Überwachung und Bekämpfung von Nadelholz-Borkenkäfern im Privatwald im Ostalbkreis

Ostalbkreis (wz). Die Untere Forstbehörde im Landratsamt Ostalbkreis weist darauf hin, dass die Waldbe­sitzenden nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes verpflichtet sind, zur Abwehr von Waldschäden, insbesondere der Aus­breitung der Nadelholz-Borkenkäfer Buchdrucker, Kupferstecher, Krummzähniger Tannenborkenkäferund Kleiner Tannenborkenkäfer, alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.Der Hinweis bezieht sich auf mit Fichte oder Weißtanne bestockte Grundflächen in Rein- und Mischbeständen im Privatwald des gesamten Ostalbkreises. Die genannten Wälder sowie die dort lagernden Nadelhölzer sind von den jeweiligen Eigentümern, Nutzungsberechtigten oder beauftragten Personen unverzüglich und bis 31. August 2020 einmal wöchentlich auf Befall durch die oben genannten Nadelholzborkenkäfer zu kontrollieren.

Erkennbar wird der Befall an folgenden Symptomen:

  • Braunes Bohrmehl auf Rindenschuppen im Stammfußbereich oder auf liegenden Stämmen
  • Einbohrlöcher in der Rinde (1-3mm Durchmesser)
  • Harztrichter um Einbohrlöcher
  • Harztröpfchen und Harzfluss am Stamm, vor allem am Kronenansatz
  • Abblättern der Rinde oder Spechtschläge
  • Abwerfen grüner Nadeln bei Fichten
  • Kronenverfärbungen (rot) bei Tanne

Nadelholzborkenkäfer sind von den jeweiligen Eigentümern, Nutzungsberechtigten  oder beauftragten Personen unverzüglich und wirksam,  sachkundig und nach dem Stand der Technik zu bekämpfen oder von einem Dritten bekämpfen zu lassen.

Erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen sind:

  • Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer zur Zwischenlagerung oder weiteren Verarbeitung (Mindestabstand zum nächsten befallsgefährdeten Bestand: 500 Meter)
  • Entrindung der Stämme, wenn nur Larven oder Puppen (weißes Stadium) vorhanden sind
  • Entrindung der Stämme und Entseuchung der Rinde durch Abtransport, Häckseln, Verbrennen, Verbringen in Plastiksäcke oder Kompostieren wenn bereits entwickelte Käfer vorhanden sind.
  • Entfernen von bruttauglichem Material aus dem Wald
  • Vollständiges Häckseln befallener Bäume und bruttauglichem Material
  • Behandlung aufgearbeiteter Bäume auf dem Polter mit zugelassenen Pflanzenschutzmittel als letztes Mittel. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln darf nur nach guter fachlicher Praxis und durch sachkundige Anwender durchgeführt werden. Behandelte Holzpolter sind mit Sprühfarbe zu Kennzeichen, z.B. mit dem Datum der Behandlung und dem verwendeten Pflanzenschutzmittel.

Nicht dringlich ist die Aufarbeitung von dürren Bäumen oder Bäumen, deren Rinde schon großflächig oder fast vollständig abgefallen ist. Sie können stehen bleiben, solange keine Arbeits- oder Verkehrssicherungsaspekte dagegensprechen, denn hier ist der Käfer bereits ausgeflogen. Der angespannte Holzmarkt sollte keinesfalls mit diesem Holz zusätzlich belastet werden. Zur Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen setzt die Untere Forstbehörde eine Frist bis zum 22.05.2020. Bei Nichtbeachtung dieses Hinweises müssen Waldbesitzende mit dem Erlass einer forstaufsichtlichen An­ordnung rechnen, die mit einem Bußgeld belegt ist und deren Umsetzung bei Nichtbeachtung mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung wie Ersatzvornahme oder Zwangsgeld erzwungen werden kann. Für eventuelle Rückfragen und fachliche Beratung stehen die zuständigen Revierleiter zur Verfügung. Sofern Waldbesitzende nicht in der Lage sind, die genannten Maßnahmen zu ergreifen, kann die Untere Forstbehörde bei der Vermittlung von Forst-Unternehmern unterstützen. Für einige Bekämpfungsmaßnahmen können Fördermittel in Anspruch genommen werden.

• Kontaktdaten unter www.wald.ostalbkreis.de

Foto: Georg Lindner

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