho­len möch­te, kann dies mit einer zusätz­li­chen Rürup-Ren­te tun.

Steu­er­erklä­run­gen in der Ren­te meh­ren sich in Zukunft

Im Gegen­zug wer­den die spä­te­ren Ren­ten­aus­zah­lun­gen im Alter besteu­ert. Die Ren­ten­be­steue­rung setzt aller­dings auch nur schritt­wei­se ein. Die voll­stän­di­ge Besteue­rung der Ren­te wird mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 vom Jahr 2040 um 20 Jah­re auf das Jahr 2060 ver­scho­ben. Erreicht wird dies mit der Hal­bie­rung des jähr­li­chen Anstiegs des steu­er­pflich­ti­gen Ren­ten­an­teils. Auch dem liegt die Ver­mei­dung einer Dop­pel­be­steue­rung zugrun­de. Wer in die­sem Jahr in Ren­te geht, muss 83 Pro­zent sei­ner Ren­te, die über dem Grund­frei­be­trag liegt, ver­steu­ern. Eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung im Ruhe­stand wird somit für vie­le Rent­ner in Zukunft unum­gäng­lich wer­den.

Lohi — Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.
Die Lohi (Lohn­steu­er­hil­fe Bay­ern e. V.) mit Haupt­sitz in Mün­chen wur­de 1966 als Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein gegrün­det und ist in über 300 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mit­glie­dern ist der Ver­ein einer der größ­ten Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ei­ne in Deutsch­land. Die Lohi zeigt Arbeit­neh­mern, Rent­nern und Pen­sio­nä­ren – im Rah­men einer Mit­glied­schaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Mög­lich­kei­ten auf, Steu­er­vor­tei­le zu nut­zen.

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